Thüringer Allgemeine (Sondershausen)
Kein genereller Anspruch auf Brückentage
Im Mai haben Arbeitnehmer gleich drei Möglichkeiten, sich ein langes Wochenende einzurichten. Das ist die Rechtslage
Berlin. Brückentage sind bei Arbeitnehmern sehr beliebt – als freie Tage. Doch hat man einen Anspruch darauf? So ist die Rechtslage.
Mit dem Tag der Arbeit (Dienstag, 1. Mai), Christi Himmelfahrt (Donnerstag, 10. Mai) und Fronleichnam (Donnerstag,
31. Mai) sind gleich drei lange Wochenenden drin. Dazu kommt der Pfingstmontag am
21. Mai. Doch muss der Arbeitgeber diese Brückentage als freie Tage gewähren? „Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu Brückentagen sucht man im Gesetz vergeblich“, heißt es beim Berufsverband Die Führungskräfte (DFK) in Essen. Schließlich seien auch Brückentage normale Urlaubstage. Laut Paragraf 7 des Bundesurlaubsgesetzes soll Urlaub grundsätzlich „zusammenhängend gewährt“werden. So soll der Mitarbeiter zumindest einmal im Jahr eine längere Erholungsphase en bloc genießen können. Ansonsten kann man Urlaubstage frei auf das Kalenderjahr verteilen, da bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs „die Urlaubswünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen“sind.
Allerdings: Auf die Gewährung von Brückentagen zur individuellen Urlaubsoptimierung besteht kein grundsätzlicher Anspruch. „Damit man mit seinen Urlaubswünschen auch zum Zuge kommt, ist es ratsam, wenn man möglichst frühzeitig und vorausschauend einen entsprechenden Urlaubsantrag stellt“, empfiehlt Dfk-jurist Christian Sachslehner. „Um Ärger sowohl mit Vorgesetzten und Kollegen als auch mit Reiseveranstaltern zu vermeiden, sollte der Urlaub also erst nach Urlaubserteilung verbindlich gebucht werden“, so Sachslehner.
Kein Arbeitnehmer hat also Anspruch darauf, seinen Urlaub genau an einem Brückentag zu nehmen und gewährt zu bekommen. Dies hängt in erster Linie von den Gegebenheiten im Betrieb und den Interessen anderer Arbeitnehmer ab. So gibt es Unternehmen, die nach dem Motto: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“den Urlaub vergeben; andere rotieren bei der Gewährung innerhalb der Belegschaft.
Was aber ist, wenn der Brückentag samt Urlaub bereits genehmigt wurde, überraschend aber ein wichtiger Auftrag hereinkommt und die Firma plötzlich jeden Mitarbeiter braucht. Ist der Urlaub jetzt in Gefahr?
„Entgegen einer weitverbreiteten Auffassung steht dem Arbeitgeber hier kein pauschales Widerrufsrecht des bereits erteilten Urlaubs zu“, so Rechtsanwalt Sachslehner. Laut Bundesarbeitsgericht könne aus der allgemeinen Treuepflicht, wie sie in Paragraf 242 BGB beschrieben ist, keine Verpflichtung des Arbeitnehmers abgeleitet werden, bei Personalengpässen den Urlaub zu verschieben, zu unterbrechen oder gar abzubrechen. „Das Recht des Arbeitgebers, den vom Mitarbeiter erbetenen Urlaub abzulehnen, besteht lediglich vor Urlaubserteilung. Einmal festgelegt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich an seine Urlaubsgewährung gebunden.“