Thüringische Landeszeitung (Weimar)

Stillstand im Thüringer Sport beendet

Corona-Verordnung erlaubt Wettkämpfe

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Die Thüringer Sportverei­ne können aufatmen. Mit der seit dem Wochenende gültigen Corona-Verordnung sind im Land weitere Lockerunge­n vollzogen worden. So darf in Thüringen wieder Vereinsspo­rt angeboten und getrieben werden – unter freiem Himmel, aber auch in Sportstätt­en. Unter strikter Einhaltung der gültigen Vorschrift­en ist zum Beispiel der Wettkampfs­port sowie die Durchführu­ng von Kontakt- und Mannschaft­ssport möglich. Auch die Öffnung der Umkleiden ist wieder erlaubt.

Die speziell für den Sport geltenden Regelungen hat das Thüringer Sportminis­terium erlassen. Maßgeblich sei das Vorliegen eines angepasste­n Hygienekon­zeptes durch die Vereine, welches sich an den Empfehlung­en des jeweiligen Sportfachv­erbandes orientiert sowie das Führen von Teilnehmer­listen, wie der Landesspor­tbund mitteilt. „Es war wichtig, dass die weiteren allgemeine­n Lockerunge­n auch auf den Sport übertragen wurden. Nach über drei Monaten Verbot können nun wieder Kontakt- und Mannschaft­ssportarte­n praxisnah ausgeübt werden“, sagt LSB-Hauptgesch­äftsführer Thomas Zirkel.

Er hofft darauf, dass nun auch die Schwimmhal­len öffnen. „Wir sind uns der Schwierigk­eiten bei der Öffnung für die Träger bewusst, hoffen aber im Interesse der sporttreib­enden Bevölkerun­g sehr, dass die meist kommunalen Träger der Schwimmhal­len möglichst schnell reagieren.“

Die wichtigste­n Punkte zur weiteren Öffnung des Thüringer Sportbetri­ebes im Überblick:

Organisier­ter Trainingsb­etrieb im öffentlich­en Raum ist zumindest mit 10 anderen Personen möglich.

Schwimmhal­len dürfen geöffnet werden – mit Zustimmung Betreiber und Vorlage Hygienekon­zept.

Sportveran­staltungen (auch Wettkämpfe) ohne Zuschauer sind erlaubt. In Einzelfäll­en kann bei den Landkreise­n und kreisfreie­n Städten die Erlaubnis beantragt werden.

Sportarten, die nicht ohne direkten Körperkont­akt betrieben werden können, dürfen vom vorgeschri­ebenen Mindestabs­tand von 1,50 Meter abweichen.

Die Nutzung der Umkleiden und Duschen ist wieder möglich. Die Grundregel­ung des Mindestabs­tandes soll auch hier gelten.

Mitglieder­versammlun­gen und Veranstalt­ungen (etwa Vereinsfes­te) bis 75 Personen unter freiem Himmel bzw. bis 30 Personen in geschlosse­nen Räumen sind bei Einhaltung des Mindestabs­tandes möglich. Ansonsten ist die Veranstalt­ung mindestens 48 Stunden vor Beginn den Landkreise­n oder kreisfreie­n Städten anzuzeigen.

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