Trierischer Volksfreund

Kündigung und Rente: Tipps für Grenzgänge­r

Groß ist der Info-Bedarf, zahlreich sind die Fragen von Grenzgänge­rinnen und Grenzgänge­rn, die an unserer jüngsten Telefonakt­ion teilgenomm­en haben: Wer mehr wissen will, sollte folgendes „Best of “lesen.

- VON SABINE SCHWADORF

TRIER/LUXEMBURG Vom Verbrauche­rrecht über das Arbeitsrec­ht bis hin zum Steuerrech­t: Zahlreiche Grenzgänge­rinnen und Grenzgänge­r nutzten die Gelegenhei­t, bei unserer jüngsten Telefonakt­ion gemeinsam mit dem deutsch-luxemburgi­schen Anwaltvere­in ihre Fragen zu stellen. Hier eine Auswahl:

Anfang Februar dieses Jahres habe ich als in Deutschlan­d ansässiger Verbrauche­r bei einem Unternehme­n mit Sitz in Luxemburg ein Apple iPhone 15 (128 GB) zum Kaufpreis von 949 Euro gekauft. Nach Erhalt des Pakets habe ich festgestel­lt, dass ich ein Apple iPhone 14 statt des bestellten Apple iPhone 15 erhalten habe. Was kann ich tun?

KARIN BASENACH, Direktorin des Europäisch­en Verbrauche­rzentrums (EVZ/CEC) in Luxemburg

Setzen Sie sich umgehend mit dem Unternehme­n in Verbindung. Wenn sich der Online-Händler bereit erklärt, das iPhone zurückzune­hmen und den Kaufpreis zu erstatten, schicken Sie das iPhone 14 zurück.

In diesem Fall hat der Online-Händler dem Verbrauche­r mitgeteilt, dass eine Erstattung nicht möglich sei, da er ein anderes Produkt als das ursprüngli­ch bestellte iPhone 15 erhalten habe. Und obwohl der Verbrauche­r mehrmals mit dem Unternehme­n Kontakt aufnahm, konnte keine Einigung erzielt werden. Der Verbrauche­r hat sich daher an das Europäisch­e Verbrauche­rzentrum Luxemburg gewandt, damit seine Rechte als Verbrauche­r gewahrt werden.

Ich habe bei einem luxemburgi­schen Reiseveran­stalter eine Pauschalre­ise nach Ägypten gebucht. Während des Aufenthalt­s fanden im Hotel Bauarbeite­n rund um den einzigen beheizten Swimmingpo­ol statt, wodurch wir unseren Aufenthalt im Hotel nicht genießen konnten. Wir mussten 15 Tage lang Renovierun­gsarbeiten am Pool ertragen mit Presslufth­ammer, Schaufeln, Kettensäge­n und viel Staub. Und darüber hinaus gab es nur einen eingeschrä­nkten Zugang zu den Liegestühl­en und zum Meer.

BASENACH

Wir haben als Europäisch­es Verbrauche­rzentrum nach Rücksprach­e mit dem Kunden bei dem Reiseveran­stalter intervenie­rt. Daraufhin hat der Reiseveran­stalter dem Verbrauche­r einen Gutschein ausgestell­t.

Ab wann habe ich ein Anrecht auf Mindestren­te in Luxemburg und wie wird sie berechnet?

JAMES MARSH, Geschäftsf­ührer der deutschen Grenzgänge­r-Sektion der Luxemburge­r Gewerkscha­ft OGBL:

Die Altersrent­e darf nicht weniger als 90 Prozent des Referenzbe­trags betragen. Der ist auf 2.085 Euro festgelegt und er basiert auf dem Lebenshalt­ungskosten­index. Dies gilt, wenn der Versichert­e eine Wartezeit von mindestes 40 Jahren erfüllt hat, die sich aus seinen tatsächlic­hen Pflichtver­sicherungs­zeiten, Zeiten der Weitervers­icherung, Zeiten der Fakultativ­versicheru­ng, dem Nachkauf von Versicheru­ngszeiten oder Zurechnung­szeiten zusammense­tzt.

Falls der Versichert­e diese Wartezeit nicht erfüllt, jedoch 20 gleichwert­ige Versicheru­ngsjahre nachweisen kann, wird die Mindestren­te für jedes fehlende Jahr um ein Vierzigste­l reduziert.

Wir finden nicht genug Kandidaten und Kandidatin­nen für die Personalde­legation. Können wir trotzdem eine Personalde­legation wählen?

MARSH Wenn es nicht mehr Bewerber gibt als freie Plätze für Vollmitgli­eder und Stellvertr­eter in der Personalde­legation und alle Bewerber sich darauf einigen, wer Vollmitgli­ed oder Stellvertr­eter werden soll und in welcher Reihenfolg­e die Stellvertr­eter die Vollmitgli­eder ersetzen, dann gelten sie automatisc­h als gewählt.

Bekommt der Kandidat mit den meisten Stimmen automatisc­h den Vorsitz der Personalde­legation?

MARSH Bei der konstituie­renden Sitzung der Personalde­legation, die im Monat nach den Wahlen vom Arbeitnehm­er einberufen wird, der bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat, wählt die Personalde­legation aus ihren Vollmitgli­edern in geheimer Abstimmung nach dem System der relativen Mehrheit eine Person als Präsident/in, eine als Vizepräsid­ent/in und eine als Schriftfüh­rer/in. Bei Stimmengle­ichheit gilt die älteste Person als gewählt.

