Thüringische Landeszeitung (Jena)
Spielhaus im Mietgarten
BERLIN. Wer einen Garten mitmietet, darf ihn auch in seinem Sinne benutzen. So dürfen dort Mieter beispielsweise für ihre Kinder ein Spielhaus bauen. Darauf macht der Deutsche Mieterbund aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts Flensburg (Az.: 79 C 41/15).
Während das Mietverhältnis läuft, hat der Vermieter keinen Anspruch darauf, dass der Mieter das Gartenspielhaus beseitigt, so die Richter. Das gilt insbesondere, wenn im Mietvertrag kein Verbot enthalten ist. Denn die Errichtung des Hauses ist dem Urteil zufolge keine unzulässige bauliche Veränderung. Es liege nur eine zeitweise Umgestaltung des Gartens vor, die folgenlos wieder beseitigt werden könne, spätestens am Ende des Mietverhältnisses.