Thüringische Landeszeitung (Unstrut-Hainich-Kreis)
Neuwahl würde zwei Millionen kosten
Großer finanzieller Posten für Wahlhelfer
Im Falle einer Neuwahl des Landtags müsste der Thüringer Steuerzahler noch einmal 1,9 bis 2 Millionen Euro berappen. Diesen Betrag hat nach Angaben von Landeswahlleiter Günter Krombholz die Wahl am 27. Oktober gekostet – und dieser Betrag war dafür auch im Landeshaushalt eingestellt worden. „Wir haben mit knapp einem Euro je Wahlberechtigten gerechnet“, sagt Günter Krombholz auf Anfrage. Wahlberechtigt seien bei der Landtagswahl zwar nur 1,73 Millionen Thüringer gewesen – rund 50.000 weniger als bei der Kommunalwahl im Frühjahr, als das Mindestalter erstmals bei 16 Jahren lag.
Doch vorsorglich sei etwas mehr Geld eingeplant worden, damit alle Ausgaben beglichen werden können und keine Kommune auf den entstandenen Kosten sitzen bleibt.
Einer der größten Einzelposten sei neben dem Druck von Stimmzetteln, Briefwahlunterlagen und Wahlbenachrichtigungen die Erstattung des sogenannten Erfrischungsgeldes. Dieses wird ehrenamtlichen Wahlhelfern als steuerfreie Aufwandsentschädigung gezahlt: „Gesetzlich verankert sind seit diesem Jahr mindestens 25 Euro für den Beisitzer und 35 Euro für den Wahlvorsteher“, sagt Günter Krombholz. Bis zur Änderung der Thüringer Landeswahlordnung in diesem Jahr waren es nur 16 Euro.
Allerdings konnten und können die Kommunen diese Basisbeträge eigenverantwortlich aufstocken – die Differenz müssen sie allerdings selbst begleichen. In Weimar beispielsweise, wo bei der jüngsten Landtagswahl knapp 550 Wahlhelfer im Einsatz waren, wurden Beisitzern je 35 und Wahlvorstehern 50 Euro gezahlt. In Vorleistungen gehen müssen die Städte und Gemeinden bei einer Wahl aber nicht: „Sie erhalten vorher zwei Abschlagszahlungen. Damit kann keine Kommune behaupten, sie habe kein Geld“, betont der Landeswahlleiter. Nach der Wahl erfolge dann eine exakte Schlussabrechnung.
Bei Mitarbeitern aus der öffentlichen Verwaltung, die am Wahltag eingesetzt werden, könne jede Kommune eigenverantwortlich entscheiden, ob sie ihnen alternativ einen Freizeitausgleich von einem halben oder ganzen Tag gewährt. „Das ist aber nur bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst möglich“, so Günter Krombholz.