Thüringische Landeszeitung (Gotha)
Ex-Häftling muss psychologisches Gutachten bezahlen
GefangenenVereinigung protestiert gegen „schikanöse Rechnung“– Justizministerium: Zahlungsaufforderung rechtens
Wenn in einem Strafverfahren ein Gutachten zum Angeklagten eingeholt werden muss, dann sind die Kosten dafür dem verurteilten Straftäter in Rechnung zu stellen – auch wenn das Gutachten gegen seinen Willen in Auftrag gegeben wurde. Das hat jetzt auf Anfrage das Thüringer Justizministerium klargestellt.
Es reagierte damit auf eine Mitteilung der sogenannten Solidaritätsgruppe Jena der Gefangenen-Gewerkschaft, in der diese moniert, dass ein Ex-Gefangener für ein psychologisches Gutachten mehr als 3500 Euro zahlen soll.
Nach Angaben der Solidaritätsgruppe saß der ehemalige Strafgefangene in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Untermaßfeld ein. Gegen seinen Willen habe die Anstaltsleitung während seiner Haftzeit – also nicht im Strafverfahren – ein psychologisches Gutachten erstellen lassen, um einschätzen zu können, ob eine vorzeitige Haftentlassung in Frage kommt. „Das tat sie, obwohl das Verhalten des Gefangenen zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der Anstalt durchaus positiv war und er sich bereits im offenen Vollzug in der JVA SuhlGoldlauter befand“, teilt ein Sprecher der Gruppe mit.
Dennoch sei seitens der Anstalt ein Psychiater beauftragt worden, der allerdings aus Kassel anreisen musste und allein schon dadurch beträchtliche Kosten verursacht habe.
Dass die Behörden trotz Widerspruchs an der Zahlungsaufforderung festhalten, empfindet die Gruppe als „dreifache Frechheit“: Zum einen, weil der Häftling nicht vorab über die Kosten informiert worden sei. Zum anderen erhebt sie den Vorwurf, dass im Strafvollzug eine Zweiklassengesellschaft entstehe, da kostenintensive Gutachten zur vorzeitigen Haftentlassung „so zu einem Luxusgut für reiche Gefangene werden“. Zum dritten stelle sich die Frage, wie jemand, der nach der Entlassung als Maler und Lackierer zum branchenüblichen Tarif arbeite, eine solche Rechnung bezahlen solle.
Der Ex-Gefangene, so die Solidaritätsgruppe, habe eine Petition beim Thüringer Landtag eingereicht, um gegen die aus seiner Sicht „schikanöse“Zahlungsaufforderung und die Art und Weise, wie der „Staat die inhaftierten und entlassenen Arbeiter ausnimmt“, zu protestieren.
Dem Justizministerium ist eine solche Petition indes nicht bekannt. Wie es auch nichts von dem geschilderten Sachverhalt wisse, betont Ministeriumssprecher Oliver Will. Will vermutet, dass es sich um ein Gutachten „aus dem der Inhaftierung zugrunde liegenden Strafverfahren handelt“. Und das könne in der Tat auch gegen den Willen des Delinquenten eingeholt werden und als Teil der Verfahrenskosten in Rechnung gestellt werden. Bei der Gefangenen-Vereinigung, ergänzt Will, handele es sich zudem nicht um eine Gewerkschaft. Der Ministeriumssprecher bezieht sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Berlin von Juni 2015: Darin stellte das Gericht klar, dass eine Gewerkschaft eine Vereinigung von Arbeitnehmern sei, mithin von Menschen, „die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags oder eines vergleichbaren Rechtsverhältnisses im Dienste eines anderen zur Arbeit verpflichtet seien“.
Zwischen Strafgefangenen und der JVA würden aber keine Arbeitsverträge geschlossen, wie auch der Arbeitseinsatz nicht auf einer freien Willensentscheidung fuße. Vielmehr sei das Beschäftigungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur und Folge der Arbeitspflicht.