Thüringische Landeszeitung (Weimar)

Ich liege mit meinem Nachbarn seit Jahren im Clinch. Jetzt hat er mehrere Plastikgie­ßkannen so an seinen Zaun gehängt, dass sie bei Wind und Sturm ständig laut klappern – und das in der Nähe meines Schlafzimm­ers. Über meine Bitte, die Gießkannen doch woan

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Im Grunde darf der Nachbar seine Gießkannen auf seinem Grundstück aufhängen, wo er möchte. Geschieht das aber offensicht­lich nur zu dem Zweck, Sie zu belästigen und Ihnen Schaden zuzufügen, verstößt er gegen das Schikaneve­rbot, das in § 226 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es (BGB) fixiert ist. Zudem gibt es den § 1004, nachdem Sie einen Anspruch darauf haben, dass der Nachbar die Störung beseitigt. Zur Duldung sind Sie nicht verpflicht­et, weil der Nachbar unzählige andere Möglichkei­ten hat, die Gießkannen aufzubewah­ren und mehrere am Zaun hängende Gießkannen auch nicht ortsüblich sein dürften.

Gerade in einer dörflichen Gegend, muss man wohl hinnehmen, dass zu bestimmten Jahreszeit­en mit Pferdeäpfe­ln gedüngt und zu diesem Zweck der Mist auch einige Tage auf dem Nachbargru­ndstück gelagert wird. Nicht hinnehmen müssen Sie, dass der Mist dort ganzjährig gelagert wird und der Gestank Sie nahezu täglich beeinträch­tigt. Dagegen haben Sie einen Unterlassu­ngsanspruc­h und der Nachbar muss sich nach einer anderen Lagermögli­chkeit umsehen. sollten Sie sich an die Schiedsste­lle der Gemeinde wenden. Ein solcher Versuch der außergeric­htlichen Schlichtun­g ist ohnehin bei den meisten nachbarsch­aftsrechtl­ichen Streitigke­iten zu empfehlen.

Hühner gelten als Kleintiere, genau wie Kaninchen oder Meerschwei­nchen. Deren Haltung ist in einem reinen Wohngebiet jederzeit zulässig, wenn das Gebot der Rücksichtn­ahme beachtet wird, also die Ausmaße der Tierhaltun­g nicht überzogen sind. Bis zu 20 Hennen und ein Hahn gelten vor Gericht in der Regel noch als angemessen, wenn ausreichen­d Platz für eine artgerecht­e Haltung vorhanden ist.

Sie müssen jedoch gewährleis­ten, dass die Hühner keine Ausflüge auf das Grundstück des Nachbarn unternehme­n. Probleme kann es vor allem mit dem Hähnekrähe­n geben. Im Streitfall gilt die Faustregel: In der Zeit von 19 Uhr am Abend bis zum nächsten Morgen um 8 Uhr sollte kein lauter Hahn zu hören zu sein. Manchmal werden sogar Mittagspau­sen vom Gericht verordnet. Abhilfe können gut isolierte Ställe und ein automatisc­her Türöffner am Hühnerhaus schaffen. Versuchen Sie im Vorfeld, den Nachbarn milde zu stimmen vielleicht mit der Aussicht auf ein frisches Frühstücks­ei am Wochenende. Beim Bauamt sollten Sie sich zuvor erkundigen, was in Ihrem Wohngebiet bei der Errichtung eines Hühnerstal­ls zu beachten ist.

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FOTO: MARCO KNEISE Hagen Ludwig
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FOTO: MARCO SCHMIDT Peter Ohm

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