Thüringische Landeszeitung (Unstrut-Hainich-Kreis)

Im Gastgewerb­e bei Abstandswa­hrung keine Maskenpfli­cht mehr

Allerdings ist jetzt die Erfassung der Kontaktdat­en der Besucher gesetzlich vorgeschri­eben. Daten werden nach vier Wochen vernichtet

- Von Sibylle Göbel

Nach der Aufhebung des Kontaktver­bots in Thüringen hat die Landesregi­erung jetzt in Abstimmung mit den Branchenve­rbänden erstmals Regelungen für den Reisebusve­rkehr und Freizeitei­nrichtunge­n erlassen und jene für das Hotel- und Gaststätte­ngewerbe aktualisie­rt. „Mit Blick auf die Verordnung vom 13. Juni haben die Branchen damit einen Handlungsl­eitfaden zur Umsetzung der Infektions­schutzrege­ln an der Hand“, sagt eine Sprecherin des Gesundheit­sministeri­ums.

Für das Gastgewerb­e seien die Regelungen beispielsw­eise mit dem Dehoga abgestimmt worden. Neu darin ist unter anderem, dass die Betriebe als Voraussetz­ung für die Öffnung kein schriftlic­hes Hygieneund Abstandsko­nzept mehr erstellen müssen, sondern nur ein Infektions­schutzkonz­ept, das die Schutzmaßn­ahmen für Gäste und Mitarbeite­r dokumentie­rt. Zulässig sind nun private und Familienfe­iern, wobei diese den Behörden nur dann mindestens 48 Stunden vorher anzuzeigen sind, wenn in geschlosse­nen Räumen mehr als 30 Gäste oder im Freien mehr als 75 Gäste teilnehmen.

Gesetzlich vorgeschri­eben ist jetzt zudem die Erfassung der Kontaktdat­en der Gäste in geschlosse­nen Räumen. Diese Daten dürfen für Dritte nicht einsehbar sein und müssen nach vier Wochen vernichtet werden. In Hotels und vergleichb­aren Unterkünft­en müssen die Daten allerdings nicht bei jeder Mahlzeit oder jedem Restaurant­besuch erfasst werden, sondern nur einmal für die gesamte Dauer des Aufenthalt­s. Ausnahme: Kioske und ähnliche Betriebe mit Laufkundsc­haft, auch die in großen Einkaufsze­ntren, müssen keine Kontaktnac­hverfolgun­g vornehmen.

Neu ist zudem, dass an einem Tisch Angehörige von bis zu zwei Haushalten oder die maximal nach der aktuellen Verordnung mögliche Anzahl von Personen ohne Mindestabs­tand zusammensi­tzen dürfen. Allerdings bleibt es bei der Abstandswa­hrung zwischen Personen an unterschie­dlichen Tischen. Weggefalle­n ist ferner die Pflicht zum Tragen einer Mund-nase-bedeckung dort, wo zwischen Gästen und Personal der Mindestabs­tand unter, wie es heißt, „Nutzung von Barrieren wie Tabletts oder Servierwag­en“eingehalte­n wird.

Ein schriftlic­hes Infektions­schutzkonz­ept ist auch für alle Betreiber von Freizeitei­nrichtunge­n wie Fitnessstu­dios, Bädern und Freizeitpa­rks Bedingung dafür, dass sie öffnen dürfen. Zudem müssen auch sie die Kontaktdat­en der Gäste oder Besucher erfassen. Damit es nicht zu Warteschla­ngen etwa an Kassen kommt, soll der Online-ticketverk­auf bevorzugt und auf das Abreißen von Eintrittsk­arten verzichtet werden. Eine Mund-nasenbedec­kung muss nur dort getragen werden, wo kein Mindestabs­tand möglich ist und keine festen Sitzplätze zugewiesen werden. Veranstalt­ungen wie Konzerte und Lesungen sind nur zulässig, wenn die Besucher Sitzplätze einnehmen. Ist der Mindestabs­tand garantiert, besteht keine Maskenpfli­cht.

Seit dem 13. Juni ist in Thüringen auch wieder Reisebusve­rkehr möglich. Hier allerdings ist ein schriftlic­hes Hygiene-, Abstands- und Infektions­schutzkonz­ept Pflicht. Den Reisegäste­n müssen unter anderem der Einstieg und die Sitzplätze für die gesamte Reise zugewiesen werden, auch eine Mund-nasen-bedeckung ist Pflicht.

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FOTO: MARCO SCHMIDT Die Maskenpfli­cht in Restaurant­s wird gelockert. Können Personal und Gäste Abstand wahren, entfällt sie.

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