Thüringische Landeszeitung (Jena)

Spielhaus im Mietgarten

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BERLIN. Wer einen Garten mitmietet, darf ihn auch in seinem Sinne benutzen. So dürfen dort Mieter beispielsw­eise für ihre Kinder ein Spielhaus bauen. Darauf macht der Deutsche Mieterbund aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Amtsgerich­ts Flensburg (Az.: 79 C 41/15).

Während das Mietverhäl­tnis läuft, hat der Vermieter keinen Anspruch darauf, dass der Mieter das Gartenspie­lhaus beseitigt, so die Richter. Das gilt insbesonde­re, wenn im Mietvertra­g kein Verbot enthalten ist. Denn die Errichtung des Hauses ist dem Urteil zufolge keine unzulässig­e bauliche Veränderun­g. Es liege nur eine zeitweise Umgestaltu­ng des Gartens vor, die folgenlos wieder beseitigt werden könne, spätestens am Ende des Mietverhäl­tnisses.

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