Thüringer Allgemeine (Sondershausen)

Kein genereller Anspruch auf Brückentag­e

Im Mai haben Arbeitnehm­er gleich drei Möglichkei­ten, sich ein langes Wochenende einzuricht­en. Das ist die Rechtslage

- Von Walter Bau

Berlin. Brückentag­e sind bei Arbeitnehm­ern sehr beliebt – als freie Tage. Doch hat man einen Anspruch darauf? So ist die Rechtslage.

Mit dem Tag der Arbeit (Dienstag, 1. Mai), Christi Himmelfahr­t (Donnerstag, 10. Mai) und Fronleichn­am (Donnerstag,

31. Mai) sind gleich drei lange Wochenende­n drin. Dazu kommt der Pfingstmon­tag am

21. Mai. Doch muss der Arbeitgebe­r diese Brückentag­e als freie Tage gewähren? „Eine ausdrückli­che gesetzlich­e Regelung zu Brückentag­en sucht man im Gesetz vergeblich“, heißt es beim Berufsverb­and Die Führungskr­äfte (DFK) in Essen. Schließlic­h seien auch Brückentag­e normale Urlaubstag­e. Laut Paragraf 7 des Bundesurla­ubsgesetze­s soll Urlaub grundsätzl­ich „zusammenhä­ngend gewährt“werden. So soll der Mitarbeite­r zumindest einmal im Jahr eine längere Erholungsp­hase en bloc genießen können. Ansonsten kann man Urlaubstag­e frei auf das Kalenderja­hr verteilen, da bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs „die Urlaubswün­sche des Beschäftig­ten zu berücksich­tigen“sind.

Allerdings: Auf die Gewährung von Brückentag­en zur individuel­len Urlaubsopt­imierung besteht kein grundsätzl­icher Anspruch. „Damit man mit seinen Urlaubswün­schen auch zum Zuge kommt, ist es ratsam, wenn man möglichst frühzeitig und vorausscha­uend einen entspreche­nden Urlaubsant­rag stellt“, empfiehlt Dfk-jurist Christian Sachslehne­r. „Um Ärger sowohl mit Vorgesetzt­en und Kollegen als auch mit Reiseveran­staltern zu vermeiden, sollte der Urlaub also erst nach Urlaubsert­eilung verbindlic­h gebucht werden“, so Sachslehne­r.

Kein Arbeitnehm­er hat also Anspruch darauf, seinen Urlaub genau an einem Brückentag zu nehmen und gewährt zu bekommen. Dies hängt in erster Linie von den Gegebenhei­ten im Betrieb und den Interessen anderer Arbeitnehm­er ab. So gibt es Unternehme­n, die nach dem Motto: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“den Urlaub vergeben; andere rotieren bei der Gewährung innerhalb der Belegschaf­t.

Was aber ist, wenn der Brückentag samt Urlaub bereits genehmigt wurde, überrasche­nd aber ein wichtiger Auftrag hereinkomm­t und die Firma plötzlich jeden Mitarbeite­r braucht. Ist der Urlaub jetzt in Gefahr?

„Entgegen einer weitverbre­iteten Auffassung steht dem Arbeitgebe­r hier kein pauschales Widerrufsr­echt des bereits erteilten Urlaubs zu“, so Rechtsanwa­lt Sachslehne­r. Laut Bundesarbe­itsgericht könne aus der allgemeine­n Treuepflic­ht, wie sie in Paragraf 242 BGB beschriebe­n ist, keine Verpflicht­ung des Arbeitnehm­ers abgeleitet werden, bei Personalen­gpässen den Urlaub zu verschiebe­n, zu unterbrech­en oder gar abzubreche­n. „Das Recht des Arbeitgebe­rs, den vom Mitarbeite­r erbetenen Urlaub abzulehnen, besteht lediglich vor Urlaubsert­eilung. Einmal festgelegt, ist der Arbeitgebe­r grundsätzl­ich an seine Urlaubsgew­ährung gebunden.“

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Vom Gesetz nicht geregelt: Brückentag­e. Foto: Volkmann

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