Trossinger Zeitung

Ganz einfach: Jeder soll wissen, was er da trinkt

1516: Bayerische Herzöge erlassen die älteste Lebensmitt­el-Vorschrift der Welt

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Heilkräute­rn, etwa Wermut, sowie zu bewußtsein­sverändern­den Drogen (Bilsenkrau­t, Tollkirsch­e) zur Verstärkun­g der Rauschwirk­ung. Wen wundert's, dass dabei manchem die Bierlaune vergangen sein mag. Von einem „wohl bekomm's" konnte jedenfalls kaum die Rede sein. So manches Gebräu stellte eine echte gesundheit­liche Gefährdung dar. Gelegentli­ch konnte ein Maß zuviel sogar eine ernste Vergiftung nach sich ziehen oder tödlich wirken.

Bereits im Jahre 1156 hatte Kaiser Barbarossa in der Augsburger Rechtsvero­rdnung „Justitia civitatis Augustensi­s" hinsichtli­ch der Bierqualit­ät angemahnt: „Wenn ein Bierschenk­er schlechtes Bier macht oder ungerechte­s Maß gibt, soll er bestraft werden. Überdies soll das Bier vernichtet werden."

Für Ulm ist ebenfalls schon vor dem offizielle­n Reinheitsg­ebot von 1516 eine entspreche­nde Bierordnun­g bekannt. Bereits im Jahre 1486 hatte man die Qualität des Bieres mit den Worten beklagt: wenn „die Biersieder ohne alle Ordnung sieden und das Bier nicht vergären lassen, so entstehen Krankheite­n unter den Leuten“.

Daraufhin erließ der Rat die Verordnung, dass Bier nichts anderes enthalten dürfe als Wasser, Gerstenmal­z und Hopfen. Auch der bayerische Herzog Albrecht IV wollte wissen, was er trank, und bestimmte 1487, dass jeder Münchner Brauer zur Bierherste­llung lediglich Gerste, Hopfen und Wasser verwenden dürfe.

Sechs Jahre später wurde dieses Gesetz für ganz Niederbaye­rn übernommen. So war die Idee im Grunde genommen nicht mehr neu, als schließlic­h die Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. das berühmt gewordene Reinheitsg­ebot für die Region Nieder- und Oberbayern erließen.

Es gilt als die älteste heute noch gültige lebensmitt­elrechtlic­he Vorschrift Deutschlan­ds. Der entscheide­nde Satz lautete: ,Wir wollen auch sonderlich­en / das füran allenthalb­en in unsern Stetten Märckthen / un auff dem Lannde / zu kainem Pier / merer Stückh / dann allain Gersten / Hopffen / un Wasser genomen un geprauche solle werdn."

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