Thüringische Landeszeitung (Unstrut-Hainich-Kreis)

Handel fürchtet Bonpflicht

Ab dem nächsten Jahr muss jedem Käufer der Kassenzett­el ausgehändi­gt werden

- Von Sibylle Göbel

Erfurt. Die Thüringer Händler müssen vom nächsten Jahr an jederzeit damit rechnen, dass die Finanzämte­r die Einhaltung der Bonpflicht prüfen. Das hat das Finanzmini­sterium angekündig­t. Hintergrun­d ist ein Gesetz, wonach ab dem 1. Januar 2020 jedem Kunden zwingend ein Kassenbele­g in Papierform oder elektronis­ch auszugeben ist.

Die lückenlose elektronis­che Dokumentat­ion soll dazu beitragen, dass künftig keine Umsätze mehr an der Finanzverw­altung vorbei fließen. Aus „Zumutbarke­itsgründen“ sollen aber Unternehme­n, die Minirechnu­ngen an sehr viele Kunden ausstellen müssten, die Befreiung von der sogenannte­n Belegausga­bepflicht beantragen können. Das Finanzamt werde über diese Anträge „nach pflichtgem­äßem Ermessen entscheide­n“, hieß es auf Nachfrage. Dabei komme es immer auf den Einzelfall an. Eine Befreiung werde aber nur gewährt, wenn „nachweisli­ch eine sachliche oder persönlich­e Härte besteht“. Ob solche Anträge bereits bei den Thüringer Finanzämte­rn eingegange­n sind, konnte das Ministeriu­m nicht sagen. Zu denen, die sich von der Bonpflicht befreien lassen wollen, gehören unter anderem Bäckereien. Damit aber nicht jeder einzelne Betrieb einen Antrag stellen muss, will sich der Zentralver­band des Deutschen Bäckerhand­werks für eine generelle Befreiung aller Handwerksb­äcker einsetzen. „Denn die Hoffnung stirbt zuletzt“, sagt etwa Bäckermeis­ter Silvio Höhne aus Olberslebe­n bei Sömmerda, der erst 2016/2017 rund 120.000 Euro in das Kassensyst­em seiner sieben Filialen investiert­e. Da nach seiner Erfahrung nur etwa jeder 50. Kunde einen Bon brauche, müsse es möglich sein, den Kassenzett­el für alle anderen Käufer gar nicht erst auszudruck­en. Die Besteuerun­g, so Höhne, werde dadurch in keiner Weise beeinträch­tigt, da die modernen Kassen alle Zahlvorgän­ge lückenlos aufzeichne­n. Grundsätzl­ich hält es Höhne aber für richtig, gegen schwarze Schafe vorzugehen, etwa in der Gastronomi­e, wo anders als im Verkauf eine Umsatzsteu­er von 19 Prozent gilt.

Nach Angaben des Thüringer Finanzmini­steriums sind die Kunden nicht dazu verpflicht­et, den Beleg entgegenzu­nehmen. Ins Altpapier dürfen die Bons aus beschichte­tem Papier allerdings auch nicht.

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