Die deutsche Sicht auf Überstunden
Im Hickhack um die Besteuerung von Überstunden deutscher Grenzgängerinnen und Grenzgänger in Luxemburg hat sich nun die deutsche Finanzverwaltung zu dem Prozedere gemeldet. Was die Behörde dazu sagt.
Werden Überstunden deutscher Grenzgängerinnen und Grenzgänger in Luxemburg nun von den deutschen Finanzämtern besteuert oder nicht? Erstmals hat sich nun das Finanzamt Trier nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene dazu geäußert: „An der geltenden Rechtslage hat sich nichts geändert“, heißt es in einer Mitteilung der Trierer Behörde. Demnach fallen bestimmte Einkunftsteile wie auch die Überstundenvergütungen, die „in Luxemburg nicht tatsächlich besteuert werden, unter die sogenannte Rückfallklausel des Doppelbesteuerungsabkommens“aus dem Juli 2023 mit Luxemburg, heißt es weiter. Und: Die Ausführungen in der Konsultationsvereinbarung vom 11. Januar 2024 zwischen Luxemburg und Deutschland seien „reine Klarstellungen“zu den Regelungen, die vorher auch gültig gewesen sind. Dies sei nun „explizit zur Vermeidung von Rückfragen“in die Vereinbarung vom Januar mit aufgenommen worden.
Hintergrund der Klarstellung durch das Finanzamt Trier waren Aussagen des Luxemburger Finanzministers Gilles Roth gewesen, der von einer „Entwarnung“der systematischen Besteuerung von Überstunden deutscher Grenzgänger in Luxemburg gesprochen hat. Denn es gebe einen Grundfreibetrag, der auf die Überstundenzahlungen der Grenzgänger anzuwenden sei.
Inzwischen ist Roth zurückgerudert und hat seinen Fehler eingeräumt mit dem Hinweis darauf, dass die Verantwortung dafür das deutsche Bundesfinanzministerium trage: „Die Angaben des Bundesfinanzministeriums erwiesen sich als unvollständig und unzutreffend“, hatte der Minister mitgeteilt.
Unmissverständlich macht jedenfalls das Finanzamt Trier klar, dass Überstundenvergütungen aus Luxemburg „in der Einkommensteuererklärung anzugeben“seien, wenn sie aufgrund der Rückfallklausel in Deutschland anzugeben sind. Die
ermöglicht es Deutschland prinzipiell, unversteuerte Gehaltsteile im Nachgang fürs Wohnortland zu besteuern.
Ob und in welcher Höhe dann tatsächlich auch eine Steuer fällig wird,
hängt laut dem Trierer Finanzamt vom Einzelfall ab. So sind von dem zu versteuernden Einkommen mindestens ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1230 Euro plus 36 Euro als Sonderausgaben-Pauschbetrag
abzuziehen. Allerdings steht der dann übrig bleibende Steuerbetrag unter Progressionsvorbehalt. Heißt: Es gilt der Steuersatz für die Höhe des gesamten Luxemburger Einkommens.
Folglich stehen Grenzgängerinnen und Grenzgänger selber in der Pflicht, ihre Einkünfte aus Überstunden in einer deutschen Steuererklärung anzugeben. Das gelte nun auch für diejenigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die bislang trotz Überstunden keine Steuererklärung in Deutschland abgegeben haben, erläutert Stephan Wonnebauer, deutsch-luxemburgischer Steuerrechtsexperte aus Trier: „Allerdings gibt es seit 2015 einen automatischen Datenaustausch zwischen Deutschland und Luxemburg, so dass das deutsche Finanzamt eine Steuerhinterziehung immer hätte überprüfen können.“Allerdings seien bestandskräftige Steuerbescheide rückwirkend nicht mehr anfechtbar, so Wonnebauer. Denn wer auf seine Luxemburger Steuerbescheinigung schaut, findet dort automatisch die Summe der gezahlten Überstunden aufgeführt.
Das Finanzamt Trier stellt aber auch klar: „Es ist gelebte Praxis, dass Steuererklärungen von den Finanzämtern nur angefordert werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die darauf schließen lassen, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, die voraussichtlich zu einer Steuerfestsetzung führen.“