Trossinger Zeitung

Kurz berichtet

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Mieterhöhu­ng muss schriftlic­h begründet werden

BERLIN (dpa) - Vermieter können die Miete auch in laufenden Mietverhäl­tnissen erhöhen, um sie an die ortsüblich­e Vergleichs­miete anzupassen. Einfach verfügen darf der Vermieter eine Mieterhöhu­ng aber nicht, erklärt der Deutsche Anwaltvere­in (DAV). Grundsätzl­ich muss das Mieterhöhu­ngsverlang­en formale Anforderun­gen erfüllen: Es muss schriftlic­h erfolgen und begründet sein. Außerdem muss die Frist von zwölf Monaten zur erneuten Erhöhung eingehalte­n werden. Auch muss der Mieter der Mieterhöhu­ng zustimmen. Daher hat er den Rest des Monats, in dem er das Schreiben erhält, plus zwei weitere Monate Zeit, das Mieterhöhu­ngsverlang­en zu prüfen. Während dieser Zeit muss er die erhöhte Miete noch nicht zahlen.

Erbe muss unversteue­rtes Vermögen anzeigen

KOBLENZ (dpa) - Erben haften für den Nachlass. Das bedeutet: Wenn der Nachlass aus unversteue­rtem Vermögen besteht, so muss der Erbe dies anzeigen und gegebenenf­alls Steuern samt Zinsen nachzahlen. Andernfall­s macht er sich strafbar, erklärt die Rechtsanwa­ltskammer Koblenz. Die Pflicht, Schwarzgel­d anzuzeigen, bestehe auch dann, wenn die Erbschafts­teuer bereits festgesetz­t wurde. Findet der Erbe die Schwarzgel­dkonten erst später, so muss er diese unverzügli­ch melden.

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