Thüringische Landeszeitung (Unstrut-Hainich-Kreis)
Im Gastgewerbe bei Abstandswahrung keine Maskenpflicht mehr
Allerdings ist jetzt die Erfassung der Kontaktdaten der Besucher gesetzlich vorgeschrieben. Daten werden nach vier Wochen vernichtet
Nach der Aufhebung des Kontaktverbots in Thüringen hat die Landesregierung jetzt in Abstimmung mit den Branchenverbänden erstmals Regelungen für den Reisebusverkehr und Freizeiteinrichtungen erlassen und jene für das Hotel- und Gaststättengewerbe aktualisiert. „Mit Blick auf die Verordnung vom 13. Juni haben die Branchen damit einen Handlungsleitfaden zur Umsetzung der Infektionsschutzregeln an der Hand“, sagt eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums.
Für das Gastgewerbe seien die Regelungen beispielsweise mit dem Dehoga abgestimmt worden. Neu darin ist unter anderem, dass die Betriebe als Voraussetzung für die Öffnung kein schriftliches Hygieneund Abstandskonzept mehr erstellen müssen, sondern nur ein Infektionsschutzkonzept, das die Schutzmaßnahmen für Gäste und Mitarbeiter dokumentiert. Zulässig sind nun private und Familienfeiern, wobei diese den Behörden nur dann mindestens 48 Stunden vorher anzuzeigen sind, wenn in geschlossenen Räumen mehr als 30 Gäste oder im Freien mehr als 75 Gäste teilnehmen.
Gesetzlich vorgeschrieben ist jetzt zudem die Erfassung der Kontaktdaten der Gäste in geschlossenen Räumen. Diese Daten dürfen für Dritte nicht einsehbar sein und müssen nach vier Wochen vernichtet werden. In Hotels und vergleichbaren Unterkünften müssen die Daten allerdings nicht bei jeder Mahlzeit oder jedem Restaurantbesuch erfasst werden, sondern nur einmal für die gesamte Dauer des Aufenthalts. Ausnahme: Kioske und ähnliche Betriebe mit Laufkundschaft, auch die in großen Einkaufszentren, müssen keine Kontaktnachverfolgung vornehmen.
Neu ist zudem, dass an einem Tisch Angehörige von bis zu zwei Haushalten oder die maximal nach der aktuellen Verordnung mögliche Anzahl von Personen ohne Mindestabstand zusammensitzen dürfen. Allerdings bleibt es bei der Abstandswahrung zwischen Personen an unterschiedlichen Tischen. Weggefallen ist ferner die Pflicht zum Tragen einer Mund-nase-bedeckung dort, wo zwischen Gästen und Personal der Mindestabstand unter, wie es heißt, „Nutzung von Barrieren wie Tabletts oder Servierwagen“eingehalten wird.
Ein schriftliches Infektionsschutzkonzept ist auch für alle Betreiber von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Bädern und Freizeitparks Bedingung dafür, dass sie öffnen dürfen. Zudem müssen auch sie die Kontaktdaten der Gäste oder Besucher erfassen. Damit es nicht zu Warteschlangen etwa an Kassen kommt, soll der Online-ticketverkauf bevorzugt und auf das Abreißen von Eintrittskarten verzichtet werden. Eine Mund-nasenbedeckung muss nur dort getragen werden, wo kein Mindestabstand möglich ist und keine festen Sitzplätze zugewiesen werden. Veranstaltungen wie Konzerte und Lesungen sind nur zulässig, wenn die Besucher Sitzplätze einnehmen. Ist der Mindestabstand garantiert, besteht keine Maskenpflicht.
Seit dem 13. Juni ist in Thüringen auch wieder Reisebusverkehr möglich. Hier allerdings ist ein schriftliches Hygiene-, Abstands- und Infektionsschutzkonzept Pflicht. Den Reisegästen müssen unter anderem der Einstieg und die Sitzplätze für die gesamte Reise zugewiesen werden, auch eine Mund-nasen-bedeckung ist Pflicht.