Thüringische Landeszeitung (Jena)
Bekanntmachung über die Oberbürgermeister-Stichwahl der Stadt Jena am 29. 04. 2018
1. Am 29. 04. 2018 findet die Oberbürgermeister-Stichwahl der Stadt Jena in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt. 2. Die Stadt Jena ist in 87 Stimmbezirke eingeteilt. Die Adressen der einzelnen Wahlräume können über www.jena. de/Briefwahl abgerufen werden. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses sind 15 Briefwahlvorstände gebildet worden. Die Arbeitsräume der Briefwahlvorstände befinden sich in der Karl-Volkmar-Stoy-Schule, Paradiesstraße 5, 07743 Jena. Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag den 29. 04. 2018 um 15:00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen. 3. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat. Die Wahlbenachrichtigung für die erste Wahl behält ihre Gültigkeit. Eine neue Wahlberechtigung für die Stichwahl wird nicht versandt. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise: Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen. 4. Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet diesen so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlkabine aufhält. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat. 5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, sowie zu den Arbeitsräumen der Briefwahlvorstände, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist. 6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 29. 04. 2018 bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bis Freitag, dem 27. 04. 2018, 18:00 Uhr im Briefwahlbüro im Löbdergraben 12 persönlich abgegeben oder bis Samstag, dem 28. 04. 2018, 24:00 Uhr in den Fristenbriefkasten der Stadt Jena Am Anger 15 eingeworfen oder am Wahlsonntag, dem 29. 04. 2018 bis 18:00 Uhr in der Wahlzentrale, Am Anger 28 persönlich abgegeben werden. Die Briefwahlvorstände sind nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen. 7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).