Fiskus an Sonderausgaben beteiligen
Welche Ausgaben Bürger von der Steuer absetzen können
BERLIN (dpa) - Spenden, Riester-Beiträge und noch einiges mehr: Wer Sonderausgaben gegenüber dem Finanzamt geltend macht, senkt seine Steuerlast – und kann damit rechnen, vom Fiskus eine Erstattung zu bekommen. „Sie werden in verschiedenen Vordrucken eingetragen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Nötig sind nach ihren Angaben die Anlagen „Vorsorgeaufwand“, „Sonderausgaben“und gegebenenfalls „Kind“oder die Anlage „Unterhalt“.
Beiträge zur Renten-, Krankenund Pflegeversicherung gehören in die Anlage „Vorsorgeaufwand“. Sonderausgaben wie etwa Kirchensteuer, Spenden, Beiträge zu politischen Parteien und unabhängigen Wählervereinigungen oder Ausgaben für ein Erststudium, Abendabitur oder die erste Berufsausbildung sind in die Anlage „Sonderausgaben“einzutragen.
In die Anlage „Kind“vermerken Eltern Kita- oder Hortgebühren sowie Schulgeld. Gleiches gilt für Beiträge, die fürs Kind in Sachen Krankenkasse anfielen – auch dann, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist. Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner gehören in die Anlage „Unterhalt“.
„Der Steuerzahler trägt jeweils die Kosten ein, die er getragen hatte“, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Allerdings erkennt der Fiskus sie nicht immer in vollem Umfang an. Rentenbeiträge beispielsweise berücksichtigt das Finanzamt für das Jahr 2020 bis zu 25 046 Euro (Singles) und 50 092 Euro (Ehepaare).
Bei den Beitragszahlungen zum Beispiel in die Rürup-Rente erkennt der Fiskus für 2020 insgesamt 90 Prozent der Beiträge an. 2019 waren es 88 Prozent. In den nächsten Jahren steigt der Anteil. Ab dem Jahr 2025 sind dann alle Beiträge Sonderausgaben.
Spenden und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte und gemeinnützige Vereine berücksichtigt das Finanzamt bis zu einer Höhe von 20 Prozent der gesamten Einkünfte. „Wer in einem Jahr bei den Spenden den Höchstbetrag
von 20 Prozent überschritten hat, kann den Betrag darüber hinaus auf das folgende Jahr übertragen“, erläutert Bauer.
„Nur begrenzt bis zu 6000 Euro sind Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Sonderausgaben absetzbar“, sagt Bauer. Eltern können pro Kind und Jahr bis zu 6000 Euro Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung angeben. Davon rechnet das Finanzamt zwei Drittel, also höchstens 4000 Euro, steuermindernd an.
30 Prozent des Schulgelds bei privaten Schulen berücksichtigt der Fiskus bis zu 5000 Euro pro Kind und Jahr. „Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung sind dagegen in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar“, sagt Klocke.
Bestimmte Versicherungen können Steuerzahler als weitere Vorsorgeaufwendungen
geltend machen. Dazu zählen etwa Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie zu Unfallund Haftpflichtversicherungen.
Auch hier gibt es Höchstbeträge: Sie liegen bei 2800 Euro für Selbstversicherer, bei 1900 Euro bei Angestellten und 3800 Euro bei zusammenveranlagten Angestellten und Rentnern.
„Möglich ist das nur, soweit der Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurde“, so Klocke. Bestehen die Versicherungen aus beruflichen Gründen, fallen sie unter Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Unterhalt an den Expartner können Steuerzahler bis zu 13 805 Euro als Sonderausgabe absetzen. Dieser Betrag erhöht sich um die vom Unterhaltszahler übernommenen Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung. „Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug
ist, dass der Expartner dem zustimmt“, so Klocke.
Stimmt der Expartner nicht zu oder unterstützt der Steuerzahler volljährige Kinder, für die es kein Kindergeld und keinen Kinderfreibetrag gibt, können maximal 9408 Euro plus übernommene Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht werden.
Automatisch berücksichtigt der Fiskus einen Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro (Singles) und 72 Euro (Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner). „Für die allermeisten Steuerzahler dürfte es kein Problem sein, höhere Aufwendungen nachzuweisen“, so Bauer. Allein bei der Kirchensteuer kommen in vielen Fällen pro Jahr locker mehrere Hundert Euro zusammen. Und auch die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung summieren sich übers Jahr gerechnet nicht selten zu einem recht ansehnlichen Betrag.