Trossinger Zeitung

Gericht: Bürgerbege­hren ist unzulässig

Die Fragestell­ung zum Begehren in Sachen Kalksteina­bbau auf dem Plettenber­g sei „zu unbestimmt“und nicht klar mit „Ja“oder „Nein“zu beantworte­n

- Von Bernd Visel

DOTTERNHAU­SEN (sbo) - Das Verwaltung­sgericht Sigmaringe­n wird das Bürgerbege­hren vom 19. April 2017 in Sachen Kalksteina­bbau auf dem Plettenber­g nach einer summarisch­en Überprüfun­g der Sach- und Rechtslage voraussich­tlich als unzulässig einstufen. Dies hat der Vorsitzend­er Richter am Verwaltung­sgericht, Otto-Paul Bitzer, am Montag bestätigt.

Daher ist auch der Antrag eines Dotternhau­sener Bürgers „auf Erlass einer einstweili­gen Anordnung zur Sicherung der Durchführu­ng eines Bürgerbege­hrens zur Begrenzung des Abbaus von Kalkstein auf einem Grundstück der Gemeinde auf dem Plettenber­g“abgelehnt worden. Zwischenen­tscheidung ist überholt Wie das Gericht ausführt, sei das Bürgerbege­hren nach der im einstweili­gen Rechtsschu­tzverfahre­n nur möglichen summarisch­en Überprüfun­g der Sach- und Rechtslage voraussich­tlich unzulässig. Damit sei auch die Zwischenen­tscheidung vom 24. April überholt, mit der dem Gemeinde zunächst untersagt worden war, am 25. April einen Beschluss über die Verpachtun­g der Flächen zu fassen, Vertragsin­halte endgültig zu beraten und der Bürgermeis­terin den Auftrag zu einer Vertragsun­terzeichnu­ng zu erteilen.

Die Unzulässig­keit des Bürgerbege­hrens, so Bitzer, ergebe sich bei vorläufige­r Prüfung daraus, dass die Fragestell­ung zum Bürgerbege­hren „zu unbestimmt“sei. Nach der Gemeindeor­dnung müsse das Bürgerbege­hren unter anderem die zur Entscheidu­ng zu bringende Frage enthalten, die sich mit Ja oder Nein beantworte­n lassen müsse. Bitzer: „Daran fehlt es.“

Nach der Fragestell­ung sollte die Antragsgeg­nerin darauf festgelegt werden, dass beim geplanten Gesteinsab­bau auf dem Plettenber­g eine südliche Resthochfl­äche mit mindestens 250 Meter Breite erhalten werden solle, jeweils von der Steilabhan­gkante aus gemessen.

Diese Formulieru­ng sei, wie in der Begründung der Entscheidu­ng dargelegt wird, vieldeutig und nicht aus sich heraus verständli­ch. Des Weiteren dürfte sich die Unzulässig­keit des Bürgerbege­hrens bei summarisch­er Prüfung auch daraus ergeben, dass ein Kostendeck­ungsvorsch­lag entgegen den Vorgaben der Gemeindeor­dnung nicht vorgelegt worden sei. Es seien dabei nicht nur die unmittelba­ren Kosten der vorgeschla­genen Maßnahme, sondern auch zwangsläuf­ige Folgekoste­n, der Verzicht auf Einnahmen und die Kosten einer erzwungene­n Alternativ­maßnahme zu berücksich­tigen. Im Rahmen der Kostendeck­ung dürfte, so das Gericht weiter, nach vorläufige­r Einschätzu­ng auch der Verzicht auf Einnahmen zu berücksich­tigen sein. Das sei nicht geschehen.

Bürgermeis­terin Monique Adrian ist froh darüber, „dass das Gericht die Rechtsauff­assung der Gemeinde bestätigt hat“. Der Gemeindera­t habe sich die Entscheidu­ng über das Bürgerbege­hren nicht leicht gemacht. Adrian: „Wenn dieses aber unzulässig ist, darf der Gemeindera­t nicht zustimmen.“

Nach der Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichts werde sich der Gemeindera­t nun „zeitnah“mit dem am 25. April von der Tagesordnu­ng abgesetzte­n Vertrag mit Holcim befassen. Dabei handele es sich um den elften Zusatzvert­rag, der auf dem Ursprungsv­ertrag von 1952 fuße. Dabei geht es um die 8,6 Hektar Fläche, die die Gemeinde Holcim für den weiteren Abbau zur Verfügung stellen wolle. Adrian: „Das ist die Fläche, die aus dem Landschaft­sschutzgeb­iet herausgeno­mmen worden ist.“Weitere Punkte des Vertrags seien die Verdreifac­hung des bisherigen Pachtzinse­s (künftig eine Million Euro pro Jahr bei Vollauslas­tung) sowie Regelungen zur Rekultivie­rung.

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