Thüringische Landeszeitung (Weimar)
Veranstalter muss Schaden darlegen
Ich hatte drei Wochen vor Reisebeginn eine Bus-Tagestour mit Eintritt in einen Freizeitpark gebucht. Die Tour sollte 60 Euro kosten. Wenige Tage nach der Buchung erhielt ich eine Einladung zu einer Geburtstagsfeier, die genau an diesem Tag stattfinden soll. Als ich die Busfahrt stornieren wollte, sagte man mir, dass ich 95 Prozent Stornokosten zahlen müsse. Ist dies korrekt?
Es antwortet Ralf Reichertz, Referatsleiter Recht bei der Verbraucherzentrale Thüringen:
Stornokosten an sich sind zulässig. In Ihrem Fall liegt zwar keine Pauschalreise vor, doch lässt der Veranstalter offenbar eine Kündigung zu. Die Regelungen für Pauschalreisen sind auf Ihren Vertrag nicht anwendbar, da eine Tagesreise vorliegt, keine Übernachtung gebucht wurde und der Preis weniger als 500 Euro beträgt. Da der Reiseanbieter die Möglichkeit einer Stornierung vorsieht, können Sie auch stornieren. Der Veranstalter kann dann allerdings einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dieser kann auch pauschalisiert sein. Allerdings muss die Pauschale ungefähr in der Höhe liegen wie der eingetretene Schaden – beispielsweise durch anteilige Personalkosten, Mietkosten, entgangenen Gewinn etc. Mir erscheinen Stornokosten in Höhe von 95 Prozent extrem hoch. So fallen keine Eintrittskosten an. Sie sollten den Veranstalter auffordern zu begründen, wie sich die 95 Prozent zusammensetzen. Ist die Pauschale zu hoch, muss der Veranstalter konkret den Schaden darlegen.
Das Verbrauchertelefon erreichen Sie am heutigen Freitag von 9 bis 10 Uhr unter 0361 / 227 5555