Thüringische Landeszeitung (Unstrut-Hainich-Kreis)
Google muss nicht alles vergessen
BGH: Es kommt auf die Umstände an, wann Suchtreffer gelöscht werden
Das Internet vergisst nichts. Und dabei wird es in den meisten Fällen auch bleiben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Montag darüber entschieden, ob Links zu kritischen Artikeln aus der Trefferliste von Suchmaschinen-betreibern wie Google entfernt werden müssen. Die Karlsruher Richter kamen zu dem Urteil, dass es kein automatisches „Recht auf Vergessenwerden“gibt.
Erstmals urteilte damit das oberste deutsche Zivilgericht auf Grundlage der seit 2018 Eu-weit geltenden Datenschutzgrundverordnung.
Unsere Redaktion beantwortet die wichtigsten Fragen.
Der Bundesgerichtshof hatte zwei Fälle verhandelt. In dem Fall, in dem der BGH nun entschied, dass es kein Recht auf ein automatisches Löschen gibt, wollte ein Mann aus Hessen erwirken, dass ein Online-bericht der „Frankfurter Rundschau“über ihn nicht mehr in der Trefferliste der Google-suche erscheint.
Der Wohlfahrtsverband, bei dem er beschäftigt war, war damals in eine finanzielle Schieflage geraten und verzeichnete ein Defizit von knapp einer Million Euro. Der Mann hatte sich kurz zuvor aufgrund gesundheitlicher Probleme krankgemeldet.
Seit April 2012 ist der Mann nicht mehr Geschäftsführer des sozialen Trägers, nun wollte er, dass bei der Suche nach seinem Namen er nicht mehr in direkte Verbindung mit den Texten gebracht wird. Doch der BGH wies die Klage ab.
In einem zweiten Fall schalten die Richter den Europäischen Gerichtshof (EUGH) in Luxemburg ein. Hier sieht sich ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche von einer Us-amerikanischen Internetseite in Misskredit gebracht. Das Unternehmen hinter dieser Seite ist Vorwürfen ausgesetzt, es lanciere gezielt negative Berichte, um die Betroffenen später damit zu erpressen. Google hatte sich geweigert, die Links zu den Artikeln zu entfernen. Man könne nicht beurteilen, ob an den Vorwürfen etwas dran sei.