Von wegen straffrei Cannabis kaufen: Wenn Kiffer plötzlich zu Geldwäschern werden
Mit dem neuen CannabisGesetz sollte der Besitz der Droge entkriminalisiert werden. Trotzdem könnte in bestimmten Fällen Cannabis-Käufern eine Haftstrafe drohen.
In vielen Wohnungen riecht es derzeit auffallend süßlich. Seitdem erlaubt ist, Cannabis zu besitzen und zu Hause anzubauen, wachsen und gedeihen auf einigen Fensterbänken die Hanfpflanzen. Bis zu drei Stück darf man besitzen und für den eigenen Kiff-Bedarf verwenden. Doch fraglich ist, ob tatsächlich alle, die plötzlich ihren grünen Daumen entdeckt haben, erfolgreich das Cannabis bis zur Erntereife bringen. Der Trierer Strafrechtsprofessor Mohamad El-Ghazi bezweifelt das. Der Anbau von Cannabis sei mühsam und sehr zeitaufwendig, meint der Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Europäisches Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Trier. Und weil aus diesem Grund viele Gelegenheitskiffer wohl schnell merken dürften, dass ihr grüner Daumen doch nicht so grün ist, werden sie vermutlich das Gras weiterhin – wie vor dem seit April geltenden Gesetz – auf dem Schwarzmarkt, sprich bei Dealern, kaufen. El-Ghazi ist überzeugt, dass auch in Zukunft der allergrößte Teil der Cannabiskonsumenten ihr Marihuana oder ihr Haschisch auf dem Schwarzmarkt erwerben wird. Und das, obwohl Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) den Schwarzmarkt mit dem Cannabis-Gesetz trockenlegen wollte.
Es bleibt weiterhin strafbar außerhalb der sogenannten Anbauvereinigungen,
die ab Juli erlaubt sind, mit Cannabis zu handeln. Dealen ist also auch nach dem neuen Gesetz illegal. Den Dealern drohen wie bisher Strafen. Im Gegensatz zu ihren Kunden. Sie dürfen bis zu 25 Gramm bei den Straßenverkäufern erwerben.
Wer Cannabis beim Dealer kauft, könnte sich strafbar machenTrotzdem
könnten auch die Käufer ins Visier der Ermittler geraten. „Der Gesetzgeber hat bei der Reform übersehen, dass Erwerb von Drogen beim Dealer typischerweise den Geldwäschetatbestand erfüllt“, mahnt El-Ghazi. Der Dealer müsse zuvor irgendwie in den Besitz dieses Cannabis gelangt sein. „Und da das Cannabis freilich nicht vom Himmel gefallen sein kann, kommen im Falle des Erwerbs auf dem Schwarzmarkt realistischerweise nur zwei Möglichkeiten in Anbetracht, wie dieser das Cannabis erlangt haben kann. Entweder hat er es selbst bei seinen Lieferanten in größeren Mengen erworben oder er betreibt einen illegalen Anbau im größeren Stil.“Und damit stammen die Drogen, die sich ein Käufer bei einem Dealer besorgt, so die Argumentation des Strafrechtsexperten, aus rechtswidrigen Taten. In diesen Fällen greift das Geldwäschegesetz. Dafür sieht der entsprechende Paragraf 261 im Strafgesetzbuch eindeutige Strafen vor – nämlich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Falls Gerichte tatsächlich entsprechende Urteile fällen würden, drohe die Absicht mit dem Cannabis-Gesetz zu einer Entkriminalisierung beizutragen, zu scheitern.
Keine Geldwäsche begehe jemand, der Cannabis aus seinem eigenen legalen Anbau (als nicht mehr als drei Pflanzen) verkaufe. Zwar mache sich der Verkäufer nach dem neuen Cannabis-Gesetz des Handeltreibens mit Cannabis schuldig. „Auch wenn sich der bisher gesetzesgetreu agierende Besitzer nunmehr zum Betäubungsmittelaufschwingt, macht dies die Drogen nicht geldwäschetauglich. Sie rühren in diesem Fall auch weiterhin nicht aus einer Straftat her“, sagt El-Ghazi.
Fazit: Das neue Cannabis-Gesetz birgt einige Fallstricke und es eignet sich für so manche Fallkonstruktion für Jura-Vorlesungen an den Unis.