Thüringische Landeszeitung (Unstrut-Hainich-Kreis)
Ohne Versicherungsschutz unterwegs
Ein Schreiben bringt Autofahrerin aus Bad Langensalza in Schwierigkeiten. Bußgeldverfahren eingestellt
Zu den schlimmsten Sünden eines Kraftfahrzeugführers gehört es, seinen Versicherungsbeitrag nicht zu zahlen. Denn ohne diese Zahlung besteht kein Versicherungsschutz. Die Folgen für alle Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall mit Sach- und Personenschaden können gravierend bis sogar existenzbedrohend sein.
Das Amtsgericht in Mühlhausen verhandelte nun solch einen Fall: Eine 62-jährige Kraftfahrzeugführerin aus Bad Langensalza hatte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
eingelegt. Dieser war gegen die Frau erlassen worden, weil sie seit September 2019 praktisch ohne einen Versicherungsschutz fuhr und ihren Wagen nicht abgemeldet hatte.
Doch der Gerichtsteufel liegt oft im Detail. Die Betroffene hatte nämlich am 10. September des vergangenen Jahres ein Schreiben von ihrer Versicherung erhalten, wonach ihr Vertrag gekündigt und der Versicherungsschutz damit erloschen sei. Den ausstehenden Betrag von 323 Euro könne sie aber noch binnen eines Monats zahlen, dann würde die Kündigung wieder entfallen, so hieß es in dem Schreiben einen Absatz weiter.
Einen Tag später stellte die Kfzbehörde bei einem Kontrollgang fest, dass das Auto der Betroffenen nicht abgemeldet war. Ein Bußgeldverfahren wurde eingeleitet und endete später vor dem Amtsgericht Mühlhausen.
Betroffene handelt weder vorsätzlich noch fahrlässig
dem Bußgeldrichter Christian Kropp. Der stellte fest, dass das „Schreiben der Versicherung großer Mist“ist. Wenn der Versicherungsschutz erloschen sei, muss ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Eine wirksame Kündigung bleibt weiterhin wirksam, so der Jurist.
Mit der Zahlungsaufforderung habe die Versicherung nur elegant ihre Außenstände beitreiben wollen, was in diesem Fall auch gelungen sei. Nach Auffassung des Richters könne der Bürger auf solche halbamtlichen Schreiben jedoch vertrauen. Die Versicherung habe den „Rechtsschein“gesetzt, dass mit einer späteren Zahlung alles wieder in Ordnung sei. Dies könne nicht zu Lasten der Betroffenen gehen.
Die Behörde habe hier zwar absolut korrekt gehandelt, die Betroffene aber dem mehr als missverständlichen Schreiben vertrauen dürfen. Sie handelte also weder vorsätzlich noch fahrlässig. Deshalb stellte der Richter das Verfahren dann ein, bei dem es nur um 15 Euro Bußgeld gegangen war. „Aber auch für kleine Beträge gilt: Recht muss Recht bleiben“, bemerkte Christian Kropp abschließend.