Quarantänepflicht für Zweitkontakte gilt nicht mehr
TUTTLINGEN (pm) - Die bisher geltende Quarantänepflicht für die „Kontaktpersonen der Kontaktperson“eines mit einer Corona-Variante Infizierten ist vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gekippt worden. Das teilt das Landratsamt Tuttlingen mit.
Dass alle Haushaltsangehörigen von Kindergartenkindern in Quarantäne müssen, wie das zuletzt in mehreren Kitas im Kreis der Fall war, gilt damit nicht mehr (siehe Seite 17).
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 16. März 2021 einem Eilantrag gegen die Absonderungspflicht für die „Kontaktpersonen der Kontaktperson“eines mit einer Virusvariante Infizierten stattgegeben. Daher wurde der § 4a Satz 1 und 2 der Corona-Verordnung Absonderung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Eilbeschluss ist unanfechtbar. „Kontaktpersonen der Kontaktperson“eines mit einer Virusvariante Infizierten, die sich bereits in Absonderung befinden, können diese laut Landratsamt beenden.
Der VGH in Mannheim kam nun zum Schluss, dass eine Quarantäneanordnung für „Kontaktpersonen von Kontaktpersonen“voraussichtlich vom Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sei. Zur Begründung führten die Richter unter anderem aus, dass Haushaltsangehörige nicht allein wegen ihrer Haushaltszugehörigkeit als ansteckungsverdächtig eingeordnet werden könnten.