So sind Parteispenden gesetzlich geregelt
Parteien finanzieren sich in Deutschland vor allem durch Mitgliedsbeiträge, Geld vom Staat und Spenden. Sie müssen laut Grundgesetz über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. Die Einzelheiten sind im Parteiengesetz geregelt.
Einzelpersonen, Unternehmen oder Wirtschaftsverbände dürfen Parteien in unbegrenzter Höhe Geld spenden.
Übersteigt die Spende im Jahr 10 000 Euro, muss sie mit Namen und Anschrift des Spenders sowie der Gesamtsumme im Rechenschaftsbericht verzeichnet werden. Dieser wird dem Bundestagspräsidenten zugeleitet.
Spenden über 50 000 Euro müssen dem Bundestagspräsidenten sofort gemeldet werden. Dieser muss die Angaben „zeitnah“veröffentlichen. Allerdings kann die Regelung unterlaufen werden, wenn Großspenden in Beträge unter der 50 000-Euro-Grenze gestückelt und zu verschiedenen Zeitpunkten oder beispielsweise durch verschiedene Familienmitglieder gespendet werden.
Spenden aus dem Nicht-EUAusland sind verboten. Es gibt aber Ausnahmen. Etwa, wenn der Spender Deutscher oder EU-Bürger ist. Erlaubt sind auch Spenden von Wirtschaftsunternehmen, die sich zu mehr als 50 Prozent im Eigentum von Deutschen oder EUBürgern befinden oder dessen Hauptsitz in einem EU-Land ist.
Parteispenden von natürlichen Personen können von der Steuer abgesetzt werden. 50 Prozent des gespendeten Betrags, aber maximal 825 Euro, können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
Sponsoring – etwa von Parteiveranstaltungen – ist im Parteiengesetz nicht geregelt. Auch auf diese Weise können Offenlegungspflichten umgangen werden. (ume/dpa)