Thüringische Landeszeitung (Jena)
Kostenfreie Kündigung nur bei Verzug
Ich wollte auf meinem Grundstück eine Treppe bauen lassen. Der Handwerker sagte mir, dass es wegen Lieferschwierigkeiten einige Monate dauern kann, womit ich einverstanden war. Nach einem halben Jahr habe ich aber die Geduld verloren und den Vertrag gekündigt. Von dem Handwerker habe ich eine Rechnung über fünf Prozent der ursprünglich vereinbarten Kosten bekommen. Darf er das?
Es antwortet Ralf Reichertz, Referatsleiter Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Thüringen:
Bei einem Werkvertrag gilt: Die Leistung wird sofort nach Vertragsschluss fällig, solange Sie keine andere Absprache getroffen haben. Da Sie dem Handwerker aber gesagt hatten, dass er einige Monate Zeit habe, um die Treppe zu bauen, liegt kein Verzug vor – was nötig ist, um den Vertrag kostenfrei beenden zu können. Sie dürfen den Vertrag zwar kündigen, der Unternehmer hat aber das Recht, Ihnen die durchgeführten Leistungen in Rechnung zu stellen. Die Leistungen muss er einzeln darlegen, kann sie aber auch pauschal geltend machen. Eine Pauschale von fünf Prozent ist laut Gesetz zulässig.
Kostenfrei hätten Sie den Vertrag nur kündigen können, wenn der Handwerker mit seiner Leistung im Verzug gewesen wäre. Dazu hätten Sie ihm eine Frist mit konkretem Datum setzen müssen. Ist diese Frist abgelaufen und die Leistung immer noch nicht erbracht, müssen Sie eine weitere angemessene Frist als Mahnung setzen. Erst wenn diese zweite Frist verstrichen ist, ist der Unternehmer in Verzug und Sie können den Vertrag kündigen, ohne dass für Sie Kosten entstehen. Die Fristsetzungen sollten immer schriftlich sein. Eine Fristsetzung per Telefon reicht hierfür nicht.