Thüringische Landeszeitung (Jena)
Auskunft über Ort und Zeit einer Bestattung
Nahe Angehörige des Verstorbenen haben grundsätzlich das Recht auf Auskunft
Nahe Angehörige haben in der Regel Anspruch darauf zu erfahren, wann und wo die Bestattung verstorbener Familienmitglieder stattfindet. Angehörige, die eine Teilnahme verhindern möchten, aber auch Friedhofsverwaltungen müssen dann Auskunft erteilen.
WÜNSCHE DES VERSTORBENEN SIND ZU BERÜCKSICHTIGEN
Regelmäßig wünschen Hinterbliebene, die eine Bestattung organisieren, andere Angehörige davon auszuschließen. Grundsätzlich jedoch haben Ehepartner, Kinder und unter Umständen weitere nahestehende Verwandte Verstorbener ein Recht darauf, an der Bestattung teilzunehmen. Der daraus resultierende Auskunftsanspruch gilt in der Regel nur dann nicht, wenn eine Teilnahme bestimmter Personen den Interessen oder Wünschen Verstorbener entgegensteht.
Dies ergibt sich aus einem von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative BestatEine
tungskultur, veröffentlichten Rechtsgutachten.
Problematisch gestaltet es sich in der Praxis häufig, einen berechtigten Anspruch auf Auskunft zeitnah durchzusetzen. „Eine hierzu von einem Gericht erlassene einstweilige Verfügung kommt mitunter zu spät. Hier ist Eile geboten“, mahnt
der Aeternitas-Vorsitzende Christoph Keldenich.
SPAGAT ZWISCHEN AUSKUNFT UND VERSCHWIEGENHEIT
Kommunale und kirchliche Friedhofsverwaltungen dürfen sich in familiären Streitfällen nicht auf eine Art Auskunftssperre berufen.
Sind keine schutzwürdigen Belange der Verstorbenen gefährdet, die zum Beispiel eine Störung der Totenruhe erwarten lassen, und steht der Wille der Verstorbenen dem nicht entgegen, muss die Friedhofsverwaltung gegenüber nahen Verwandten die geforderten Informationen herausgeben.
andere Rechtslage gilt bei privaten Bestattungsunternehmen, welche ihren Auftraggebern Verschwiegenheit zugesagt haben. Sie würden mit der Herausgabe von Ort und Zeit der geplanten Bestattung rechtlich eine Pflichtverletzung begehen.
Das Recht auf Auskunft lässt sich aus § 242 BGB ableiten, wenn eine Rechtsbeziehung zwischen den Parteien vorliegt. Hierfür muss die auskunftssuchende Person auf die Auskunftangewiesen sein, um ihre Rechte durchzusetzen, und die auskunftsverpflichtete Person muss die erforderlichen Auskünfte erteilen können. Dies muss ihr auch zumutbar sein.
Eine solche Rechtsbeziehung, also eine Sonderbeziehung, kann sich aus einem Schuldverhältnis oder einem sonstigen familienrechtlichen oder erbrechtlichen Verhältnis ergeben.