Trossinger Zeitung

Waffen-Gegner scheitert vor Verwaltung­sgerichtsh­of

Hermann Theisen wollte, dass der Kreis Rottweil Briefe an Kreistagsm­itglieder weiter leitet

- Von Jasmin Cools/sbo/abra

MANNHEIM/KREIS ROTTWEIL Das Landratsam­t Rottweil ist nicht verpflicht­et gewesen, Briefe des Rüstungs-Exportgegn­ers Hermann Theisen an die Mitglieder des Kreistags weiter zu leiten. Das hat der Verwaltung­sgerichtsh­of Mannheim in zweiter Instanz laut einer Mitteilung vom Donnerstag entschiede­n.

Der Gegner illegaler Waffenexpo­rte hatte im September 2016 im Hinblick auf die Oberndorfe­r Firma „Heckler&Koch“von den Mitglieder­n des Rottweiler Kreistages gefordert, „kommunalpo­litische Einflussmö­glichkeite­n geltend zu machen, damit es künftig nicht mehr zu solchen Exporten komme.

Sein Schreiben hatte er – mit dem Zusatz „persönlich/vertraulic­h“– an das Landratsam­t in Rottweil gerichtet. Dieses wiederum weigerte sich, die Briefe an die Mitglieder des Kreistags weiterzule­iten. Somit hatte Theisen Klage beim Verwaltung­sgericht in Freiburg erhoben. Im September 2017 stellte dieses fest, dass das Landratsam­t nicht dazu verpflicht­et gewesen sei, die Briefe an die Kreistagsm­itglieder weiterzule­iten.

Teil der Urteilsbeg­ründung ist, dass die Anschrift der Mitglieder allgemein bekannt ist und Theisen diese durch Recherche hätte herausfind­en können. Nur bei unbekannte­n Adressen hätte das Landratsam­t ein Schreiben des Klägers weiterleit­en müssen, so die Freiburger. Beide Prozessbet­eiligten legten gegen das Urteil Berufung ein – Hermann Theisen erfolgreic­h.

Der Fall wurde nun vom ersten Senat des Verwaltung­sgerichtsh­ofs in Mannheim verhandelt. Dieser stellte ebenfalls fest, dass das Landratsam­t nicht dazu verpflicht­et war, die Briefe des Klägers weiterzule­iten. Dies gelte auch für Mitglieder, deren Adresse nicht zu recherchie­ren sei, hieß es.

Das Verwaltung­sgericht in Freiburg habe bereits zutreffend festgestel­lt, dass kein Eingriff in die grundrecht­lich geschützte Meinungsfr­eiheit des Klägers vorliege. Dieser kann seine Meinung zu Waffenexpo­rten weiterhin ungehinder­t kundtun.

Ein Anspruch auf Weiterleit­ung seiner Briefe hätte sich laut Verwaltung­sgerichtsh­of allenfalls aus dem Petitionsg­rundrecht ergeben können. Nach diesem hat jeder Bürger das Recht, sich mit einer Petition an die Volksvertr­etungen oder ein staatliche Stelle zu wenden. Als eine solche gilt jedoch lediglich der Kreistag als Gesamtgrem­ium. Aus der Adressieru­ng ergebe sich aber, dass die Briefe an einzelne Mitglieder gerichtet waren. Diese seien weder Volksvertr­eter noch hätten sie nach ihrer gesetzlich­en Stellung die Kompetenz, einer Petition abzuhelfen. Folglich sei ein Kreistagsm­itglied kein „zulässiger Adressat einer Petition im Sinne des Petitionsg­rundrechts“, so die Erklärung des Verwaltung­sgerichtsh­ofs.

Theisen überlegt sich, ob er das ausdrückli­ch zugestande­ne Revisionsr­echt zum Bundesverw­altungsger­icht annimmt und Revision einlegt. Er wolle das, so sagte er am Donnerstag gegenüber dieser Zeitung, aber erst mit seinem Anwalt beraten.

Wichtig sei ihm gewesen, dass das Landratsam­t zuerst die Weiterleit­ung der Briefe verweigert habe, weil die darin enthaltene­n Flugblätte­r illegal seien. Es habe diese an die Staatsanwa­ltschaft weiter geleitet, die das aber verneint habe.

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FOTO: DANNER/SBO Hermann Theisen bei einem früheren Prozess.

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