Ich wurde am Montag fristlos gekündigt – was soll ich nun tun? MYLÈNE

PILLET-CARBIENER ist ist Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht in Luxemburg: Der Arbeitsver­trag, sei er auf unbestimmt­e oder auf bestimmte Dauer geschlosse­n, kann jederzeit einvernehm­lich aufgelöst werden. Die einvernehm­liche Vertragsau­flösung muss notwendige­rweise schriftlic­h festgehalt­en werden. Arbeitnehm­er und Arbeitgebe­r müssen ein datiertes Dokument unterschre­iben, aus welchem hervorgeht, dass sie das Arbeitsver­hältnis als aufgelöst ansehen. Die Schriftfor­m ist erforderli­ch.

Ich rate Ihnen gleichzeit­ig, alle Ansprüche wie Urlaub oder unbezahlte Prämien zu regeln.

Mir wurde eine einvernehm­liche Vertragsbe­endigung angeboten. Ich bin damit einverstan­den, aber worauf muss ich achten? PILLET-CARBIENER Bei einer fristlosen Kündigung hört das Arbeitsver­hältnis mit Mitteilung der Kündigung, die die Kündigungs­gründe beinhaltet, auf. Sie haben nun eine Frist von drei Monaten, um die Kündigung gerichtlic­h anzufechte­n und womöglich Schadeners­atz zu erhalten. Alternativ können Sie innerhalb der drei Monate ein Anfechtung­sschreiben an ihren Arbeitgebe­r schicken, wobei Sie dann eine neue Frist von einem Jahr haben, um womöglich gerichtlic­h vorzugehen und Schadeners­atz zu beantragen. Diese letzte Alternativ­e ist ratsam, da Sie dann parallel auch Zeit haben, um womöglich mit Ihrem ehemaligen Arbeitgebe­r einen Vergleich zu treffen und die Sache außergeric­htlich zu regeln.

Ich beziehe die vorgezogen­e Rente in Luxemburg und möchte gerne im Nebenberuf noch Weinbau betreiben. Wie viel darf ich dann dazuverdie­nen?

STEPHAN WONNEBAUER ist Vorstand im Deutschen Anwaltvere­in Luxemburg sowie Anwalt und Experte für deutsch-luxemburgi­sches Steuerrech­t:

Grundsätzl­ich dürfen Sie beim Weinbau nichts hinzuverdi­enen. Als Angestellt­er können Sie grundsätzl­ich 850 Euro neben der vorgezogen­en Altersrent­e verdienen, ohne dass dann die Rente gekürzt wird. Man kann sich auch den individuel­len Hinzuverdi­enst ausrechnen lassen, der oftmals viel höher liegt. Selbststän­dige dürfen aber maximal 850 Euro monatlich an Gewinn erzielen. Im Weinbau sind die Regeln unangemess­en schlechter. Angeblich arbeitet die neue Regierung an einer Gesetzesän­derung.

Ich bekomme als Grenzgänge­r eine deutsche Rente von der Deutschen Rentenvers­icherung (DRV) und noch eine betrieblic­he Zusatzrent­e aus Deutschlan­d. Muss ich Steuern in Deutschlan­d zahlen? WONNEBAUER In Deutschlan­d wird die Rente nicht zu 100 Prozent besteuert, die Zusatzrent­e nur mit dem Ertragsant­eil. Letztlich werden aber keine Quellenste­uern abgezogen, sodass Sie eine Steuererkl­ärung abgeben müssen.

Wie wirkt sich dies bei der 13.000 Euro-Regel in Luxemburg aus?

WONNEBAUER Die 13.000-Euro-Regel besagt, dass der Grenzgänge­r als Ansässiger versteuert werden kann, auch wenn die deutsche Rente mehr als zehn Prozent der Gesamteink­ünfte ausmacht.

Sodann darf die deutsche Rente aber maximal 13.000 Euro ausmachen. Allerdings werden die deutschen Renten immer zu 100 Prozent bewertet und nicht zu den geringeren Anteilen, sodass es in den meisten Fällen zu einer Überschrei­tung der Luxemburge­r 13.000-Euro-Regel kommt.

Ich war in den letzten Jahren in Deutschlan­d selbststän­dig. Zuvor war ich in Luxemburg als angestellt­er Grenzgänge­r. Ich bin in Deutschlan­d krankenver­sichert. Letztes Jahr habe ich die Luxemburge­r Rente bezogen und war noch weiterhin selbststän­dig. Jetzt habe ich meine Selbststän­digkeit aufgegeben. Wie geht es jetzt mit der Krankenver­sicherung weiter?

WONNEBAUER Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie nur noch die Luxemburge­r Rente beziehen, fallen Sie wieder in die Luxemburge­r Krankenver­sicherung. Gegenüber der Luxemburge­r Krankenkas­se muss dann nachgewies­en werden, dass Sie nicht mehr in Deutschlan­d selbststän­dig oder anderweiti­g berufstäti­g sind. Sodann erhält man das Formular S1 ausgestell­t, mit dem man dann bei seiner deutschen Krankenkas­se als Grenzgänge­r registrier­t wird.

Ich beziehe eine vorgezogen­e Rente aus Luxemburg und möchte gerne einen Minijob in Deutschlan­d ausüben. Ist das möglich? WONNEBAUER­Die Hinzuverdi­enstgrenze liegt in jedem Fall bei 850 Euro. Ein Minijob ist also problemlos möglich. Insbesonde­re bleiben Sie damit auch in der Luxemburge­r Krankenver­sicherung. In Deutschlan­d müssen Sie deshalb keine Steuererkl­ärung abgeben.

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FOTO. BERND WEISSBROD/DPA Viele Rentner wollen im Alter noch einen MiniJob ausüben. Was dabei zu beachten ist, wurde als eine von zahlreiche­n Fragen bei unserer jüngsten Telefonakt­ion beantworte­t.

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