Thüringische Landeszeitung (Weimar)
Zweites Gericht untersagt Maskenpflicht
Bayerischer Richter beruft sich im Beschluss auf dieselben Gutachter wie Weimar – und spricht Warnung an Pädagogen aus
Nach dem umstrittenen Beschluss des Amtsgerichts Weimar, der die Maskenpflicht für zwei Schüler untersagte, hat das Amtsgericht im oberbayerischen Weilheim eine gleichlautende Entscheidung für eine Schülerin getroffen.
Die Parallelen sind auffällig. So wurde in beiden Fällen das Familiengericht wegen einer vermuteten Kindeswohlgefährdung angerufen, um die entsprechende Landesverordnung in Teilen für die betroffenen Schüler außer Kraft zu setzen. Der übliche Rechtsweg gegen Verordnungen sind die Verwaltungsgerichte. In beiden Fällen erging der Beschluss als einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung, womit sie vorerst nicht anfechtbar sind. Darüber hinaus berufen sich die zwei Gerichte auf dieselben Gutachter. Umfänglich zitiert wird die Krankenhaushygienikerin Ines Kappstein, die den Nutzen von Masken nicht durch Studien belegt sieht. Verwiesen wird auch auf den Psychologen Christof Kuhbanden, der „eine erhebliche Gefährdung“des „geistigen und körperlichen Wohles“durch das Tragen von Masken vermutet. Denkbar seien „mögliche körperliche Beeinträchtigungen“, darunter Müdigkeit, Karies oder eine „Verformung der Ohrmuschel“.
Wie in dem Weimarer Fall gilt die Entscheidung des Gerichts nur im
Einzelfall. Hier macht das oberbayerische Gericht in seiner Entscheidung einen Unterschied zu dem Kollegen in Thüringen. „Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts
Weimar (Beschluss vom 08.04. 2021, Az. 9 F 148/21) geht das Gericht davon aus, dass der Beschluss lediglich zwischen der beteiligten Schulleitung und der Betroffenen wirkt, da ansonsten alle Kinder der Schule hätten beteiligt und gehört werden müssen“, heißt es in dem Beschluss vom 13. April (Az. 2 F 192/21). Gleichzeitig werden die Pädagogen indirekt vor Haftungsfolgen gewarnt: „Ein Schulleiter oder Lehrer, der dies in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren dennoch tut, wird sich in dem Fall, dass die Gefährdung eine tatsächliche Schädigung des betroffenen Kindes zur Folge hat, nicht darauf berufen können, er habe die Gefahr nicht gekannt oder sei durch irgendeine Infektionsschutzverordnung oder ein Hygienekonzept hierzu gezwungen gewesen.“Vor dem Amtsgericht Weimar sind weitere Kindeswohl-Klagen in Zusammenhang mit der Maskenpflicht anhängig. Auch vor dem Verwaltungsgericht Weimar sind inzwischen mehrere Klagen eingegangen.
Thüringens Bildungsministerium hat gegen den Weimarer Amtsrichter Beschwerde eingereicht. Außerdem plant das Land, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, damit danach der Beschluss angefochten werden kann. Bei der Staatsanwaltschaft Erfurt sind zudem mehrere Anzeigen wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gegen den Richter eingegangen.