Thüringische Landeszeitung (Jena)
Telefonforum
Erfurt. Am 1. Januar 2025 soll die neue Regelung zur Grundsteuer in Kraft treten. Sie soll sich künftig am Wert des Grundstücks und der Immobilien orientieren. Im Frühjahr werden die Unterlagen dafür an die Grundstücksbesitzer verschickt – und dann? Wie geht es weiter, was ist zu beachten? Dutzende Fragen zum Thema beantworteten Thüringens Finanzministerin Heike Taubert (SPD) sowie die Steuer-Experten Matthias Rehme und Ron-Toralf Müller im Telefonforum dieser Zeitung. Hier eine Auswahl der Antworten:
Ab April werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer zu ihrem Grundbesitz in Thüringen ein Informationsschreiben der Finanzverwaltung mit allgemeinen Hinweisen (etwa zur elektronischen Erklärungsabgabe und dem Abgabetermin, Aktenzeichen) erhalten.
Das kann pauschal nicht beantwortet werden. Auf Grundlage der Erklärung stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest und ermitteln den Grundsteuermessbetrag. Diesen Wert übermitteln die Finanzämter an die Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Anschließend wird der Grundsteuermessbetrag durch die Gemeinde mit deren individuellen Hebesatz multipliziert. Daraus ergibt sich die Grundsteuer, die dann ab 2025 an die Kommune zu bezahlen ist. Insgesamt soll die Grundsteuerreform aufkommensneutral sein. Das heißt, dass die Gemeinden durch die Reform keine Mehreinnahmen generieren, aber auch kein geringeres Aufkommen erzielen sollen. Für den Einzelnen kann sich die Grundsteuer aber dennoch erhöhen oder verringern.
Ob die Grundsteuer für das Häuschen im Grünen steigt, hängt von mehreren Faktoren ab.
Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Januar 2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht zum Übergang weiter. Voraussichtlich werden die Gemeinden im Verlauf des Jahres 2024 die Grundsteuerbescheide für die neue Rechtslage erlassen, in der die konkrete Zahlungsverpflichtung ausgewiesen wird. Die neu berechnetet Grundsteuer ist dann ab dem 1. Januar 2025 nach Aufforderung durch die Gemeinde zu zahlen.
Grundsätzlich besteht die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe. Erklärungspflichtige, die keinen Zugang zum Internet haben, können die erforderlichen Papiervordrucke beim zuständigen Finanzamt anfordern. Sie werden postalisch übersandt.
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes muss bis zum 31.10.2022 beim Finanzamt eingereicht werden. Diese Frist gilt in allen
Heike Taubert (SPD) und Matthias Rehme.
Fällen, unabhängig davon, ob Sie die Erklärung selber ausfüllen oder sich Hilfe bei einem Steuerberater suchen.
Zunächst werden allgemeine Informationen in der Erklärung abverlangt. Diese umfassen neben den persönlichen Angaben auch die Lage des Grundstücks. Darüber hinaus sind Angaben zur Gemarkung, der Grundstücksfläche, der Grundstücksart und dem Bodenrichtwert erforderlich. Je nach Grundstücksart und Nutzung des Grundstücks sind ergänzend noch einzelfallbezogene Angaben in entsprechenden Anlagen zu tätigen.
Allgemeine Angaben wie Grundstückslage oder Aktenzeichen des Finanzamts erhalten Eigentümer von Grundstücken in Thüringen mit einem Informationsschreiben, das die Finanzverwaltung ab April versenden wird. Einen Überblick über die verschiedenen Informationsportale erhalten Sie über ein gesondertes Beiblatt.
Grundstücksbezogene Daten wie zum Beispiel Größe, Flurstücksbezeichnung und Bodenwert werden bei der Katasterverwaltung geführt. Über einen speziellen Grundsteuer Viewer Thüringen werden diese Daten als Webanwendung spätestens ab 1. Juli 2022 kostenlos zur Verfügung stehen. Die Informationen hierüber werden in einem Beiblatt zum Informationsschreiben mitgeteilt.
Gartengrundstücke, die an ein Einfamilienhaus angrenzen, dienen in der Regel der Erholung und werden nicht landwirtschaftlich genutzt. Demzufolge wird diese Fläche auch als Garten und Erholungsfläche im Kataster ausgewiesen sein und gehört damit zur wirtschaftlichen Einheit des Einfamilienhauses.
Bisher war es regelmäßig so, dass der Verpächter die Grundsteuer für den in seinem Eigentum stehenden Grund und Boden und der Pächter für die ihm gehörende Gartenlaube oder Garage („Gebäude auf fremden Grund und Boden“) gezahlt hat. Ab 2025 wird ein einheitlicher Grundstückswert ermittelt und insgesamt vom Verpächter, dem Eigentümer des Grund und Bodens, versteuert. Es ist aber davon auszugehen, dass er die rechnerisch auf die Gartenlaube oder Garage entfallende Grundsteuer auf den Pächter umlegen wird.
Fortsetzung folgt