Thüringische Landeszeitung (Gotha)
Aufregung um Biontech: EU-Agentur prüft Impfstoffe
Berlin.
Den Job zu kündigen, kann befreiend sein. Gekündigt zu werden, ist für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dagegen schlimm: Es ist nicht nur eine persönliche Kränkung, es zieht auch erhebliche finanzielle Probleme nach sich. Doch nicht jede Kündigung ist rechtlich haltbar. Deshalb sollten Beschäftigte ihre Rechte kennen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Grundsätze:
Eine mündliche Kündigung gilt nicht Falls der Chef oder die Chefin im Ärger ruft, „Sie sind gefeuert!“, können Angestellte gelassen abwarten, ob sie sich beruhigen. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Übrigens auch dann, wenn Angestellte selbst kündigen. Es genügt nicht, im Chat zu kündigen oder eine E-Mail zu schreiben. Die elektronische Form ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ausdrücklich ausgeschlossen (§ 623 BGB).
Vor Kündigung kommt Abmahnung Wer sich falsch verhält, muss zunächst dafür abgemahnt werden. Erst im Wiederholungsfall darf gekündigt werden – sofern das in der ersten Mahnung auch konkret angedroht wurde. Das nennt sich verhaltensbedingte Kündigung. Deshalb sollten Angestellte eine Abmahnung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Aber: Nicht jede Abmahnung ist rechtlich zu halten. Es lohnt sich, eine Anwältin oder einen Anwalt das überprüfen zu lassen.
Nur bei besonders drastischem und offensichtlichem Fehlverhalten kann auch ohne Abmahnung gekündigt werden: wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zum Beispiel stehlen oder Kollegen verprügeln.
Betriebsbedingte Kündigung Häufiger kommt es zu einer betriebsbedingten Kündigung. Die ist möglich, wenn ein Job mangels Auf
Berlin.
Die Europäische Arzneimittel-Agentur (Ema) prüft Berichte über mögliche weitere seltene Nebenwirkungen bei mRNA-Impfstoffen. Das hat die Behörde in ihrem jüngsten Routinebericht mitgeteilt. Sie gab an, die Symptome genauer zu untersuchen. Demnach wurden für die laufenden Bewertungen weitere Daten bei Biontech/ Pfizer und Moderna angefordert.
Konkret geht es um eine allergische Hautreaktion namens Erythema multiforme, bei der sich auf
Vom Arbeitgeber einfach aussortiert: So fühlen sich manche Betroffene, denen gekündigt wird. Wer seine Rechte kennt, ist im Vorteil.
trägen oder durch Umstrukturierungen wegfällt – und die Angestellten nicht anderswo im Betrieb weiterbeschäftigt werden können. Arbeiten mehrere Kolleginnen und
nSchwangerschaft
Haut oder Schleimhaut rote entzündliche Flecken bilden, und zwei Nierenleiden – Glomerulonephritis und das nephrotische Syndrom.
Wie viele Personen davon betroffen sind, ist bislang nicht bekannt – konkrete Zahlen nannte die Ema nicht. Im Bericht ist lediglich von „wenigen Fällen“die Rede. Zudem ist noch nicht geklärt, ob wirklich ein Zusammenhang mit der Impfung besteht und ob die Symptome überhaupt als Nebenwirkungen eingestuft werden.
Kollegen in derselben Position, muss die Firma eine Sozialauswahl vornehmen und diejenigen entlassen, für die der Jobverlust weniger hart ist (§ 1 Abs. 3 KSchG).
Elternzeit
Die Bekanntmachung sorgte an den Börsen zeitweise für einen Kurseinbruch der Aktien der Impfstoffhersteller. Ein Grund zur Beunruhigung sei diese Prüfung jedoch nicht, betont Professor Carsten Watzl, Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Immunologie. Vielmehr zeige es, dass das Überwachungssystem funktioniere und möglichen Risikosignalen frühzeitig nachgegangen werde. „Nur so lässt sich feststellen, ob es sich tatsächlich um Nebenwirkungen der
Kündigung wegen langer Krankheit Im Prinzip kann der Arbeitgeber auch kündigen, wenn Beschäftigte nicht mehr arbeiten können. Häufigster Grund für eine solche personenbedingte Kündigung sind lange oder immer wiederkehrende Abwesenheiten wegen Krankheit. Die Voraussetzungen für eine solche Kündigung sind recht streng. Die Prognose für eine Erholung muss schlecht sein, die Störung der Arbeitsabläufe und der wirtschaftlichen Lage muss relevant sein – und es muss sorgfältig zwischen den Interessen beider Seiten abgewogen werden.
