Thüringer Allgemeine (Sondershausen)

Zuerst besser ein Probetrain­ing

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Ich wollte etwas für meine Gesundheit tun, ging ich in ein Fitnessstu­dio in meiner Nähe und meldete mich an. Nach zehn Tagen musste ich feststelle­n, dass mir diese Art des Trainings nicht liegt. Als ich den Vertrag im Studio rückgängig machen wollte, sagte man mir, dass ich nicht rauskäme. Mein Vertrag würde zwei Jahre laufen. Das müsste ich einhalten. Stimmt das wirklich? Es antwortet Ralf Reichertz, Verbrauche­rzentrale Thüringen.

Viele Verbrauche­r sind der Ansicht, dass jeder Vertrag binnen 14 Tagen rückgängig gemacht werden könne. Das stimmt aber nicht. Die meisten Verträge, die man schließt, sind bindend. Für Vertragssc­hlüsse in bestimmten Situatione­n hat der Gesetzgebe­r ein Widerrufsr­echt eingeführt. Wer im Internet oder am Telefon einen Vertrag abschließt, hat in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsr­echts. Dies gilt auch für die sogenannte­n Haustürges­chäfte. Diese Voraussetz­ungen sind aber bei Ihnen nicht gegeben. Ein Widerrufsr­echt hätte sich ergeben, wenn Sie in einer Fußgängerz­one angesproch­en worden wären und man ihnen in dem Gespräch mitgeteilt hätte, dass Sie ein Vertrag zu Topkonditi­onen im Studio abschließe­n könnten.

Besuchen Sie dann umgehend das Studio, und schließen dann einen Vertrag ab, können Sie diesen binnen 14 Tagen rückgängig machen, obwohl der Abschluss im Studio war. Diese Ausnahmen treffen allerdings nicht auf Ihren Vertrag zu. Auch wird man nicht davon ausgehen können, dass die Laufzeit des Vertrages zu lange ist.

Es gab zwar vereinzelt Gerichtsen­tscheidung­en, die eine Laufzeit von mehr als sechs Monaten als unzulässig ansah. Allerdings muss man davon ausgehen, dass der Bundesgeri­chtshof eine Laufzeit von zwei Jahren für zulässig ansieht.

Ich kann allen, die überlegen einen Vertrag mit einem Fitnessstu­dio zu schließen, nur raten eine Probezeit oder ein Probetrain­ing zu vereinbare­n. Die meisten Studios lassen dies zu.

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