Thüringische Landeszeitung (Unstrut-Hainich-Kreis)
Nach Dorffest: Fährt Dieb betrunken zum Beutezug?
Neuer Termin am Landgericht Mühlhausen wegen Formfehler
Mit reichlich Alkohol im Blut soll ein 34-Jähriger aus dem Unstrut-hainich-kreis vor fast einem Jahr mit dem Auto auf Diebestour gewesen sein. Das zumindest legt ein Urteil des Amtsgerichtes Mühlhausen nahe. Eine Berufungsverhandlung am Landgericht platzte jetzt wegen eines Formfehlers.
Der Mann aus einem Dorf im Nordosten des Kreises soll nach Ende einer öffentlichen Feier nachts zum dortigen Festzelt gefahren sein, um Getränke und Speisen heraus zu holen. So hatten es jedenfalls zwei Zeugen berichtet. Sie seien in der Nacht auf das Auto aufmerksam geworden und waren dem Mann gefolgt. Sie riefen die Polizei und hielten ihn bis zu deren Eintreffen fest – wohl in der Annahme, er sei ein Dieb.
Die Polizisten stellten fest, dass der Mann alkoholisiert war. 1,41 Promille ergab die spätere Blutentnahme. Der Führerschein wurde einkassiert, die Staatsanwaltschaft erhob Anklage. Verhandelt wurde im Oktober vergangenen Jahres wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr am Amtsgericht, wo der Mann zu einem Jahr Fahrverbot und 7500 Euro Geldstrafe verurteilt wurde.
Dagegen ging er in Berufung, weshalb die Sache nun vor der fünften Strafkammer des Landgerichtes Mühlhausen landete. Mit der Richterin, zwei Schöffen, Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagtem wurde die Verhandlung eröffnet. Auch die beiden Zeugen, die den Mann in der Nacht am Festzelt stellten, sowie ein Polizist sollten zur Sache angehört werden.
Zusätzliche Kosten durch fehlerhafte Zustellung
Allerdings ließ ein Fehler des Amtsgerichtes Mühlhausen die Hauptverhandlung platzen. Das Amtsgericht hatte dem Verteidiger statt des richtigen Urteils nur einen Entwurf zugestellt. Deshalb muss jetzt ein neuer Termin gefunden werden. Dadurch
sind zusätzliche Kosten entstanden.
Von einer „Misere“sprach die Richterin. Schließlich muss das Amtsgericht das Dokument ordnungsgemäß zustellen, bevor das Landgericht erneut eine ordentliche Ladung verschicken kann. Die Richterin versprach, schnellstmöglich einen neuen Termin anzusetzen. Sie empfahl auch, die Rücknahme der Berufung zu prüfen.
Weil der Angeklagte vorbestraft ist, gilt für das Fahrverbot die bereits vom Amtsgericht verhängte Mindestfrist von einem Jahr. Um das Fahrverbot würde der Angeklagte nur herum kommen, wenn sich in der Hauptverhandlung herausstellen würde, dass sich die Sache ganz anders zugetragen hätte.