Nichts unterschreiben, Anwältin oder Anwalt nehmen
Wem gekündigt wird, der sollte unbedingt einen kühlen Kopf bewahren.
Impfung handelt und ob sich diese vielleicht auf bestimmte Personengruppen beschränken“, sagt Watzl. Einen Zusammenhang hält er zumindest theoretisch für plausibel, da die genannten Symptome durch Immunreaktionen des Körpers ausgelöst werden können.
Denkbar ist aber auch, dass es sich um zeitlich zufällig nach der Impfung aufgetretene Reaktionen handelt. Darauf weist auch Pfizer in einer Stellungnahme hin: „Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse, Wichtigste Regel: Nichts unterschreiben und sich zunächst beraten lassen von einer Arbeitsrechtlerin, dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft. Oft ist es möglich, mit dem Unternehmen einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren – und eine Abfindung auszuhandeln. Im Kündigungsschutzgesetz hält der Gesetzgeber als Abfindung pro Jahr im Betrieb ein halbes Monatsgehalt für angemessen (§ 1a KSchG). Oft lässt sich aber deutlich mehr aushandeln – es empfiehlt sich, mindestens einen Monatslohn pro Jahr zu verlangen.
Zudem sollte man an die Steuer denken: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob es günstiger ist, die sogenannte Fünftelregelung anzuwenden. Betroffene sollten darauf achten, dass das passiert. Dann wird bei
die nicht mit dem Impfstoff in Zusammenhang stehen, treten leider mit einer ähnlichen Häufigkeit auf wie in der Allgemeinbevölkerung.“Das bestätigt auch Watzl.
Das Unternehmen betonte jedoch, man nehme unerwünschte Symptome, die mit ihrem Covid-19Impfstoff in Verbindung stehen könnten „sehr ernst“. Dass bei den Impfstoffen überhaupt extrem seltene Nebenwirkungen entdeckt würden, sei ein positiver Effekt der hohen Impfquote, erklärt Watzl. der Steuerberechnung so getan, als würde die Abfindung über fünf Jahre anteilig versteuert. Zur Not können Gekündigte nachträglich in der Steuererklärung prüfen, ob sie mit der Fünftelregelung besser fahren.
Zur Klage bleiben nur drei Wochen Wer den Job verliert, muss sich beeilen. Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Nach dieser Frist haben Entlassene kein Druckmittel mehr gegen den Arbeitgeber in der Hand. Die Klage muss beim Arbeitsgericht am Arbeitsort eingereicht werden.
In erster Instanz müssen Arbeitnehmer ihre Kosten selbst tragen, auch wenn sie gewinnen. Eine Rechtsschutzversicherung oder eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft kann sich also lohnen. Beide beraten vorab und vertreten Gekündigte vor Gericht. Aber Achtung: Beide gewähren in der Regel frühestens Rechtsschutz, nachdem mindestens drei Monate lang Beiträge gezahlt wurden.
Unbegründete Kündigung
Falls ein Gericht die Kündigung aufhebt, hat das zur Folge, dass ein Arbeitsverhältnis fortbesteht. Es gibt keine Unterbrechung. Beschäftigte bekommen also auch Gehalt für die Zeit während der Kündigungsschutzklage. Selbst dann, wenn sie nicht gearbeitet haben.
Arbeitslos melden
Wer gekündigt wird, sollte sich in jedem Fall arbeitslos melden – innerhalb von drei Tagen, nachdem die Kündigung zugestellt wurde. Sonst kann es passieren, dass Sperrzeiten entstehen, in denen die Agentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld zahlt.
Auch das bei uns für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel zuständige Paul-Ehrlich-Institut veröffentlicht voraussichtlich kommende Woche einen neuen sogenannten „Sicherheitsbericht zu Verdachtsfällen von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen bei den zugelassenen Covid-19-Impfstoffen“, bezogen auf Deutschland. Noch ist offen, ob die nun von der Ema genannten Nierenleiden und die allergische Hautreaktion auch dort enthalten sein werden.