Thüringische Landeszeitung (Jena)
Straßenbau privat: Tendenz Sparvariante
KSJ-Abteilungsleiter weitet den Blick auf das Problem privater ungewidmeter Straßen und Wege
Neben den etwa 1000 gewidmeten städtischen Straßen mit einer Gesamtlänge von 400 Kilometern gibt es in Jena nicht mehr als zehn Kilometer an Straßen, die unter „privat“und „ungewidmet“zählen. Diese Einschätzung gab Jürgen Henning vom Kommunalservice.
Damit veranschaulichte der Abteilungsleiter für Straßenverwaltung die Dimension der jüngst in dieser Zeitung diskutierten Frage nach „Betreten verboten“-Schildern etwa im Großraum Otto-Engau-Straße an solchen Privatwegen, die nicht selten Verbindungen zu bewährten Wanderwegen darstellen. Eine Leserin hatte ihre Verunsicherung bekundet und nach der weiteren Begehbarkeit gemäß Gewohnheitsrecht
gefragt. Möge die Stadt formell auch keinen Zugriff auf jene privaten Straßen oder Wege haben, so ist Jürgen Henning überzeugt, dass sich „mit gutem Willen des Eigentümers eine Durchwegung sichern lässt“.
Zu den grundsätzlichen Belangen beschrieb Henning, dass öffentliche und so auch Gemeindestraße nach einem Planfeststellungsverfahren gebaut werden. Denkbar sei überdies, dass im Rahmen eines Bebauungsplanes für ein Wohngebiet Festsetzungen für solche Straßen enthalten sind und die Stadt als Erschließungsträger auftreten könnte. Jürgen Henning erläuterte, dass mögliche private Erschließungsträger versucht sein mögen, Sparvarianten anzuwenden. Sie sähen mitunter ein Verlustgeschäft in dem, was sie im Zuge der Widmung „an die Stadt verschenken müssen“. Beispiel Wohngebiet Sophienhöhe: Da habe die Stadtverwaltung vor der Widmung aufgelistet, was „entsprechend dem Stand der Technik“an Standards enthalten sein müsse. Darauf habe der Vorhaben-Träger zurückgezogen und die Straße nichtöffentlich und ungewidmet belassen. Wiederum nannte Jürgen Henning den Parkplatz am Isserstedter Globus-Warenhaus als Beispiel dafür, dass der Straßengrund zwar privat geblieben ist, jedoch ein „straßenverkehrsrechtlich öffentliches Bedürfnis“besteht. Der Eigentümer verweist per Beschilderung auf die Gültigkeit der Straßenverkehrsordnung.