Thüringische Landeszeitung (Jena)
Kind krank: Wann Eltern sich freistellen lassen können
Ein Arzt muss bescheinigen, dass Betreuung notwendig ist. Gesetzlich Versicherte können jedes Jahr bis zu zehn Tage zu Hause bleiben
DÜSSELDORF. Wenn ein Kind schwer erkrankt, wie es in der kalten Jahreszeit häufiger der Fall ist, möchten berufstätige Eltern es nur ungern allein zu Hause lassen. Sofern kein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub besteht, können sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeit freistellen lassen und Pflege-Krankengeld beziehen.
Für einen Anspruch auf Freistellung müssen nach dem Sozialgesetzbuch aber bestimmte Bedingungen erfüllt sein: Zum einen muss die Betreuung aus Sicht des Arztes erforderlich und mit entsprechendem Attest belegt sein.
Gleichzeitig darf es im Haushalt keine andere Person geben, die das kranke Kind betreuen könnte. Das kranke Kind ist außerdem jünger als zwölf Jahre oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen ein gesetzlicher Anspruch auf Krankengeld – und damit gleichzeitig ein Anrecht auf Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber. Für jedes Kind kann sich der Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage im Jahr unbezahlt freistellen lassen, für Alleinerziehende sind es bis zu 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern besteht jedoch eine Höchstgrenze von jährlich 25 Arbeitstagen beziehungsweise 50 Tagen für Alleinerziehende.
Statt Gehalt gibt es dann Krankengeld. Das Krankengeld gleicht aus, dass der Arbeitgeber während der Freistellung nichts zahlen muss. Die Krankenkasse zahlt dann Krankengeld, als wäre der Arbeitnehmer selbst betroffen. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Brutto-, höchstens 90 Prozent des Nettogehalts. Tipp: Sind die Eltern in verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen Mitglied, haben beide Elternteile für dasselbe Kind jeweils einen Anspruch von zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr, insgesamt also 20 Arbeitstage. Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat er zwar keinen Anspruch auf Krankengeld, wohl aber einen auf unbezahlte Freistellung. Können sich privat krankenversicherte Eltern eine unbezahlte Freistellung ohne Krankengeld nicht leisten, kommt die Freistellung durch „vorübergehende Verhinderung“in Betracht.
Ein Arbeitnehmer kann demnach auf Lohnfortzahlung pochen, wenn er unverschuldet und nur kurzfristig verhindert ist. Das kann etwa ein dringender Arztbesuch, eine Zeugenaussage vor Gericht oder eben die Betreuung eines erkrankten Kindes sein.
Bei einem Kind unter acht Jahren gelten fünf Betreuungstage als angemessen. Voraussetzung dabei: Im Haushalt lebt kein anderer, der das Kind versorgen könnte. (ftx)
Freistellung auch für privat Versicherte