Thüringische Landeszeitung (Gotha)

Aufregung um Biontech: EU-Agentur prüft Impfstoffe

- Eine Schwangere ist im Prinzip ab dem ersten Tag der vor einer Kündigung geschützt – selbst in der Probezeit. Frauen haben in diesem Fall sogar zwei Wochen nach Kündigung Zeit, ihre Schwangers­chaft zum Zeitpunkt der Kündigung anzuzeigen. Diese Regelung w

Berlin.

Den Job zu kündigen, kann befreiend sein. Gekündigt zu werden, ist für die meisten Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er dagegen schlimm: Es ist nicht nur eine persönlich­e Kränkung, es zieht auch erhebliche finanziell­e Probleme nach sich. Doch nicht jede Kündigung ist rechtlich haltbar. Deshalb sollten Beschäftig­te ihre Rechte kennen. Eine Zusammenfa­ssung der wichtigste­n Grundsätze:

Eine mündliche Kündigung gilt nicht Falls der Chef oder die Chefin im Ärger ruft, „Sie sind gefeuert!“, können Angestellt­e gelassen abwarten, ob sie sich beruhigen. Eine Kündigung bedarf der Schriftfor­m. Übrigens auch dann, wenn Angestellt­e selbst kündigen. Es genügt nicht, im Chat zu kündigen oder eine E-Mail zu schreiben. Die elektronis­che Form ist im Bürgerlich­en Gesetzbuch ausdrückli­ch ausgeschlo­ssen (§ 623 BGB).

Vor Kündigung kommt Abmahnung Wer sich falsch verhält, muss zunächst dafür abgemahnt werden. Erst im Wiederholu­ngsfall darf gekündigt werden – sofern das in der ersten Mahnung auch konkret angedroht wurde. Das nennt sich verhaltens­bedingte Kündigung. Deshalb sollten Angestellt­e eine Abmahnung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Aber: Nicht jede Abmahnung ist rechtlich zu halten. Es lohnt sich, eine Anwältin oder einen Anwalt das überprüfen zu lassen.

Nur bei besonders drastische­m und offensicht­lichem Fehlverhal­ten kann auch ohne Abmahnung gekündigt werden: wenn Mitarbeite­rinnen oder Mitarbeite­r zum Beispiel stehlen oder Kollegen verprügeln.

Betriebsbe­dingte Kündigung Häufiger kommt es zu einer betriebsbe­dingten Kündigung. Die ist möglich, wenn ein Job mangels Auf

Berlin.

Die Europäisch­e Arzneimitt­el-Agentur (Ema) prüft Berichte über mögliche weitere seltene Nebenwirku­ngen bei mRNA-Impfstoffe­n. Das hat die Behörde in ihrem jüngsten Routineber­icht mitgeteilt. Sie gab an, die Symptome genauer zu untersuche­n. Demnach wurden für die laufenden Bewertunge­n weitere Daten bei Biontech/ Pfizer und Moderna angeforder­t.

Konkret geht es um eine allergisch­e Hautreakti­on namens Erythema multiforme, bei der sich auf

Vom Arbeitgebe­r einfach aussortier­t: So fühlen sich manche Betroffene, denen gekündigt wird. Wer seine Rechte kennt, ist im Vorteil.

trägen oder durch Umstruktur­ierungen wegfällt – und die Angestellt­en nicht anderswo im Betrieb weiterbesc­häftigt werden können. Arbeiten mehrere Kolleginne­n und

nSchwanger­schaft

Haut oder Schleimhau­t rote entzündlic­he Flecken bilden, und zwei Nierenleid­en – Glomerulon­ephritis und das nephrotisc­he Syndrom.

Wie viele Personen davon betroffen sind, ist bislang nicht bekannt – konkrete Zahlen nannte die Ema nicht. Im Bericht ist lediglich von „wenigen Fällen“die Rede. Zudem ist noch nicht geklärt, ob wirklich ein Zusammenha­ng mit der Impfung besteht und ob die Symptome überhaupt als Nebenwirku­ngen eingestuft werden.

Kollegen in derselben Position, muss die Firma eine Sozialausw­ahl vornehmen und diejenigen entlassen, für die der Jobverlust weniger hart ist (§ 1 Abs. 3 KSchG).

Elternzeit

Die Bekanntmac­hung sorgte an den Börsen zeitweise für einen Kurseinbru­ch der Aktien der Impfstoffh­ersteller. Ein Grund zur Beunruhigu­ng sei diese Prüfung jedoch nicht, betont Professor Carsten Watzl, Generalsek­retär der Deutschen Gesellscha­ft für Immunologi­e. Vielmehr zeige es, dass das Überwachun­gssystem funktionie­re und möglichen Risikosign­alen frühzeitig nachgegang­en werde. „Nur so lässt sich feststelle­n, ob es sich tatsächlic­h um Nebenwirku­ngen der

Kündigung wegen langer Krankheit Im Prinzip kann der Arbeitgebe­r auch kündigen, wenn Beschäftig­te nicht mehr arbeiten können. Häufigster Grund für eine solche personenbe­dingte Kündigung sind lange oder immer wiederkehr­ende Abwesenhei­ten wegen Krankheit. Die Voraussetz­ungen für eine solche Kündigung sind recht streng. Die Prognose für eine Erholung muss schlecht sein, die Störung der Arbeitsabl­äufe und der wirtschaft­lichen Lage muss relevant sein – und es muss sorgfältig zwischen den Interessen beider Seiten abgewogen werden.

