Polizei appelliert an die Vernunft
Auch während der „närrischen Tage“gelten die Beschränkungen der Corona-Verordnung
KONSTANZ (pz) - Die vier zum Polizeipräsidium Konstanz gehörenden Landkreise Konstanz, Tuttlingen, Rottweil und der Schwarzwald-BaarKreis, hatten am Montag teils eine der höchsten 7-Tages-Inzidenzen pro 100 000 Einwohnern in Baden-Württemberg. Insgesamt waren es am Montag laut Polizei 21 080 infizierte Personen, 588 an und im Zusammenhang mit Covid-19 Verstorbenen in den genannten vier Landkreisen. Das sei, so die Polizei in einer Mitteilung, trotz leichten Rückgangs immer noch viel zu hoch.
Die Gefahr, die aktuell leicht rückläufigen Zahlen und den sich leicht abzeichnenden Erfolg des bestehenden „Lockdowns“jetzt durch unbesonnenes Handeln über die närrischen Tage zu gefährden, sei viel zu groß, heißt es weiter.
Auch wenn es insbesondere den „Narren“schwerfallen werde, sich während der kommenden Tage, vorwiegend vom „Schmotzigen Donnerstag“bis einschließlich Fastnachtsdienstag, an die Corona-Regeln zu halten, appelliert die Polizei an die Vernunft jedes Einzelnen und fordert zur Einhaltung der uneingeschränkt geltenden Beschränkungen der Corona-Verordnung auf.
Trotz der besonderen Bedeutung der Fastnacht, vor allen in den Hochburgen der vier genannten Landkreise, darunter Konstanz, VS-Villingen, Rottweil, sind in diesem Jahr alle Beteiligten – natürlich auch alle Bewohner der übrigen Städte und Gemeinden im Bereich des Polizeipräsidiums Konstanz – dazu angehalten, zum Wohle der Mitmenschen und zur Vermeidung eines erneuten Anstiegs
der Infektionszahlen Verzicht zu üben.
Individuelle, kurzfristige Bedürfnisse, wie beispielsweise das ausgelassene Feiern der Fastnacht, sind es nicht wert, sich selbst und insbesondere auch andere Menschen einer unnötigen Infektionsgefahr auszusetzen.
Die Polizei wird an den „närrischen Tagen“verstärkt im öffentlichen Raum präsent sein und die Einhaltung der geltenden Regelungen konsequent überwachen. Bei festgestellten Verstößen droht hierbei ein empfindliches Bußgeld.
Die Polizei erinnert deshalb an fogende Vorschriften:
- die Untersagung und Einschränkung von Veranstaltungen
- die Ausgangsbeschränkung, sowohl nachts als auch tagsüber
- die Abstandsregeln
- die Tragepflicht einer Mund-Nasen-Abdeckung/Maske – darunter fallen natürlich nicht Larven oder sonstige Fastnachtsmasken
- das Ansammlungsverbot beziehungsweise deren Einschränkungen auf den eigenen Haushalt sowie eine weitere Person eines anderen Haushalts
Es gelten auch für die „närrischen Tage“zu den üblichen Verpflichtungen und Beschränkungen der Corona-Verordnung folgende Ausgangsbeschränkungen: Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnungen ist in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr nur aus triftigen Gründen erlaubt. Auch tagsüber in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnungen nur aus triftigen Gründen erlaubt.