Waffen-Gegner scheitert vor Verwaltungsgerichtshof
Hermann Theisen wollte, dass der Kreis Rottweil Briefe an Kreistagsmitglieder weiter leitet
MANNHEIM/KREIS ROTTWEIL Das Landratsamt Rottweil ist nicht verpflichtet gewesen, Briefe des Rüstungs-Exportgegners Hermann Theisen an die Mitglieder des Kreistags weiter zu leiten. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in zweiter Instanz laut einer Mitteilung vom Donnerstag entschieden.
Der Gegner illegaler Waffenexporte hatte im September 2016 im Hinblick auf die Oberndorfer Firma „Heckler&Koch“von den Mitgliedern des Rottweiler Kreistages gefordert, „kommunalpolitische Einflussmöglichkeiten geltend zu machen, damit es künftig nicht mehr zu solchen Exporten komme.
Sein Schreiben hatte er – mit dem Zusatz „persönlich/vertraulich“– an das Landratsamt in Rottweil gerichtet. Dieses wiederum weigerte sich, die Briefe an die Mitglieder des Kreistags weiterzuleiten. Somit hatte Theisen Klage beim Verwaltungsgericht in Freiburg erhoben. Im September 2017 stellte dieses fest, dass das Landratsamt nicht dazu verpflichtet gewesen sei, die Briefe an die Kreistagsmitglieder weiterzuleiten.
Teil der Urteilsbegründung ist, dass die Anschrift der Mitglieder allgemein bekannt ist und Theisen diese durch Recherche hätte herausfinden können. Nur bei unbekannten Adressen hätte das Landratsamt ein Schreiben des Klägers weiterleiten müssen, so die Freiburger. Beide Prozessbeteiligten legten gegen das Urteil Berufung ein – Hermann Theisen erfolgreich.
Der Fall wurde nun vom ersten Senat des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim verhandelt. Dieser stellte ebenfalls fest, dass das Landratsamt nicht dazu verpflichtet war, die Briefe des Klägers weiterzuleiten. Dies gelte auch für Mitglieder, deren Adresse nicht zu recherchieren sei, hieß es.
Das Verwaltungsgericht in Freiburg habe bereits zutreffend festgestellt, dass kein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit des Klägers vorliege. Dieser kann seine Meinung zu Waffenexporten weiterhin ungehindert kundtun.
Ein Anspruch auf Weiterleitung seiner Briefe hätte sich laut Verwaltungsgerichtshof allenfalls aus dem Petitionsgrundrecht ergeben können. Nach diesem hat jeder Bürger das Recht, sich mit einer Petition an die Volksvertretungen oder ein staatliche Stelle zu wenden. Als eine solche gilt jedoch lediglich der Kreistag als Gesamtgremium. Aus der Adressierung ergebe sich aber, dass die Briefe an einzelne Mitglieder gerichtet waren. Diese seien weder Volksvertreter noch hätten sie nach ihrer gesetzlichen Stellung die Kompetenz, einer Petition abzuhelfen. Folglich sei ein Kreistagsmitglied kein „zulässiger Adressat einer Petition im Sinne des Petitionsgrundrechts“, so die Erklärung des Verwaltungsgerichtshofs.
Theisen überlegt sich, ob er das ausdrücklich zugestandene Revisionsrecht zum Bundesverwaltungsgericht annimmt und Revision einlegt. Er wolle das, so sagte er am Donnerstag gegenüber dieser Zeitung, aber erst mit seinem Anwalt beraten.
Wichtig sei ihm gewesen, dass das Landratsamt zuerst die Weiterleitung der Briefe verweigert habe, weil die darin enthaltenen Flugblätter illegal seien. Es habe diese an die Staatsanwaltschaft weiter geleitet, die das aber verneint habe.