Bis 7 Uhr müssen die Gehwege frei sein
Anwohner sind für das Schneeräumen und Streuen selbst verantwortlich
KREIS - In diesen Tagen hat der Winter die Region fest im Griff. Welche Pflichten Anwohner beim Schneeräumen und Streuen haben, wann sie nicht haftbar gemacht werden können und für welche Bereiche die Gemeinden zuständig sind, dazu gibt es eine Übersicht aus Rietheim-Weilheim, Seitingen-Oberflacht, Wurmlingen, Durchhausen und Gunningen. Bis wann müssen Anwohner den Gehweg räumen? Und wie lange muss abends der Schnee beseitigt werden? Die Zeiten sind in der Streupflichtsatzung der jeweiligen Gemeinde verankert und können variieren. Gehwege in Rietheim-Weilheim müssen von Montag bis Freitag bis 7 Uhr geräumt sein, am Wochenende und an Feiertagen bis 8 Uhr. „Diese Pflicht endet um 21 Uhr“, informiert Rietheim-Weilheims Bürgermeister Jochen Arno. Die gleichen Zeiten gelten auch in den Gemeinden Durchhausen und Gunningen.
Die Räum-Zeiten sind in Seitingen-Oberflacht etwas anders: Von Montag bis Samstag müssen die Gehwege ab spätestens 7 Uhr frei sein, am Sonntag und am Feiertag bis 8.30 Uhr. An allen Tagen ende die Pflicht um 21 Uhr, gibt Seitingen-Oberflachts Bürgermeister Jürgen Buhl bekannt.
Ab 7 Uhr müssen die Gehwege an Werktagen in Wurmlingen frei sein. Am Wochenende und an Feiertagen können sich Anwohner bis 9 Uhr mit dem Schneeräumen Zeit lassen. Abends gilt die Räum- und Streupflicht jeweils bis 20.30 Uhr. Allerdings gelte diese nur „innerhalb der geschlossenen Ortslage“, wie der Wurmlinger Bürgermeister Klaus Schellenberg erklärt. Grundstücke auf freier Fläche unterliegen nicht der Räum- und Streupflicht der Gemeinde. Muss der Gehweg auch frei sein, wenn ich krank, im Urlaub oder bei der Arbeit bin? Ja, bekräftigt Arno und spricht damit im Namen aller befragter Bürgermeister. „Das muss geregelt sein“, sagt er und ergänzt: „Beispielsweise über Hausmeisterdienste oder die Nachbarschaftshilfe.“Schellenberg kennt weitere Möglichkeiten: Oft könne man sich beispielsweise mit Nachbarn gegenseitig aushelfen. Auch gebe es einige Landwirte oder Lohnunternehmen, die mit Traktoren Parkplätze von Betrieben räumen und auch mal bei Gehwegen für Anwohner einspringen können. Welchen Bereich müssen Anwohner räumen? Generell gilt: Die Pflicht, den Gehweg zu räumen beziehungsweise eine Spur entlang des Fahrbahnrands zu bahnen, überträgt die Gemeinde auf die Anlieger. Wenn vor dem Haus kein Gehweg vorbeiführt, sollte entlang der Fahrbahn ein Bereich von 1,20 Meter Breite freigeräumt werden, erklärt Arno. Aber: Wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Gehweg entlang führe, müsse die Spur auf der Fahrbahn nicht frei geräumt werden, sagt Buhl. Wohin mit dem vielen Schnee? Einfach auf die Straße kippen? „Geht gar nicht!“, bekräftigt Buhl. „Das ist eine Gefahr für die Autofahrer“, stellt er klar. Der Schnee könne am Gehwegrand oder auf dem Grundstück abgeladen werden. Arno ergänzt, dass der Schnee vom Gehweg durchaus auf den am Straßenrand aufgehäuft werden dürfe. Derzeit seien die Schneemassen noch gut händelbar, sagt Schellenberg. Sollte extrem viel Schnee fallen, sodass aufgeschobene Schneeberge eine Sichtbehinderung darstellen, dann komme es auch mal vor, dass Schnee abtransportiert werde. „Der wird dann auf eine Wiese gefahren und hat im Frühjahr genug Zeit zum Abschmelzen“, erklärt der Wurmlinger Bürgermeister. Mit welchen Mitteln dürfen Gehwege gestreut werden? „Sand, Split und Asche sind zu verwenden“, informiert Arno und fügt hinzu: „Salz wird nicht gern gesehen – der Umwelt zuliebe.“Nur in Ausnahmefällen dürfe Salz verwendet werden, sagt Buhl. Dazu zählt beispielsweise, eine vereiste Fläche aufzutauen. Auch laut der Satzung der Gemeinde Gunningen sind auftauende Mittel nur bei „Eisesglätte“erlaubt, wobei auch in diesem Fall auf das Sparsamkeitsgebot bei der Verwendung verwiesen wird. In Durchhausen ist auch auf „starken Gefällstrecken“der Einsatz auftauender Mittel ausnahmsweise erlaubt. Beim Streumittel können sich die Wurmlinger aus Streuboxen mit Split bedienen, die in der Gemeinde verteilt aufgestellt sind – oder auf Salz oder Sägespäne zurückgreifen, informiert Schellenberg. Der Gehweg wird nicht geräumt: Drohen nun Konsequenzen? Arno berichtet, dass durchaus die betroffenen Anwohner angeschrieben würden. „Am besten ruft man die Anwohner an. Dann lässt sich das gut regeln“, sagt Buhl. In Wurmlingen funktioniere das Schneeräumen durch die Anwohner recht gut, berichtet Schellenberg. „Nur in Einzelfällen kommt es mal vor, dass die Gemeinde einen kleinen Schubser geben muss“, so der Schultes. Wer haftet, wenn jemand auf dem Gehweg stürzt? Gleich, ob ein Fußgänger auf dem Gehweg stürzt oder der Postbote vor der eigenen Haustüre – der Gebäudebesitzer haftet, sind sich die befragten Bürgermeister einig. Buhl berichtet, dass mittlerweile die Gerichte nicht mehr so streng seien. Wer bei Wintereinbruch mit Badeschlappen unterwegs sei und stürze, sei selbst Schuld. Und: „Der Winterdienst muss für den Anwohner zumutbar sein“, ergänzt er. Stürzt doch jemand, greift laut Buhl die Eigentümerhaftpflichtversicherung. „Die Krankenkasse und die Versicherung regeln das untereinander“, sagt er. So sei man „weitestgehend abgesichert“. Wer nicht versichert sei, muss selbst für den Schaden aufkommen. Welche Pflichten hat die Gemeinde? Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, dass nicht nur die Straßen, sondern beispielsweise auch die Wege zur Schule, zum Kindergarten, entlang des Rathauses und des Friedhofs geräumt und gestreut werden. Welcher Bereich als erstes dran ist, wird in einem Räum- und Streuplan der Gemeinde geregelt. „Wichtige Zufahrten, Schulwege, gefährliche Kreuzungen und steile Strecken haben oberste Priorität“, zählt Arno als Beispiele auf. In Seitingen-Oberflacht und Wurmlingen wird dies ähnlich gehandhabt. In Durchhausen nennt Sandra Frick-Fricker, Einsatzleiterin des Nachbarschaftshilfevereins, auch die Bushaltestellen.