Thüringische Landeszeitung (Weimar)
Vor unserem Haus, etwa 20 Meter entfernt, steht jetzt ein Altglas-Container. Da wir den ganzen Tag zu Hause sind, nervt uns das ständige Klirren sehr. Nicht einmal die Einwurfzeiten werden eingehalten. Können wir verlangen, dass der Container versetzt wir
In der Rechtsprechung wird in der Regel davon ausgegangen, dass ein Abstand von mindestens zwölf Metern zwischen Containern und Wohnbebauung ausreichend sei, um eine wesentliche Beeinträchtigung auszuschließen. Voraussetzung ist, dass die Container dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wofür es genaue Richtlinien auch für lärmsensible Bereiche gibt. Voraussetzung für eine Umsetzung der Container wäre zudem, dass es Standorte gibt, die besser geeignet und ebenso gut von den Nutzern zu erreichen wären. Und wird der Glascontainer außerhalb der Einwurfzeiten genutzt, muss das Ordnungsamt nachweislich tätig werden, bis hin zum Einleiten von Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen uneinsichtige Ruhestörer.
Weisen Sie ihn darauf hin, dass die Pflanzen nicht auf Ihr Grundstück wachsen dürfen, und verlangen Sie nach § 1004 BGB eine Beseitigung des Efeus auf Ihrem Grundstück. Sie können das aber auch selbst tun, wenn Sie sich auf § 910 BGB berufen. Danach haben Sie das Recht, unter bestimmten Bedingungen Wurzeln oder Zweige, die auf Ihr Grundstück hinüber ragen, abzuschneiden, wenn Sie dem Nachbarn zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt haben. Das gilt nach allgemeiner Rechtsprechung auch für Efeu und Stauden. Die Frist muss jedoch außerhalb der Wachstumsperiode, also von Oktober bis Februar, liegen. Wenn Sie mit dem Nachbarn keine Einigung erzielen,