Thüringische Landeszeitung (Weimar)

Schulgeld von der Steuer absetzen

Die Finanzämte­r berücksich­tigen pro Jahr maximal 5000 Euro

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Schicken Eltern ihre Kinder in eine Privatschu­le, können sie das Schulgeld von der Steuer absetzen. Das gilt auch für Schulen in kirchliche­r Trägerscha­ft.

„Auch Eltern, die nur ein kleines Schulgeld zahlen, sollten die Ausgaben daher nicht in ihrer Einkommens­teuererklä­rung vergessen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Berücksich­tigt würden pro Jahr 30 Prozent der Ausgaben, maximal 5000 Euro. Voraussetz­ung ist, dass die Schule zu einem anerkannte­n Schul- oder Berufsabsc­hluss führt. Die Regelung gilt aber nicht für private Hochoder Fachhochsc­hulen, stellt der Bundesfina­nzhof (BFH) fest (Az.: X R 32/15).

Im Urteilsfal­l besuchte die Tochter einen Bachelor-Studiengan­g an einer privaten Fachhochsc­hule. Der Vater machte die Studiengeb­ühren als Sonderausg­aben geltend. Das Finanzamt verweigert­e jedoch den Abzug.

Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos, denn die Richter bestätigte­n die Ansicht des Finanzamte­s. Hochschule­n- und Fachhochsc­hulen seien in der gesetzlich­en Regelung nicht erfasst. Es sei denn, die Hochschule wurde ausnahmswe­ise als staatlich genehmigte oder nach Landesrech­t erlaubte Ersatzschu­le anerkannt, was hier aber nicht der Fall war.

Dennoch sollten Ausgaben für die private Fachhochsc­hule in der Einkommens­teuererklä­rung angegeben werden. „Allerdings in der Steuererkl­ärung des Kindes und nicht der Eltern“, rät Klocke. Dort können sich die Kosten für die eigene Berufsausb­ildung als Sonderausg­aben oder vorweggeno­mmene Werbungsko­sten steuermind­ernd auswirken. (dpa)

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