Thüringische Landeszeitung (Weimar)
Leihmutterschaft in Deutschland verboten
Das unmoralische Angebot des Herrn von Anhalt – und die Fakten zum juristischen Hintergrund
Donata Castell aus Weimar schreibt:
Sehr geehrte Damen und Herren, Leihmutterschaft ist Menschenhandel und zu Recht verboten in Deutschland. Dafür öffentlich zu werben – und nichts anderes tut die TLZ, wenn sie das Ansinnen des Frédéric von Anhalt abdruckt – sollte das nicht mindestens Beihilfe sein? Eine Million ist verlockend und vielleicht findet sich ja unter den Leserinnen eine „Blondine zwischen 21 und 24 Jahren“und die Zeitung erhält, zusammen mit der „BILD“etwas von der Vermittlergebühr?
Eine Geschmacklosigkeit der Sonderklasse. Schade, TLZ.
Sehr geehrte Frau Castell,
in der Rubrik „Menschen“auf der Panorama-Seite haben wir jüngst über dieses vermeintliche Ansinnen des Herrn von Anhalt berichtet. Sicherlich ist das, was der Mann da ankündigt, mehr als nur eine Geschmacklosigkeit, weil es zunächst blonde junge Frauen diskriminiert, denen er unterstellt, sie könnten an seinem unmoralischen Angebot Interesse haben – und daher für eine Million ein Kind austragen, dessen Vater er ist. Offenbar hat er eine künstliche Befruchtung im Sinne.
Ich bezweifle, dass sich Leserinnen der TLZ von diesem Angebot angesprochen fühlen. Allerdings ist Leihmutterschaft nicht generell verboten; das heißt: Wenn er tatsächlich eine Frau fände, die dazu bereit wäre, könnte das je nach Ort strafbar sein – oder auch nicht. Es lässt sich sicherlich darüber streiten, ob so eine Meldung im unterhaltenden Teil der Zeitung einen Platz finden sollte. Gewiss ist aber, dass wir uns nicht der Beihilfe zu einer Straftat schuldig gemacht haben, weil wir nicht für Leihmutterschaft geworben, sondern nur auf den Fakt hingewiesen haben.
Ich weise aber gerne auf die rechtliche Lage hin: In Deutschland gilt, dass Leihmutterschaft aus ethischen, sittlichen und moralischen Gründen verboten ist. Das Embryonenschutzgesetz untersagt ärztliche Leistungen im Rahmen einer Leihmutterschaft. Bei einem Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz werden nicht Leihmutter oder Wunscheltern bestraft, sehr wohl aber der Arzt, der in Deutschland verbotene Fortpflanzungstechniken missbräuchlich anwendet beziehungsweise menschliche Embryonen missbräuchlich verwendet. Er kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.
Das Verbot in Deutschland führt dazu, wie Experten sagen, dass manche deutsche Paare ihren Kinderwunsch mit einer Leihmutter im Ausland verwirklichen. Offizielle Zahlen gibt es nicht.
Im Falle des Herrn von Anhalt besteht sicherlich keine Gefahr, dass er einen deutschen Arzt in Versuchung führt, gegen geltende Bestimmungen zu verstoßen. Aber wie gesagt: Hanebüchen ist sein Ansinnen dennoch.
Beantwortet Briefe von Lesern: Gerlinde Sommer, stellvertr. TLZChefredakteurin