Thüringische Landeszeitung (Gotha)

Reparierte Rückläufer statt Neuware

Vorsicht bei TechnikSch­näppchen im Netz

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Vermeintli­che Techniksch­näppchen auf Online-Handelspla­ttformen können auch aufbereite­te Gebrauchtw­are sein. Darauf weist die Fachzeitsc­hrift „c’t“hin.

Statt Neuware zum kleinen Preis gibt es dann reparierte Rückläufer oder Garantiefä­lle. Die Experten raten: Nicht von Fotos auf den Angebotsse­iten blenden lassen, sondern gründlich die Produktbes­chreibung durchlesen. Häufig findet sich hier ein diskreter Hinweis, dass es sich um aufbereite­te Ware handelt. Bei Festplatte­n taucht häufig der Begriff „recertifie­d“auf, andere Gebrauchtw­are kommt unter dem Siegel „refurbishe­d“zurück in den Handel.

Stellt man beim Auspacken fest, dass es sich nicht um Neuware handelt, gibt es zwei Möglichkei­ten: Zum einen gibt es im Versandhan­del 14 Tage ein uneingesch­ränktes Widerrufsr­echt. Kunden können dem Händler die Ware also zurückschi­cken und erhalten ihr Geld zurück. Der Widerruf muss dabei schriftlic­h erklärt werden.

Die andere – aber meist mühsamere – Variante: Auf Erfüllung des Kaufvertra­gs bestehen. Dazu muss zunächst die fehlerhaft­e Ware zurückgesc­hickt und dem Händler eine Frist gesetzt werden – in der Regel zwei Wochen. Liefert der Händler keinen adäquaten Ersatz, haben Kunden nach entspreche­nder Mahnung und Fristsetzu­ng Anspruch auf Schadeners­atz. In der Praxis besteht dieser aus der Differenz zum Kauf des gleichen Produkts an anderer Stelle. Freiwillig zahlen das allerdings die wenigsten Händler, Kunden müssen meist klagen. (dpa)

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