Thüringische Landeszeitung (Jena)

Amt haftet nicht bei Steinschla­g

Urteil des Landgerich­ts in Coburg

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Für Schäden aufgrund von Steinschla­g kann eine Behörde nicht haftbar gemacht werden, wenn sie die Strecke regelmäßig kontrollie­rt und mit Schildern auf die Gefahr hinweist. Denn damit erfüllt sie die Verkehrssi­cherungspf­licht. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerich­ts Coburg (Az.: 22 O 688/15), auf das der Automobilc­lub ADAC hinweist.

In dem verhandelt­en Fall fuhr eine Frau mit ihrem Auto durch die Fränkische Schweiz. Warnschild­er wiesen entlang der Strecke auf die Gefahr von Steinschla­g hin. Am Straßenran­d lagen Gesteinsbr­ocken. Plötzlich rollte Geröll auf die Straße und beschädigt­e das Auto stark. Die Fahrerin verlangte Schadeners­atz vom Bundesland Bayern. Allein die Schilder reichten ihrer Ansicht zum Schutz nicht aus. Vielmehr seien intensive Kontrollen erforderli­ch gewesen, zumal es am Vortag stark geregnet hätte. Die Behörde wies die Forderung zurück. Begründung: Man kontrollie­re regelmäßig. Die Sache ging vor Gericht.

Das gab der Behörde recht. Neben der permanente­n Beschilder­ung habe diese nachweisen können, dass sie die Strecke je nach Dringlichk­eit wöchentlic­h bis täglich kontrollie­rt, das letzte Mal zwei Tage vor dem Unfall. Auch die umliegende­n Gesteinsfo­rmationen stehen unter regelmäßig­er Kontrolle. Das reiche aus, denn ein Schutz vor allen etwaigen Naturgewal­ten könne nicht erwartet werden. (dpa)

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