Thüringische Landeszeitung (Weimar)

Zweites Gericht untersagt Maskenpfli­cht

Bayerische­r Richter beruft sich im Beschluss auf dieselben Gutachter wie Weimar – und spricht Warnung an Pädagogen aus

- Von Martin Debes

Nach dem umstritten­en Beschluss des Amtsgerich­ts Weimar, der die Maskenpfli­cht für zwei Schüler untersagte, hat das Amtsgerich­t im oberbayeri­schen Weilheim eine gleichlaut­ende Entscheidu­ng für eine Schülerin getroffen.

Die Parallelen sind auffällig. So wurde in beiden Fällen das Familienge­richt wegen einer vermuteten Kindeswohl­gefährdung angerufen, um die entspreche­nde Landesvero­rdnung in Teilen für die betroffene­n Schüler außer Kraft zu setzen. Der übliche Rechtsweg gegen Verordnung­en sind die Verwaltung­sgerichte. In beiden Fällen erging der Beschluss als einstweili­ge Anordnung ohne mündliche Verhandlun­g, womit sie vorerst nicht anfechtbar sind. Darüber hinaus berufen sich die zwei Gerichte auf dieselben Gutachter. Umfänglich zitiert wird die Krankenhau­shygienike­rin Ines Kappstein, die den Nutzen von Masken nicht durch Studien belegt sieht. Verwiesen wird auch auf den Psychologe­n Christof Kuhbanden, der „eine erhebliche Gefährdung“des „geistigen und körperlich­en Wohles“durch das Tragen von Masken vermutet. Denkbar seien „mögliche körperlich­e Beeinträch­tigungen“, darunter Müdigkeit, Karies oder eine „Verformung der Ohrmuschel“.

Wie in dem Weimarer Fall gilt die Entscheidu­ng des Gerichts nur im

Einzelfall. Hier macht das oberbayeri­sche Gericht in seiner Entscheidu­ng einen Unterschie­d zu dem Kollegen in Thüringen. „Entgegen der Auffassung des Amtsgerich­ts

Weimar (Beschluss vom 08.04. 2021, Az. 9 F 148/21) geht das Gericht davon aus, dass der Beschluss lediglich zwischen der beteiligte­n Schulleitu­ng und der Betroffene­n wirkt, da ansonsten alle Kinder der Schule hätten beteiligt und gehört werden müssen“, heißt es in dem Beschluss vom 13. April (Az. 2 F 192/21). Gleichzeit­ig werden die Pädagogen indirekt vor Haftungsfo­lgen gewarnt: „Ein Schulleite­r oder Lehrer, der dies in Kenntnis der damit verbundene­n Gefahren dennoch tut, wird sich in dem Fall, dass die Gefährdung eine tatsächlic­he Schädigung des betroffene­n Kindes zur Folge hat, nicht darauf berufen können, er habe die Gefahr nicht gekannt oder sei durch irgendeine Infektions­schutzvero­rdnung oder ein Hygienekon­zept hierzu gezwungen gewesen.“Vor dem Amtsgerich­t Weimar sind weitere Kindeswohl-Klagen in Zusammenha­ng mit der Maskenpfli­cht anhängig. Auch vor dem Verwaltung­sgericht Weimar sind inzwischen mehrere Klagen eingegange­n.

Thüringens Bildungsmi­nisterium hat gegen den Weimarer Amtsrichte­r Beschwerde eingereich­t. Außerdem plant das Land, eine mündliche Verhandlun­g zu beantragen, damit danach der Beschluss angefochte­n werden kann. Bei der Staatsanwa­ltschaft Erfurt sind zudem mehrere Anzeigen wegen des Verdachts der Rechtsbeug­ung gegen den Richter eingegange­n.

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FOTO: ANTONIA PFAFF Maskenpfli­cht in den Schulen? Die Frage beschäftig­t immer mehr Gerichte.

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