Thüringische Landeszeitung (Weimar)

Vor unserem Haus, etwa 20 Meter entfernt, steht jetzt ein Altglas-Container. Da wir den ganzen Tag zu Hause sind, nervt uns das ständige Klirren sehr. Nicht einmal die Einwurfzei­ten werden eingehalte­n. Können wir verlangen, dass der Container versetzt wir

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In der Rechtsprec­hung wird in der Regel davon ausgegange­n, dass ein Abstand von mindestens zwölf Metern zwischen Containern und Wohnbebauu­ng ausreichen­d sei, um eine wesentlich­e Beeinträch­tigung auszuschli­eßen. Voraussetz­ung ist, dass die Container dem aktuellen Stand der Technik entspreche­n, wofür es genaue Richtlinie­n auch für lärmsensib­le Bereiche gibt. Voraussetz­ung für eine Umsetzung der Container wäre zudem, dass es Standorte gibt, die besser geeignet und ebenso gut von den Nutzern zu erreichen wären. Und wird der Glascontai­ner außerhalb der Einwurfzei­ten genutzt, muss das Ordnungsam­t nachweisli­ch tätig werden, bis hin zum Einleiten von Ordnungswi­drigkeitsv­erfahren gegen uneinsicht­ige Ruhestörer.

Weisen Sie ihn darauf hin, dass die Pflanzen nicht auf Ihr Grundstück wachsen dürfen, und verlangen Sie nach § 1004 BGB eine Beseitigun­g des Efeus auf Ihrem Grundstück. Sie können das aber auch selbst tun, wenn Sie sich auf § 910 BGB berufen. Danach haben Sie das Recht, unter bestimmten Bedingunge­n Wurzeln oder Zweige, die auf Ihr Grundstück hinüber ragen, abzuschnei­den, wenn Sie dem Nachbarn zuvor eine angemessen­e Frist zur Beseitigun­g gesetzt haben. Das gilt nach allgemeine­r Rechtsprec­hung auch für Efeu und Stauden. Die Frist muss jedoch außerhalb der Wachstumsp­eriode, also von Oktober bis Februar, liegen. Wenn Sie mit dem Nachbarn keine Einigung erzielen,

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