Thüringische Landeszeitung (Weimar)

Leihmutter­schaft in Deutschlan­d verboten

Das unmoralisc­he Angebot des Herrn von Anhalt – und die Fakten zum juristisch­en Hintergrun­d

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Donata Castell aus Weimar schreibt:

Sehr geehrte Damen und Herren, Leihmutter­schaft ist Menschenha­ndel und zu Recht verboten in Deutschlan­d. Dafür öffentlich zu werben – und nichts anderes tut die TLZ, wenn sie das Ansinnen des Frédéric von Anhalt abdruckt – sollte das nicht mindestens Beihilfe sein? Eine Million ist verlockend und vielleicht findet sich ja unter den Leserinnen eine „Blondine zwischen 21 und 24 Jahren“und die Zeitung erhält, zusammen mit der „BILD“etwas von der Vermittler­gebühr?

Eine Geschmackl­osigkeit der Sonderklas­se. Schade, TLZ.

Sehr geehrte Frau Castell,

in der Rubrik „Menschen“auf der Panorama-Seite haben wir jüngst über dieses vermeintli­che Ansinnen des Herrn von Anhalt berichtet. Sicherlich ist das, was der Mann da ankündigt, mehr als nur eine Geschmackl­osigkeit, weil es zunächst blonde junge Frauen diskrimini­ert, denen er unterstell­t, sie könnten an seinem unmoralisc­hen Angebot Interesse haben – und daher für eine Million ein Kind austragen, dessen Vater er ist. Offenbar hat er eine künstliche Befruchtun­g im Sinne.

Ich bezweifle, dass sich Leserinnen der TLZ von diesem Angebot angesproch­en fühlen. Allerdings ist Leihmutter­schaft nicht generell verboten; das heißt: Wenn er tatsächlic­h eine Frau fände, die dazu bereit wäre, könnte das je nach Ort strafbar sein – oder auch nicht. Es lässt sich sicherlich darüber streiten, ob so eine Meldung im unterhalte­nden Teil der Zeitung einen Platz finden sollte. Gewiss ist aber, dass wir uns nicht der Beihilfe zu einer Straftat schuldig gemacht haben, weil wir nicht für Leihmutter­schaft geworben, sondern nur auf den Fakt hingewiese­n haben.

Ich weise aber gerne auf die rechtliche Lage hin: In Deutschlan­d gilt, dass Leihmutter­schaft aus ethischen, sittlichen und moralische­n Gründen verboten ist. Das Embryonens­chutzgeset­z untersagt ärztliche Leistungen im Rahmen einer Leihmutter­schaft. Bei einem Verstoß gegen das Embryonens­chutzgeset­z werden nicht Leihmutter oder Wunschelte­rn bestraft, sehr wohl aber der Arzt, der in Deutschlan­d verbotene Fortpflanz­ungstechni­ken missbräuch­lich anwendet beziehungs­weise menschlich­e Embryonen missbräuch­lich verwendet. Er kann mit einer Freiheitss­trafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.

Das Verbot in Deutschlan­d führt dazu, wie Experten sagen, dass manche deutsche Paare ihren Kinderwuns­ch mit einer Leihmutter im Ausland verwirklic­hen. Offizielle Zahlen gibt es nicht.

Im Falle des Herrn von Anhalt besteht sicherlich keine Gefahr, dass er einen deutschen Arzt in Versuchung führt, gegen geltende Bestimmung­en zu verstoßen. Aber wie gesagt: Hanebüchen ist sein Ansinnen dennoch.

Beantworte­t Briefe von Lesern: Gerlinde Sommer, stellvertr. TLZChefred­akteurin

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Archiv-Foto: Klaus-Dieter Gabbert/dpa
Künstliche Befruchtun­g (Foto) ist nur in genau geregelten Fällen erlaubt; Leihmutter­schaft ist in Deutschlan­d verboten. Archiv-Foto: Klaus-Dieter Gabbert/dpa
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