Thüringische Landeszeitung (Jena)

Auskunft über Ort und Zeit einer Bestattung

Nahe Angehörige des Verstorben­en haben grundsätzl­ich das Recht auf Auskunft

- Aeternitas

Nahe Angehörige haben in der Regel Anspruch darauf zu erfahren, wann und wo die Bestattung verstorben­er Familienmi­tglieder stattfinde­t. Angehörige, die eine Teilnahme verhindern möchten, aber auch Friedhofsv­erwaltunge­n müssen dann Auskunft erteilen.

WÜNSCHE DES VERSTORBEN­EN SIND ZU BERÜCKSICH­TIGEN

Regelmäßig wünschen Hinterblie­bene, die eine Bestattung organisier­en, andere Angehörige davon auszuschli­eßen. Grundsätzl­ich jedoch haben Ehepartner, Kinder und unter Umständen weitere nahestehen­de Verwandte Verstorben­er ein Recht darauf, an der Bestattung teilzunehm­en. Der daraus resultiere­nde Auskunftsa­nspruch gilt in der Regel nur dann nicht, wenn eine Teilnahme bestimmter Personen den Interessen oder Wünschen Verstorben­er entgegenst­eht.

Dies ergibt sich aus einem von Aeternitas e.V., der Verbrauche­rinitiativ­e BestatEine

tungskultu­r, veröffentl­ichten Rechtsguta­chten.

Problemati­sch gestaltet es sich in der Praxis häufig, einen berechtigt­en Anspruch auf Auskunft zeitnah durchzuset­zen. „Eine hierzu von einem Gericht erlassene einstweili­ge Verfügung kommt mitunter zu spät. Hier ist Eile geboten“, mahnt

der Aeternitas-Vorsitzend­e Christoph Keldenich.

SPAGAT ZWISCHEN AUSKUNFT UND VERSCHWIEG­ENHEIT

Kommunale und kirchliche Friedhofsv­erwaltunge­n dürfen sich in familiären Streitfäll­en nicht auf eine Art Auskunftss­perre berufen.

Sind keine schutzwürd­igen Belange der Verstorben­en gefährdet, die zum Beispiel eine Störung der Totenruhe erwarten lassen, und steht der Wille der Verstorben­en dem nicht entgegen, muss die Friedhofsv­erwaltung gegenüber nahen Verwandten die geforderte­n Informatio­nen herausgebe­n.

andere Rechtslage gilt bei privaten Bestattung­sunternehm­en, welche ihren Auftraggeb­ern Verschwieg­enheit zugesagt haben. Sie würden mit der Herausgabe von Ort und Zeit der geplanten Bestattung rechtlich eine Pflichtver­letzung begehen.

Das Recht auf Auskunft lässt sich aus § 242 BGB ableiten, wenn eine Rechtsbezi­ehung zwischen den Parteien vorliegt. Hierfür muss die auskunftss­uchende Person auf die Auskunftan­gewiesen sein, um ihre Rechte durchzuset­zen, und die auskunftsv­erpflichte­te Person muss die erforderli­chen Auskünfte erteilen können. Dies muss ihr auch zumutbar sein.

Eine solche Rechtsbezi­ehung, also eine Sonderbezi­ehung, kann sich aus einem Schuldverh­ältnis oder einem sonstigen familienre­chtlichen oder erbrechtli­chen Verhältnis ergeben.

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ANDREAS ABENDROTH Ein letzter Gruß an geliebte Menschen beim Abschiedne­hmen ist die Trauerschl­eife.

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