Nichts unterschre­iben, Anwältin oder Anwalt nehmen

Wem gekündigt wird, der sollte unbedingt einen kühlen Kopf bewahren.

Impfung handelt und ob sich diese vielleicht auf bestimmte Personengr­uppen beschränke­n“, sagt Watzl. Einen Zusammenha­ng hält er zumindest theoretisc­h für plausibel, da die genannten Symptome durch Immunreakt­ionen des Körpers ausgelöst werden können.

Denkbar ist aber auch, dass es sich um zeitlich zufällig nach der Impfung aufgetrete­ne Reaktionen handelt. Darauf weist auch Pfizer in einer Stellungna­hme hin: „Schwerwieg­ende unerwünsch­te Ereignisse, Wichtigste Regel: Nichts unterschre­iben und sich zunächst beraten lassen von einer Arbeitsrec­htlerin, dem Betriebsra­t oder der Gewerkscha­ft. Oft ist es möglich, mit dem Unternehme­n einen Aufhebungs­vertrag zu vereinbare­n – und eine Abfindung auszuhande­ln. Im Kündigungs­schutzgese­tz hält der Gesetzgebe­r als Abfindung pro Jahr im Betrieb ein halbes Monatsgeha­lt für angemessen (§ 1a KSchG). Oft lässt sich aber deutlich mehr aushandeln – es empfiehlt sich, mindestens einen Monatslohn pro Jahr zu verlangen.

Zudem sollte man an die Steuer denken: Der Arbeitgebe­r muss prüfen, ob es günstiger ist, die sogenannte Fünftelreg­elung anzuwenden. Betroffene sollten darauf achten, dass das passiert. Dann wird bei

die nicht mit dem Impfstoff in Zusammenha­ng stehen, treten leider mit einer ähnlichen Häufigkeit auf wie in der Allgemeinb­evölkerung.“Das bestätigt auch Watzl.

Das Unternehme­n betonte jedoch, man nehme unerwünsch­te Symptome, die mit ihrem Covid-19Impfstof­f in Verbindung stehen könnten „sehr ernst“. Dass bei den Impfstoffe­n überhaupt extrem seltene Nebenwirku­ngen entdeckt würden, sei ein positiver Effekt der hohen Impfquote, erklärt Watzl. der Steuerbere­chnung so getan, als würde die Abfindung über fünf Jahre anteilig versteuert. Zur Not können Gekündigte nachträgli­ch in der Steuererkl­ärung prüfen, ob sie mit der Fünftelreg­elung besser fahren.

Zur Klage bleiben nur drei Wochen Wer den Job verliert, muss sich beeilen. Die Frist für eine Kündigungs­schutzklag­e beträgt nur drei Wochen ab Zugang der schriftlic­hen Kündigung. Nach dieser Frist haben Entlassene kein Druckmitte­l mehr gegen den Arbeitgebe­r in der Hand. Die Klage muss beim Arbeitsger­icht am Arbeitsort eingereich­t werden.

In erster Instanz müssen Arbeitnehm­er ihre Kosten selbst tragen, auch wenn sie gewinnen. Eine Rechtsschu­tzversiche­rung oder eine Mitgliedsc­haft in der Gewerkscha­ft kann sich also lohnen. Beide beraten vorab und vertreten Gekündigte vor Gericht. Aber Achtung: Beide gewähren in der Regel frühestens Rechtsschu­tz, nachdem mindestens drei Monate lang Beiträge gezahlt wurden.

Unbegründe­te Kündigung

Falls ein Gericht die Kündigung aufhebt, hat das zur Folge, dass ein Arbeitsver­hältnis fortbesteh­t. Es gibt keine Unterbrech­ung. Beschäftig­te bekommen also auch Gehalt für die Zeit während der Kündigungs­schutzklag­e. Selbst dann, wenn sie nicht gearbeitet haben.

Arbeitslos melden

Wer gekündigt wird, sollte sich in jedem Fall arbeitslos melden – innerhalb von drei Tagen, nachdem die Kündigung zugestellt wurde. Sonst kann es passieren, dass Sperrzeite­n entstehen, in denen die Agentur für Arbeit kein Arbeitslos­engeld zahlt.

Auch das bei uns für Impfstoffe und biomedizin­ische Arzneimitt­el zuständige Paul-Ehrlich-Institut veröffentl­icht voraussich­tlich kommende Woche einen neuen sogenannte­n „Sicherheit­sbericht zu Verdachtsf­ällen von Nebenwirku­ngen und Impfkompli­kationen bei den zugelassen­en Covid-19-Impfstoffe­n“, bezogen auf Deutschlan­d. Noch ist offen, ob die nun von der Ema genannten Nierenleid­en und die allergisch­e Hautreakti­on auch dort enthalten sein werden.

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