Beförderung auch in Teilzeit
HEIDELBERG (dpa) – Arbeitet ein Mitarbeiter in Teilzeit, darf er allein deswegen nicht von Beförderungen ausgeschlossen werden. „Das ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz verboten“, sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg. Die Beförderung kann nur dann verweigert werden, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Ein Beispiel: Eine Krankenschwester arbeitet täglich zwei Stunden. Nun möchte sie gerne OPDienste machen. Der Arbeitgeber kann das verweigern, weil die Operationen länger als zwei Stunden dauern können.