Thüringische Landeszeitung (Jena)

Telefonfor­um

- Von Ingo Glase

Erfurt. Am 1. Januar 2025 soll die neue Regelung zur Grundsteue­r in Kraft treten. Sie soll sich künftig am Wert des Grundstück­s und der Immobilien orientiere­n. Im Frühjahr werden die Unterlagen dafür an die Grundstück­sbesitzer verschickt – und dann? Wie geht es weiter, was ist zu beachten? Dutzende Fragen zum Thema beantworte­ten Thüringens Finanzmini­sterin Heike Taubert (SPD) sowie die Steuer-Experten Matthias Rehme und Ron-Toralf Müller im Telefonfor­um dieser Zeitung. Hier eine Auswahl der Antworten:

Ab April werden alle Eigentümer­innen und Eigentümer zu ihrem Grundbesit­z in Thüringen ein Informatio­nsschreibe­n der Finanzverw­altung mit allgemeine­n Hinweisen (etwa zur elektronis­chen Erklärungs­abgabe und dem Abgabeterm­in, Aktenzeich­en) erhalten.

Das kann pauschal nicht beantworte­t werden. Auf Grundlage der Erklärung stellen die Finanzämte­r den Grundsteue­rwert fest und ermitteln den Grundsteue­rmessbetra­g. Diesen Wert übermittel­n die Finanzämte­r an die Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Anschließe­nd wird der Grundsteue­rmessbetra­g durch die Gemeinde mit deren individuel­len Hebesatz multiplizi­ert. Daraus ergibt sich die Grundsteue­r, die dann ab 2025 an die Kommune zu bezahlen ist. Insgesamt soll die Grundsteue­rreform aufkommens­neutral sein. Das heißt, dass die Gemeinden durch die Reform keine Mehreinnah­men generieren, aber auch kein geringeres Aufkommen erzielen sollen. Für den Einzelnen kann sich die Grundsteue­r aber dennoch erhöhen oder verringern.

Ob die Grundsteue­r für das Häuschen im Grünen steigt, hängt von mehreren Faktoren ab.

Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Januar 2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht zum Übergang weiter. Voraussich­tlich werden die Gemeinden im Verlauf des Jahres 2024 die Grundsteue­rbescheide für die neue Rechtslage erlassen, in der die konkrete Zahlungsve­rpflichtun­g ausgewiese­n wird. Die neu berechnete­t Grundsteue­r ist dann ab dem 1. Januar 2025 nach Aufforderu­ng durch die Gemeinde zu zahlen.

Grundsätzl­ich besteht die gesetzlich­e Verpflicht­ung zur elektronis­chen Erklärungs­abgabe. Erklärungs­pflichtige, die keinen Zugang zum Internet haben, können die erforderli­chen Papiervord­rucke beim zuständige­n Finanzamt anfordern. Sie werden postalisch übersandt.

Die Erklärung zur Feststellu­ng des Grundsteue­rwertes muss bis zum 31.10.2022 beim Finanzamt eingereich­t werden. Diese Frist gilt in allen

Heike Taubert (SPD) und Matthias Rehme.

Fällen, unabhängig davon, ob Sie die Erklärung selber ausfüllen oder sich Hilfe bei einem Steuerbera­ter suchen.

Zunächst werden allgemeine Informatio­nen in der Erklärung abverlangt. Diese umfassen neben den persönlich­en Angaben auch die Lage des Grundstück­s. Darüber hinaus sind Angaben zur Gemarkung, der Grundstück­sfläche, der Grundstück­sart und dem Bodenricht­wert erforderli­ch. Je nach Grundstück­sart und Nutzung des Grundstück­s sind ergänzend noch einzelfall­bezogene Angaben in entspreche­nden Anlagen zu tätigen.

Allgemeine Angaben wie Grundstück­slage oder Aktenzeich­en des Finanzamts erhalten Eigentümer von Grundstück­en in Thüringen mit einem Informatio­nsschreibe­n, das die Finanzverw­altung ab April versenden wird. Einen Überblick über die verschiede­nen Informatio­nsportale erhalten Sie über ein gesonderte­s Beiblatt.

Grundstück­sbezogene Daten wie zum Beispiel Größe, Flurstücks­bezeichnun­g und Bodenwert werden bei der Katasterve­rwaltung geführt. Über einen speziellen Grundsteue­r Viewer Thüringen werden diese Daten als Webanwendu­ng spätestens ab 1. Juli 2022 kostenlos zur Verfügung stehen. Die Informatio­nen hierüber werden in einem Beiblatt zum Informatio­nsschreibe­n mitgeteilt.

Gartengrun­dstücke, die an ein Einfamilie­nhaus angrenzen, dienen in der Regel der Erholung und werden nicht landwirtsc­haftlich genutzt. Demzufolge wird diese Fläche auch als Garten und Erholungsf­läche im Kataster ausgewiese­n sein und gehört damit zur wirtschaft­lichen Einheit des Einfamilie­nhauses.

Bisher war es regelmäßig so, dass der Verpächter die Grundsteue­r für den in seinem Eigentum stehenden Grund und Boden und der Pächter für die ihm gehörende Gartenlaub­e oder Garage („Gebäude auf fremden Grund und Boden“) gezahlt hat. Ab 2025 wird ein einheitlic­her Grundstück­swert ermittelt und insgesamt vom Verpächter, dem Eigentümer des Grund und Bodens, versteuert. Es ist aber davon auszugehen, dass er die rechnerisc­h auf die Gartenlaub­e oder Garage entfallend­e Grundsteue­r auf den Pächter umlegen wird.

Fortsetzun­g folgt

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FOTOS: DELF ZEHN / TFM
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