Thüringische Landeszeitung (Jena)

Insekten müssen als Zutat klar gekennzeic­hnet sein

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Ich habe gehört, dass jetzt Insekten im Essen erlaubt sind. Ich finde das eklig. Woran sehe ich, ob Heuschreck­en oder ähnliches in Lebensmitt­eln drin sind?

Es antwortet Luise Hoffmann, Referatsle­iterin Lebensmitt­el und Ernährung bei der Verbrauche­rzentrale Thüringen:

In der EU dürfen bereits seit 2021 Mehlwürmer und Wanderheus­chrecken in Lebensmitt­eln verwendet werden, seit Anfang 2022 auch die Hausgrille. Ende Januar sind lediglich der Buffalowur­m und Hausgrille­n in entfettete­r Pulverform hinzugekom­men.

Bevor Insekten in der EU zugelassen werden, müssen sie gesundheit­lich bewertet werden. Je nach Insekt erfolgt die Zulassung nur für festgelegt­e Lebensmitt­elgruppen, zum Beispiel für Müsliriege­l, Kekse oder Schokolade­nerzeugnis­se. Wie alle anderen Zutaten auch sind Insekten in Lebensmitt­eln kennzeichn­ungspflich­tig, das heißt sie müssen in der Zutatenlis­te aufgeführt werden. Dort steht dann beispielsw­eise der Artname und die Form der Verarbeitu­ng,

also etwa „teilweise entfettete­s Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)“.

Wir gehen davon aus, dass derartige Lebensmitt­el auffällig beworben werden, um interessie­rte Verbrauche­rgruppen anzusprech­en. Bisher sind Insekten ein vergleichs­weise teurer Rohstoff und insektenha­ltige Lebensmitt­el werden deshalb nur in kleinem Umfang angeboten. Vorsicht ist für Personen mit einer Allergie auf Schalen- und Krustentie­re oder Hausstaubm­ilben geboten. Betroffene können auch auf den Verzehr von Insekten allergisch reagieren. Entspreche­nde Hinweise sind auf der Verpackung verpflicht­end.

Das Verbrauche­rtelefon ist freitags von 9 bis 10 Uhr erreichbar: 0361/227 5555

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THOMAS MÜLLER / VERBRAUCHE­RZENTRALE Luise Hoffmann von der Verbrauche­rzentrale Thüringen

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