Thüringische Landeszeitung (Jena)

Kostenfrei­e Kündigung nur bei Verzug

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Ich wollte auf meinem Grundstück eine Treppe bauen lassen. Der Handwerker sagte mir, dass es wegen Lieferschw­ierigkeite­n einige Monate dauern kann, womit ich einverstan­den war. Nach einem halben Jahr habe ich aber die Geduld verloren und den Vertrag gekündigt. Von dem Handwerker habe ich eine Rechnung über fünf Prozent der ursprüngli­ch vereinbart­en Kosten bekommen. Darf er das?

Es antwortet Ralf Reichertz, Referatsle­iter Verbrauche­rrecht bei der Verbrauche­rzentrale Thüringen:

Bei einem Werkvertra­g gilt: Die Leistung wird sofort nach Vertragssc­hluss fällig, solange Sie keine andere Absprache getroffen haben. Da Sie dem Handwerker aber gesagt hatten, dass er einige Monate Zeit habe, um die Treppe zu bauen, liegt kein Verzug vor – was nötig ist, um den Vertrag kostenfrei beenden zu können. Sie dürfen den Vertrag zwar kündigen, der Unternehme­r hat aber das Recht, Ihnen die durchgefüh­rten Leistungen in Rechnung zu stellen. Die Leistungen muss er einzeln darlegen, kann sie aber auch pauschal geltend machen. Eine Pauschale von fünf Prozent ist laut Gesetz zulässig.

Kostenfrei hätten Sie den Vertrag nur kündigen können, wenn der Handwerker mit seiner Leistung im Verzug gewesen wäre. Dazu hätten Sie ihm eine Frist mit konkretem Datum setzen müssen. Ist diese Frist abgelaufen und die Leistung immer noch nicht erbracht, müssen Sie eine weitere angemessen­e Frist als Mahnung setzen. Erst wenn diese zweite Frist verstriche­n ist, ist der Unternehme­r in Verzug und Sie können den Vertrag kündigen, ohne dass für Sie Kosten entstehen. Die Fristsetzu­ngen sollten immer schriftlic­h sein. Eine Fristsetzu­ng per Telefon reicht hierfür nicht.

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THOMAS MÜLLER Ralf Reichertz berät bei der Verbrauche­rzentrale.

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