Thüringische Landeszeitung (Gotha)

Wann der Vermieter in die Wohnung darf

Ungebetene Besuche sind grundsätzl­ich tabu – es sei denn, es liegen wichtige Gründe vor. Eine Auswahl an Gerichtsur­teilen

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Mieter haben ein Recht darauf, ungestört wohnen zu können. Der Vermieter muss berechtigt­e Interessen vorweisen können, damit er oder von ihm autorisier­te Personen in die Wohnung dürfen. Besuche sind mindestens 24 Stunden vorher anzukündig­en. Eine Auswahl guter Gründe.

Ablese-Termine: In der Regel muss einmal im Jahr der Verbrauch von Heizungsen­ergie und Wasser gemessen werden. Die Mitarbeite­r der vom Vermieter oder Verwalter beauftragt­en Ablese-Firma muss der Mieter in die Wohnung lassen. Beim Termin hat der Mieter kein Mitsprache­recht, er muss aber wenigstens zehn Tage vorher informiert werden. Eine Routinekon­trolle, etwa des Zustandes der Heizung, ist dem Vermieter alle zwei Jahre zuzugesteh­en.

Gefahrenab­wehr: Gab es im Haus oder in einer Wohnung z.B. einen Wasserrohr­bruch, muss der Vermieter jeder Zeit die Gelegenhei­t bekommen, weitere Schäden zu verhindern. Eine Terminvere­inbarung ist in diesem Fall natürlich nicht notwendig. Stellt sich der Mieter in solchen Notfällen stur, macht er sich möglicherw­eise schadeners­atzpflicht­ig. Wenn es etwa aus der Wohnung wegen Verwahrlos­ung stinkt, darf der Vermieter ebenfalls hinein. Fotos von dem Zustand der Wohnung sind während der Dauer des Mietverhäl­tnisses aber tabu. Mieterwech­sel und Wohnungsve­rkauf: Läuft ein Mietverhäl­tnis aus, so besteht ein berechtigt­es Interesse des Vermieters daran, dass er im Anschluss einen neuen Mieter bekommt. Mietintere­ssenten und Makler müssen daher in die Wohnung gelassen werden (u.a. Landgerich­t Hamburg, Az.: 307 S 349/93). Mieter müssen allerdings keine täglichen Besuche zulassen. Ein bis zwei Besichtigu­ngstermine pro Woche sind laut Rechtsprec­hung genug (u.a LG Kiel, WM 93, S. 52). Anderersei­ts: Eine Aufwandsen­tschädigun­g kann der Mieter dafür nicht fordern (AG Landsberg, Urteil v. 6.2.2017, 3 C 701/16).

Das Bundesverf­assungsger­icht hat weitere Grenzen gezogen (Az.: 1 BVR 2285/03). So muss der Mieter demnach weder aktiv mitwirken, dass Termine mit Kaufintere­ssenten zustande kommen, noch muss er extra seine Wohnung aufräumen oder es dulden, dass Kauf-Interessen­ten fotografie­ren. (ftx)

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Bei Gefahr brauchen Vermieter keinen Termin. Foto: dpa/PA

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