Seit Großbrand sind Feuerwerkskörper in Teilen der Stadt tabu
Nach Brand vor zwölf Jahren in der historischen Villinger Innenstadt wurden die Regeln verschärft
SCHWARZWALD-BAAR-KREIS (sbo) - Kein Feuerwerk an Silvester und Neujahr – kaum sind die Feiertage vergangen, richten die Doppelstädter den Blick auf den Jahreswechsel. In diesem Jahr jedoch unter anderen Vorzeichen. Die Pandemie wirkt sich auch darauf aus. Seit dem Großbrand vor zwölf Jahren in der historischen Villinger Innenstadt gelten in Teilen Villingen-Schwenningens sowieso verschärfte Regeln - auch an Silvester.
Die Bundesregierung hat für das Jahr 2020 ein generelles Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk beschlossen. Zusätzlich verbietet die CoronaVerordnung in der seit 16. Dezember gültigen Fassung das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen im öffentlichen Raum – dazu gehören auch der Gehweg oder die Straße. Und: Auch in der Silvesternacht gelten die Höchstgrenzen für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sowie die Ausgangsbeschränkungen.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, etwa von Restmengen des vergangenen Jahres, auf einem privaten Grundstück ist also grundsätzlich zulässig. In den vergangenen Jahreswechseln kam es immer wieder zu vielen, teils schweren Verletzungen im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern, gibt die Stadtverwaltung Villingen-Schwenningen jedoch zu bedenken. Die Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere Notfallambulanzen, sei aufgrund des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens bereits sehr hoch. Zum aktuellen Zeitpunkt könnten Engpässe in der medizinischen Versorgung, insbesondere der zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten, kurzund mittelfristig nicht ausgeschlossen werden.
Aufgrund des Verkaufsverbots von Feuerwerkskörpern weist das Bürgeramt dennoch auf bestehende
Abbrennverbote an Silvester und Neujahr hin. In der Villinger Innenstadt sowie im Bereich „Ob dem Brückle“in Schwenningen dürfen keine Feuerwerkskörper der Kategorie 2 abgebrannt werden. Gleiches gilt für Feuerwerkskörper aller Art in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- oder Seniorenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern.
Auf privaten Grundstücken dürfen, außerhalb der bestehenden Abbrennverbotszonen, in diesem Jahr so genannte pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) der Kategorie 2 abgebrannt werden.
Hierbei handelt es sich um typische Silvesterartikel, wie zum Beispiel Kleinfeuerwerke, Raketen, Chinaböller, Knallfrösche, Kanonenschläge, Schwärmer, Feuertöpfe und ähnliche explosive Dinge.
Wie allgemein bekannt ist, dürfen diese Gegenstände ohne behördliche Erlaubnis das ganze Jahr hinweg nicht abgebrannt werden. Eine gesetzliche Ausnahmeregelung besteht lediglich für Silvester und Neujahr. An diesen Tagen dürfen Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, solche Feuerwerkskörper grundsätzlich überall verwenden.
Nachdem es in der historischen Villinger Innenstadt jedoch zum Jahreswechsel 2008/2009 wegen einer fehlgeleiteten Silvesterrakete zu einem verheerenden Großbrand mit einem Sachschaden von mehreren Millionen Euro gekommen ist, hat die Stadt Villingen-Schwenningen in Abstimmung mit dem Gemeinderat beschlossen, in Gebieten mit besonders brandgefährdeten Gebäuden auch für den 31. Dezember und den 1. Januar ein Abbrennverbot zu erlassen.
Aufgrund dessen wurde per Allgemeinverfügung vom 6. November 2009 festgelegt, dass es in der Villinger
Innenstadt sowie dem Bereich „Ob dem Brückle“im Stadtbezirk Schwenningen, über das gesetzliche Abbrennverbot hinaus, auch dauerhaft am 31. Dezember und am 1. Januar untersagt ist, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 abzubrennen oder abzuschießen.
Ziel dieser Maßnahme ist es, einen ähnlichen Schadensfall künftig zu vermeiden und hierdurch die in beiden Bereichen vorhandene, historisch wertvolle Bausubstanz zu erhalten sowie die in den Gebäuden wohnenden Menschen zu schützen.
Das Bürgeramt weist hiermit auf das geltende Verbot hin und appelliert an alle Bürger, sich auch im eigenen Interesse daran zu halten und in den betroffenen Gebieten weder solche Feuerwerkskörper selbst abzubrennen noch irgendein Feuerwerk zu organisieren oder durchführen zu lassen.
In gleichem Maße wird auch um Beachtung des gesetzlichen Abbrennverbots in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern gebeten. Im Umfeld dieser Gebäude dürfen überhaupt keine Feuerwerkskörper gezündet werden.
Insbesondere die seit Oktober 2009 geltende Verschärfung des Sprengstoffrechts sowie das damit verbundene Abbrennverbot in der Nähe von Fachwerkhäusern führen innerhalb des Stadtgebiets an einigen Örtlichkeiten zu Einschränkungen für Silvesterfeuerwerke.
Verstöße sowohl gegen das behördliche als auch das gesetzliche Abbrennverbot sowie das Schießen mit Schreckschusswaffen werden vom kommunalen Ordnungsdienst und den Polizeirevieren vor Ort überwacht.