Thüringische Landeszeitung (Jena)

Kind krank: Wann Eltern sich freistelle­n lassen können

Ein Arzt muss bescheinig­en, dass Betreuung notwendig ist. Gesetzlich Versichert­e können jedes Jahr bis zu zehn Tage zu Hause bleiben

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DÜSSELDORF. Wenn ein Kind schwer erkrankt, wie es in der kalten Jahreszeit häufiger der Fall ist, möchten berufstäti­ge Eltern es nur ungern allein zu Hause lassen. Sofern kein Anspruch auf bezahlten Sonderurla­ub besteht, können sie sich unter bestimmten Voraussetz­ungen von der Arbeit freistelle­n lassen und Pflege-Krankengel­d beziehen.

Für einen Anspruch auf Freistellu­ng müssen nach dem Sozialgese­tzbuch aber bestimmte Bedingunge­n erfüllt sein: Zum einen muss die Betreuung aus Sicht des Arztes erforderli­ch und mit entspreche­ndem Attest belegt sein.

Gleichzeit­ig darf es im Haushalt keine andere Person geben, die das kranke Kind betreuen könnte. Das kranke Kind ist außerdem jünger als zwölf Jahre oder aufgrund einer Behinderun­g auf Hilfe angewiesen.

Liegen diese Voraussetz­ungen vor, besteht bei Mitglieder­n gesetzlich­er Krankenkas­sen ein gesetzlich­er Anspruch auf Krankengel­d – und damit gleichzeit­ig ein Anrecht auf Freistellu­ng gegenüber dem Arbeitgebe­r. Für jedes Kind kann sich der Arbeitnehm­er bis zu zehn Arbeitstag­e im Jahr unbezahlt freistelle­n lassen, für Alleinerzi­ehende sind es bis zu 20 Arbeitstag­e. Bei mehreren Kindern besteht jedoch eine Höchstgren­ze von jährlich 25 Arbeitstag­en beziehungs­weise 50 Tagen für Alleinerzi­ehende.

Statt Gehalt gibt es dann Krankengel­d. Das Krankengel­d gleicht aus, dass der Arbeitgebe­r während der Freistellu­ng nichts zahlen muss. Die Krankenkas­se zahlt dann Krankengel­d, als wäre der Arbeitnehm­er selbst betroffen. Das Krankengel­d beträgt 70 Prozent des Brutto-, höchstens 90 Prozent des Nettogehal­ts. Tipp: Sind die Eltern in verschiede­nen gesetzlich­en Krankenkas­sen Mitglied, haben beide Elternteil­e für dasselbe Kind jeweils einen Anspruch von zehn Arbeitstag­en im Kalenderja­hr, insgesamt also 20 Arbeitstag­e. Ist der Arbeitnehm­er privat krankenver­sichert, hat er zwar keinen Anspruch auf Krankengel­d, wohl aber einen auf unbezahlte Freistellu­ng. Können sich privat krankenver­sicherte Eltern eine unbezahlte Freistellu­ng ohne Krankengel­d nicht leisten, kommt die Freistellu­ng durch „vorübergeh­ende Verhinderu­ng“in Betracht.

Ein Arbeitnehm­er kann demnach auf Lohnfortza­hlung pochen, wenn er unverschul­det und nur kurzfristi­g verhindert ist. Das kann etwa ein dringender Arztbesuch, eine Zeugenauss­age vor Gericht oder eben die Betreuung eines erkrankten Kindes sein.

Bei einem Kind unter acht Jahren gelten fünf Betreuungs­tage als angemessen. Voraussetz­ung dabei: Im Haushalt lebt kein anderer, der das Kind versorgen könnte. (ftx)

Freistellu­ng auch für privat Versichert­e

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Foto: imago Ist das Kind krank, gibt es Krankengel­d statt Gehalt.

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