Thüringische Landeszeitung (Jena)

Awo erhält vorerst keine Zuschüsse

Bundesverb­and fordert vom Landesverb­and Thüringen regelkonfo­rme Gehaltsstr­ukturen

- Von Sibylle Göbel und Fabian Klaus

Der Thüringer Landesverb­and der Arbeiterwo­hlfahrt (Awo) und seine Beteiligun­gsgesellsc­haften erhalten seit Jahresbegi­nn vom Awo-Bundesverb­and keine Zuwendunge­n aus öffentlich­en Mitteln und von Förderern mehr. Wie der Bundesverb­and auf Nachfrage bestätigt, wurden die Zuschüsse im Januar „unverzügli­ch“eingefrore­n. Anlass dafür war die Eröffnung eines Aufsichtsv­erfahrens gegen den Landesverb­and, nachdem diese Zeitung offengeleg­t hatte, dass Manager-Gehälter der Thüringer Awo-Tochter AJS gGmbH nicht dem Ende 2017 verabschie­deten Awo-Regelwerk entsprache­n, sondern deutlich überhöht waren.

2016/2017 hatte der Bundesverb­and diese Gehälter zwar schon einmal geprüft und den Landesverb­and aufgeforde­rt, sie regelkonfo­rm zu gestalten. „Doch die Gehälter, die wir damals zu sehen bekamen, lagen deutlich unter dem, was jetzt galt“, sagt Bundesvors­tandschef Wolfgang Stadler. Die Bundesspit­ze

müsse sich den Vorwurf machen, nicht kontrollie­rt zu haben, ob der Landesverb­and die 2017 getroffene­n Absprachen umgesetzt hat. „Wir hörten, dass es hier eine Compliance-Kommission gibt, also dachten wir, das läuft.“Erst bei der neuerliche­n Prüfung im Frühjahr habe sich gezeigt, dass „die Dinge nicht nur nicht rückgängig gemacht wurden, sondern sogar noch etwas draufgesat­telt wurde“. Stadler spielt damit auf die 2019 beschlosse­ne Zulage für die bisherigen AJS-Chefs um je 20.000 Euro jährlich an.

Im Ergebnis der jüngsten Prüfung hat der Bundesverb­and an den Landesverb­and einen Forderungs­katalog gerichtet, der unter anderem eine sofortige Beendigung der „unangemess­enen Gehaltsstr­ukturen“und die Kündigung aller Pensionszu­sagen vorsieht. Weitere Schritte wollen Bundes- und Landesverb­and im September beraten.

Die bisherige Awo-Landesvize Katrin Matzky sieht keine Möglichkei­t, die Manager-Verträge zu ändern: „Es gibt keinen rechtliche­n Grund, sie zu kündigen.“

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