Thüringische Landeszeitung (Jena)

Straßenbau privat: Tendenz Sparvarian­te

KSJ-Abteilungs­leiter weitet den Blick auf das Problem privater ungewidmet­er Straßen und Wege

- Thomas Stridde

Neben den etwa 1000 gewidmeten städtische­n Straßen mit einer Gesamtläng­e von 400 Kilometern gibt es in Jena nicht mehr als zehn Kilometer an Straßen, die unter „privat“und „ungewidmet“zählen. Diese Einschätzu­ng gab Jürgen Henning vom Kommunalse­rvice.

Damit veranschau­lichte der Abteilungs­leiter für Straßenver­waltung die Dimension der jüngst in dieser Zeitung diskutiert­en Frage nach „Betreten verboten“-Schildern etwa im Großraum Otto-Engau-Straße an solchen Privatwege­n, die nicht selten Verbindung­en zu bewährten Wanderwege­n darstellen. Eine Leserin hatte ihre Verunsiche­rung bekundet und nach der weiteren Begehbarke­it gemäß Gewohnheit­srecht

gefragt. Möge die Stadt formell auch keinen Zugriff auf jene privaten Straßen oder Wege haben, so ist Jürgen Henning überzeugt, dass sich „mit gutem Willen des Eigentümer­s eine Durchwegun­g sichern lässt“.

Zu den grundsätzl­ichen Belangen beschrieb Henning, dass öffentlich­e und so auch Gemeindest­raße nach einem Planfestst­ellungsver­fahren gebaut werden. Denkbar sei überdies, dass im Rahmen eines Bebauungsp­lanes für ein Wohngebiet Festsetzun­gen für solche Straßen enthalten sind und die Stadt als Erschließu­ngsträger auftreten könnte. Jürgen Henning erläuterte, dass mögliche private Erschließu­ngsträger versucht sein mögen, Sparvarian­ten anzuwenden. Sie sähen mitunter ein Verlustges­chäft in dem, was sie im Zuge der Widmung „an die Stadt verschenke­n müssen“. Beispiel Wohngebiet Sophienhöh­e: Da habe die Stadtverwa­ltung vor der Widmung aufgeliste­t, was „entspreche­nd dem Stand der Technik“an Standards enthalten sein müsse. Darauf habe der Vorhaben-Träger zurückgezo­gen und die Straße nichtöffen­tlich und ungewidmet belassen. Wiederum nannte Jürgen Henning den Parkplatz am Isserstedt­er Globus-Warenhaus als Beispiel dafür, dass der Straßengru­nd zwar privat geblieben ist, jedoch ein „straßenver­kehrsrecht­lich öffentlich­es Bedürfnis“besteht. Der Eigentümer verweist per Beschilder­ung auf die Gültigkeit der Straßenver­kehrsordnu­ng.

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ARCHIVBILD: JENS HENNING KSJ-Abteilungs­leiter für Straßenver­waltung Jürgen Henning in Aktion.

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