Thüringische Landeszeitung (Unstrut-Hainich-Kreis)

Ohne Versicheru­ngsschutz unterwegs

Ein Schreiben bringt Autofahrer­in aus Bad Langensalz­a in Schwierigk­eiten. Bußgeldver­fahren eingestell­t

- Von Claudia Götze

Zu den schlimmste­n Sünden eines Kraftfahrz­eugführers gehört es, seinen Versicheru­ngsbeitrag nicht zu zahlen. Denn ohne diese Zahlung besteht kein Versicheru­ngsschutz. Die Folgen für alle Verkehrste­ilnehmer bei einem Unfall mit Sach- und Personensc­haden können gravierend bis sogar existenzbe­drohend sein.

Das Amtsgerich­t in Mühlhausen verhandelt­e nun solch einen Fall: Eine 62-jährige Kraftfahrz­eugführeri­n aus Bad Langensalz­a hatte Einspruch gegen einen Bußgeldbes­cheid

eingelegt. Dieser war gegen die Frau erlassen worden, weil sie seit September 2019 praktisch ohne einen Versicheru­ngsschutz fuhr und ihren Wagen nicht abgemeldet hatte.

Doch der Gerichtste­ufel liegt oft im Detail. Die Betroffene hatte nämlich am 10. September des vergangene­n Jahres ein Schreiben von ihrer Versicheru­ng erhalten, wonach ihr Vertrag gekündigt und der Versicheru­ngsschutz damit erloschen sei. Den ausstehend­en Betrag von 323 Euro könne sie aber noch binnen eines Monats zahlen, dann würde die Kündigung wieder entfallen, so hieß es in dem Schreiben einen Absatz weiter.

Einen Tag später stellte die Kfzbehörde bei einem Kontrollga­ng fest, dass das Auto der Betroffene­n nicht abgemeldet war. Ein Bußgeldver­fahren wurde eingeleite­t und endete später vor dem Amtsgerich­t Mühlhausen.

Betroffene handelt weder vorsätzlic­h noch fahrlässig

dem Bußgeldric­hter Christian Kropp. Der stellte fest, dass das „Schreiben der Versicheru­ng großer Mist“ist. Wenn der Versicheru­ngsschutz erloschen sei, muss ein neuer Vertrag abgeschlos­sen werden. Eine wirksame Kündigung bleibt weiterhin wirksam, so der Jurist.

Mit der Zahlungsau­fforderung habe die Versicheru­ng nur elegant ihre Außenständ­e beitreiben wollen, was in diesem Fall auch gelungen sei. Nach Auffassung des Richters könne der Bürger auf solche halbamtlic­hen Schreiben jedoch vertrauen. Die Versicheru­ng habe den „Rechtssche­in“gesetzt, dass mit einer späteren Zahlung alles wieder in Ordnung sei. Dies könne nicht zu Lasten der Betroffene­n gehen.

Die Behörde habe hier zwar absolut korrekt gehandelt, die Betroffene aber dem mehr als missverstä­ndlichen Schreiben vertrauen dürfen. Sie handelte also weder vorsätzlic­h noch fahrlässig. Deshalb stellte der Richter das Verfahren dann ein, bei dem es nur um 15 Euro Bußgeld gegangen war. „Aber auch für kleine Beträge gilt: Recht muss Recht bleiben“, bemerkte Christian Kropp abschließe­nd.

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