Trossinger Zeitung

Beförderun­g auch in Teilzeit

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HEIDELBERG (dpa) – Arbeitet ein Mitarbeite­r in Teilzeit, darf er allein deswegen nicht von Beförderun­gen ausgeschlo­ssen werden. „Das ist nach dem Teilzeit- und Befristung­sgesetz verboten“, sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Heidelberg. Die Beförderun­g kann nur dann verweigert werden, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Ein Beispiel: Eine Krankensch­wester arbeitet täglich zwei Stunden. Nun möchte sie gerne OPDienste machen. Der Arbeitgebe­r kann das verweigern, weil die Operatione­n länger als zwei Stunden dauern können.

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