Recht auf Rückkehr in Vollzeit kommt
Bundesverfassungsgericht: Verträge dürfen nicht mehrfach grundlos befristet werden
BERLIN (dpa) - Nach jahrelangem Ringen sollen Arbeitnehmer in Deutschland ein Recht auf die Rückkehr von einer Teilzeitstelle in Vollzeit erhalten. Die Arbeitszeit soll für ein bis fünf Jahre verringert werden können. Das Kabinett beschloss einen entsprechenden Gesetzentwurf von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Im Kern gehe es darum, dass die Arbeit zum Leben passe, sagte Heil. Wegen Widerstands in der Union lag der Entwurf knapp zwei Monate auf Eis.
KARLSRUHE (AFP) - Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz von Beschäftigten vor Kettenbefristungen gestärkt. Das höchste deutsche Gericht bestätigte am Mittwoch grundsätzlich, dass Verträge bei demselben Arbeitgeber nicht mehrfach ohne sachlichen Grund befristet werden können.
Sogar die vom Bundesarbeitsgericht vorgegebene Linie, wonach eine sachgrundlose Befristung nach mehr als drei Jahren wieder möglich ist, ging den Verfassungsrichtern zu weit. Ausnahmen sind aber nicht gänzlich ausgeschlossen. (Az. 1 BvL 7/14 und Az. BvR 1375/14)
Das gesetzlich festgelegte Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen stufte das Verfassungsgericht in seinem Beschluss als grundsätzlich verfassungsgemäß ein. Nach derzeitiger Rechtslage ist es zulässig, einen Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund bis zu zwei Jahre zu befristen. Eine erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung ist bei demselben Arbeitgeber nicht möglich.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Festlegung. Die „Verhinderung von Kettenbefristungen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform“ trage der Pflicht des Staats zum Schutz der Beschäftigten und auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung, entschied das Gericht. Das höchste deutsche Gericht wandte sich auch gegen eine Auslegung der entsprechenden Regelung durch das Bundesarbeitsgericht, wonach eine wiederholte sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber immer dann gestattet sei, wenn dazwischen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liege. Dies sei mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber habe sich erkennbar gegen eine solche Befristung entschieden, was bei der Auslegung der Gesetze respektiert werden müsse. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten sachgrundlose Befristungen nur einmal und nur bei der ersten Einstellung zulässig sein. Ausnahmen sind möglich Allerdings sehen auch die Verfassungsrichter mögliche Ausnahmen. Das Verbot gelte nur, „soweit die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich des Schutzes vor Kettenbefristungen bedürfen“, erklärten die Richter. Ausnahmen seien möglich, wenn die Beschäftigung sehr lange zurückliege, ganz anders oder sehr kurz gewesen sei. Als Beispiel nannte das Gericht unter anderem geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schulund Studienzeit.
Die schwarz-rote Regierungskoalition will die Regelungen zur sachgrundlosen Befristung weiter verschärfen. Der Koalitionsvertrag von Union und SPD sieht unter anderem vor, dass die Befristung eines Vertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds nur für 18 statt bislang 24 Monate zulässig sein soll. Abhängig von der Größe des Unternehmens soll auch nur eine bestimmte Anzahl von Befristungen gestattet sein.