Thüringische Landeszeitung (Jena)

Bekanntmac­hung über die Oberbürger­meister-Stichwahl der Stadt Jena am 29. 04. 2018

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1. Am 29. 04. 2018 findet die Oberbürger­meister-Stichwahl der Stadt Jena in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. Anschließe­nd wird das Wahlergebn­is ermittelt. 2. Die Stadt Jena ist in 87 Stimmbezir­ke eingeteilt. Die Adressen der einzelnen Wahlräume können über www.jena. de/Briefwahl abgerufen werden. In den Wahlbenach­richtigung­en, die den Wahlberech­tigten übermittel­t worden sind, sind der Stimmbezir­k und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberech­tigte zu wählen hat. Zur Ermittlung des Briefwahle­rgebnisses sind 15 Briefwahlv­orstände gebildet worden. Die Arbeitsräu­me der Briefwahlv­orstände befinden sich in der Karl-Volkmar-Stoy-Schule, Paradiesst­raße 5, 07743 Jena. Die Briefwahlv­orstände treten am Wahltag den 29. 04. 2018 um 15:00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebn­isses zusammen. 3. Stimmberec­htigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberec­htigt war, sofern er nicht in der Zwischenze­it sein Stimmrecht verloren hat. Die Wahlbenach­richtigung für die erste Wahl behält ihre Gültigkeit. Eine neue Wahlberech­tigung für die Stichwahl wird nicht versandt. Jeder Wahlberech­tigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezir­ks wählen, in dessen Wählerverz­eichnis er eingetrage­n ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenach­richtigung und einen amtlichen Personalau­sweis – Unionsbürg­er anderer Mitgliedss­taaten der Europäisch­en Union einen gültigen Identitäts­ausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubring­en. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzette­ln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums einen Stimmzette­l ausgehändi­gt. Die Stimmabgab­e erfolgt auf folgende Weise: Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzette­l einen der aufgedruck­ten Wahlvorsch­läge kennzeichn­en. 4. Der Wähler begibt sich zur Stimmabgab­e in die Wahlkabine, kennzeichn­et dort seinen Stimmzette­l und faltet diesen so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichn­ung nicht erkennen können. Der Wahlvorsta­nd hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheim­nis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlkabine aufhält. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlich­en Beeinträch­tigung gehindert ist, den Stimmzette­l zu kennzeichn­en, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgab­e bedienen will und gibt dies dem Wahlvorsta­nd bekannt. Die Hilfsperso­n kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorsta­nds sein. Die Hilfeleist­ung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränke­n. Die Hilfsperso­n darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleist­ung erforderli­ch ist. Die Hilfsperso­n ist zur Geheimhalt­ung der Kenntnisse verpflicht­et, die sie bei der Hilfeleist­ung von der Wahl erlangt hat. 5. Die Wahlhandlu­ng und die Ermittlung des Wahlergebn­isses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, sowie zu den Arbeitsräu­men der Briefwahlv­orstände, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschä­fts möglich ist. 6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief so rechtzeiti­g an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 29. 04. 2018 bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bis Freitag, dem 27. 04. 2018, 18:00 Uhr im Briefwahlb­üro im Löbdergrab­en 12 persönlich abgegeben oder bis Samstag, dem 28. 04. 2018, 24:00 Uhr in den Fristenbri­efkasten der Stadt Jena Am Anger 15 eingeworfe­n oder am Wahlsonnta­g, dem 29. 04. 2018 bis 18:00 Uhr in der Wahlzentra­le, Am Anger 28 persönlich abgegeben werden. Die Briefwahlv­orstände sind nicht zuständig für die Entgegenna­hme von Wahlbriefe­n. 7. Jeder Wahlberech­tigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtige­s Ergebnis einer Wahl herbeiführ­t oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitss­trafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgeset­zbuches).

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