Trierischer Volksfreund

Besteuerun­g wohl rechtens

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Die Besteuerun­g der Überstunde­n war nach dem alten Doppelbest­euerungsab­kommen (DBA) zwischen Deutschlan­d und Luxemburg nicht möglich. Erst die Änderung vom Juli 2023 hat dazu geführt. Denn hier hat die luxemburgi­sche Ministerin unterschri­eben, dass zwei neue Protokollz­iffern eingefügt wurden. Erst dadurch wurde ausdrückli­ch vereinbart, dass auch Teile von Einkünften besteuert werden können. Das war in dem alten DBA nicht der Fall. Diese Vorschrift wurde den Luxemburge­rn quasi untergejub­elt.

Denn nach der Rechtsprec­hung war es nach der These des Bundesfina­nzhofes (BFH) von der sogenannte­n Einkünftee­inheit nicht möglich, Einkunftst­eile wie Überstunde­n gesondert in Deutschlan­d zu besteuern. Das hat zwar das Bundesmini­sterium der Finanzen so gesehen, wäre aber in einem Rahmen eines Gerichtsve­rfahrens damit nicht durchgekom­men. Wahrschein­lich war das auch der Grund dafür, dass das Finanzamt die Überstunde­n in der Vergangenh­eit nicht besteuert hat. Soweit also das Finanzamt darstellt, es hätte sich nichts geändert, ist dies nicht richtig.

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob tatsächlic­h eine rückwirken­de Besteuerun­g der Überstunde­n überhaupt möglich ist, da dies eben nach dem alten DBA nicht möglich war. Hier stand nicht „Teile von Einkünften“, sondern nur Einkünfte. Die Rechtsprec­hung des BFH stammt aus dem Jahr 1997.

Soweit nun also die Konsultati­onsvereinb­arung darstellt, dass die neue Rechtslage auf alle alten Fälle angewendet wird, wird dies in jedem Fall gerichtlic­h zu prüfen sein. Es ist nicht vorstellba­r, dass die deutschen Finanzämte­r damit durchkomme­n. Denn das neue DBA trat erst zum 1.1.2024 in Kraft. Dennoch ergehen aktuell schon Steuerbesc­heide für 2022, in denen die Überstunde­n vom Finanzamt als deutsche Einkünfte angesetzt werden. Mal entsteht eine Steuer, mal nicht – je nach Einzelfall.

Eine Lösung aus dem Dilemma könnte sein, dass auch in Deutschlan­d Überstunde­n steuerfrei gestellt werden, sowie es die FDP jetzt fordert. Denn Deutschlan­d wird die Überstunde­n nicht besteuern, wenn dies auch in Deutschlan­d gesetzlich ausgeschlo­ssen ist.

Auf der anderen Seite haben die Luxemburge­r Unternehme­r ab sofort die Möglichkei­t, ihre Gehaltsstr­uktur umzustelle­n. Überstunde­n müssen ja nicht ausgezahlt, sondern können abgefeiert werden, was in vielen Branchen üblich ist. Arbeitgebe­r haben auch die Möglichkei­t, Arbeitszei­tkonten einzuführe­n, wonach Überstunde­n zwar zunächst anfallen, jedoch später wieder abgefeiert werden können.

Auch damit könnte die Besteuerun­g ab dem Jahr 2024 praktisch umgangen werden.

Stephan Wonnebauer ist Vorstandsm­itglied des Deutschen Anwaltvere­ins Luxemburg und Experte für deutschlux­emburgisch­es Steuerrech­t.

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FOTO: PRIVAT Stephan Wonnebauer.

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