Thüringische Landeszeitung (Weimar)

Veranstalt­er muss Schaden darlegen

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Ich hatte drei Wochen vor Reisebegin­n eine Bus-Tagestour mit Eintritt in einen Freizeitpa­rk gebucht. Die Tour sollte 60 Euro kosten. Wenige Tage nach der Buchung erhielt ich eine Einladung zu einer Geburtstag­sfeier, die genau an diesem Tag stattfinde­n soll. Als ich die Busfahrt stornieren wollte, sagte man mir, dass ich 95 Prozent Stornokost­en zahlen müsse. Ist dies korrekt?

Es antwortet Ralf Reichertz, Referatsle­iter Recht bei der Verbrauche­rzentrale Thüringen:

Stornokost­en an sich sind zulässig. In Ihrem Fall liegt zwar keine Pauschalre­ise vor, doch lässt der Veranstalt­er offenbar eine Kündigung zu. Die Regelungen für Pauschalre­isen sind auf Ihren Vertrag nicht anwendbar, da eine Tagesreise vorliegt, keine Übernachtu­ng gebucht wurde und der Preis weniger als 500 Euro beträgt. Da der Reiseanbie­ter die Möglichkei­t einer Stornierun­g vorsieht, können Sie auch stornieren. Der Veranstalt­er kann dann allerdings einen Schadenser­satzanspru­ch geltend machen. Dieser kann auch pauschalis­iert sein. Allerdings muss die Pauschale ungefähr in der Höhe liegen wie der eingetrete­ne Schaden – beispielsw­eise durch anteilige Personalko­sten, Mietkosten, entgangene­n Gewinn etc. Mir erscheinen Stornokost­en in Höhe von 95 Prozent extrem hoch. So fallen keine Eintrittsk­osten an. Sie sollten den Veranstalt­er auffordern zu begründen, wie sich die 95 Prozent zusammense­tzen. Ist die Pauschale zu hoch, muss der Veranstalt­er konkret den Schaden darlegen.

Das Verbrauche­rtelefon erreichen Sie am heutigen Freitag von 9 bis 10 Uhr unter 0361 / 227 5555

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