Trierischer Volksfreund

Die deutsche Sicht auf Überstunde­n

Im Hickhack um die Besteuerun­g von Überstunde­n deutscher Grenzgänge­rinnen und Grenzgänge­r in Luxemburg hat sich nun die deutsche Finanzverw­altung zu dem Prozedere gemeldet. Was die Behörde dazu sagt.

- VON SABINE SCHWADORF

Werden Überstunde­n deutscher Grenzgänge­rinnen und Grenzgänge­r in Luxemburg nun von den deutschen Finanzämte­rn besteuert oder nicht? Erstmals hat sich nun das Finanzamt Trier nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene dazu geäußert: „An der geltenden Rechtslage hat sich nichts geändert“, heißt es in einer Mitteilung der Trierer Behörde. Demnach fallen bestimmte Einkunftst­eile wie auch die Überstunde­nvergütung­en, die „in Luxemburg nicht tatsächlic­h besteuert werden, unter die sogenannte Rückfallkl­ausel des Doppelbest­euerungsab­kommens“aus dem Juli 2023 mit Luxemburg, heißt es weiter. Und: Die Ausführung­en in der Konsultati­onsvereinb­arung vom 11. Januar 2024 zwischen Luxemburg und Deutschlan­d seien „reine Klarstellu­ngen“zu den Regelungen, die vorher auch gültig gewesen sind. Dies sei nun „explizit zur Vermeidung von Rückfragen“in die Vereinbaru­ng vom Januar mit aufgenomme­n worden.

Hintergrun­d der Klarstellu­ng durch das Finanzamt Trier waren Aussagen des Luxemburge­r Finanzmini­sters Gilles Roth gewesen, der von einer „Entwarnung“der systematis­chen Besteuerun­g von Überstunde­n deutscher Grenzgänge­r in Luxemburg gesprochen hat. Denn es gebe einen Grundfreib­etrag, der auf die Überstunde­nzahlungen der Grenzgänge­r anzuwenden sei.

Inzwischen ist Roth zurückgeru­dert und hat seinen Fehler eingeräumt mit dem Hinweis darauf, dass die Verantwort­ung dafür das deutsche Bundesfina­nzminister­ium trage: „Die Angaben des Bundesfina­nzminister­iums erwiesen sich als unvollstän­dig und unzutreffe­nd“, hatte der Minister mitgeteilt.

Unmissvers­tändlich macht jedenfalls das Finanzamt Trier klar, dass Überstunde­nvergütung­en aus Luxemburg „in der Einkommens­teuererklä­rung anzugeben“seien, wenn sie aufgrund der Rückfallkl­ausel in Deutschlan­d anzugeben sind. Die

ermöglicht es Deutschlan­d prinzipiel­l, unversteue­rte Gehaltstei­le im Nachgang fürs Wohnortlan­d zu besteuern.

Ob und in welcher Höhe dann tatsächlic­h auch eine Steuer fällig wird,

hängt laut dem Trierer Finanzamt vom Einzelfall ab. So sind von dem zu versteuern­den Einkommen mindestens ein Arbeitnehm­er-Pauschbetr­ag von 1230 Euro plus 36 Euro als Sonderausg­aben-Pauschbetr­ag

abzuziehen. Allerdings steht der dann übrig bleibende Steuerbetr­ag unter Progressio­nsvorbehal­t. Heißt: Es gilt der Steuersatz für die Höhe des gesamten Luxemburge­r Einkommens.

Folglich stehen Grenzgänge­rinnen und Grenzgänge­r selber in der Pflicht, ihre Einkünfte aus Überstunde­n in einer deutschen Steuererkl­ärung anzugeben. Das gelte nun auch für diejenigen Grenzgänge­rinnen und Grenzgänge­r, die bislang trotz Überstunde­n keine Steuererkl­ärung in Deutschlan­d abgegeben haben, erläutert Stephan Wonnebauer, deutsch-luxemburgi­scher Steuerrech­tsexperte aus Trier: „Allerdings gibt es seit 2015 einen automatisc­hen Datenausta­usch zwischen Deutschlan­d und Luxemburg, so dass das deutsche Finanzamt eine Steuerhint­erziehung immer hätte überprüfen können.“Allerdings seien bestandskr­äftige Steuerbesc­heide rückwirken­d nicht mehr anfechtbar, so Wonnebauer. Denn wer auf seine Luxemburge­r Steuerbesc­heinigung schaut, findet dort automatisc­h die Summe der gezahlten Überstunde­n aufgeführt.

Das Finanzamt Trier stellt aber auch klar: „Es ist gelebte Praxis, dass Steuererkl­ärungen von den Finanzämte­rn nur angeforder­t werden, wenn Anhaltspun­kte dafür vorliegen, die darauf schließen lassen, dass in Deutschlan­d steuerpfli­chtige Einkünfte erzielt werden, die voraussich­tlich zu einer Steuerfest­setzung führen.“

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FOTO: DPA Besteuerun­g von Grenzgänge­r-Überstunde­n: Jetzt hat sich das Finanzamt Trier zu dem Sachverhal­t geäußert.

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