Thüringische Landeszeitung (Gotha)
Wann der Vermieter in die Wohnung darf
Ungebetene Besuche sind grundsätzlich tabu – es sei denn, es liegen wichtige Gründe vor. Eine Auswahl an Gerichtsurteilen
Mieter haben ein Recht darauf, ungestört wohnen zu können. Der Vermieter muss berechtigte Interessen vorweisen können, damit er oder von ihm autorisierte Personen in die Wohnung dürfen. Besuche sind mindestens 24 Stunden vorher anzukündigen. Eine Auswahl guter Gründe.
Ablese-Termine: In der Regel muss einmal im Jahr der Verbrauch von Heizungsenergie und Wasser gemessen werden. Die Mitarbeiter der vom Vermieter oder Verwalter beauftragten Ablese-Firma muss der Mieter in die Wohnung lassen. Beim Termin hat der Mieter kein Mitspracherecht, er muss aber wenigstens zehn Tage vorher informiert werden. Eine Routinekontrolle, etwa des Zustandes der Heizung, ist dem Vermieter alle zwei Jahre zuzugestehen.
Gefahrenabwehr: Gab es im Haus oder in einer Wohnung z.B. einen Wasserrohrbruch, muss der Vermieter jeder Zeit die Gelegenheit bekommen, weitere Schäden zu verhindern. Eine Terminvereinbarung ist in diesem Fall natürlich nicht notwendig. Stellt sich der Mieter in solchen Notfällen stur, macht er sich möglicherweise schadenersatzpflichtig. Wenn es etwa aus der Wohnung wegen Verwahrlosung stinkt, darf der Vermieter ebenfalls hinein. Fotos von dem Zustand der Wohnung sind während der Dauer des Mietverhältnisses aber tabu. Mieterwechsel und Wohnungsverkauf: Läuft ein Mietverhältnis aus, so besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters daran, dass er im Anschluss einen neuen Mieter bekommt. Mietinteressenten und Makler müssen daher in die Wohnung gelassen werden (u.a. Landgericht Hamburg, Az.: 307 S 349/93). Mieter müssen allerdings keine täglichen Besuche zulassen. Ein bis zwei Besichtigungstermine pro Woche sind laut Rechtsprechung genug (u.a LG Kiel, WM 93, S. 52). Andererseits: Eine Aufwandsentschädigung kann der Mieter dafür nicht fordern (AG Landsberg, Urteil v. 6.2.2017, 3 C 701/16).
Das Bundesverfassungsgericht hat weitere Grenzen gezogen (Az.: 1 BVR 2285/03). So muss der Mieter demnach weder aktiv mitwirken, dass Termine mit Kaufinteressenten zustande kommen, noch muss er extra seine Wohnung aufräumen oder es dulden, dass Kauf-Interessenten fotografieren. (ftx)