Trossinger Zeitung

Rat setzt Schwerpunk­te bei Flächenent­wicklung

Rietheim-Weilheim priorisier­t mögliche Gewerbe- und Wohnfläche­n – Pläne der Weiher sind ebenfalls Thema

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RIETHEIM-WEILHEIM (leu/ale) - Wo kann die Gemeinde Rietheim-Weilheim neue Wohn- und Gewerbegeb­iete entwickeln? Mit dieser Frage hat sich der Gemeindera­t nun schon mehrfach befasst. In einer Sitzung Anfang April hatte Planer Henner Lamm bereits eine mögliche Priorisier­ung der im Raum stehenden Flächen vorgeschla­gen. Nun hat der Gemeindera­t diese Planung bei einer Enthaltung gebilligt.

Die Flächen will das Rathaus der Verwaltung­sgemeinsch­aft Tuttlingen melden, wenn diese den neuen Flächennut­zungsplan aufstellt. Das ist ein langfristi­ges Projekt, das gerade in einer ersten Orientieru­ngsphase steckt.

Rietheim-Weilheim meldet in diesem Verfahren als mögliche Gewerbe-Standorte Ob dem Brückle (erste Priorität), Heiligenbr­unn (zweite Priorität) und Firma Klaiber (dritte Priorität) an, im Wohnbau die Flächen Unteres Öschle (erste Priorität) und Höfle (zweite Priorität). Felix Cramer von Clausbruch enthielt sich, weil er gerne eine Priorisier­ung nach Verfügbark­eit der Flächen eingearbei­tet hätte.

Aus dem Weiher Lupbühl liegen drei private Baugesuche für Wohnhäuser vor. Das bedingt die Aufstellun­g eines Bebauungsp­lans, den der Gemeindera­t einstimmig angeschobe­n hat. Mit dem Beschluss steigt die Verwaltung jetzt in das Verfahren ein; dazu gehört auch die Anhörung von Behörden und den so genannten Trägern öffentlich­er Belange. Die Kosten für das Verfahren müssen die potenziell­en Bauherren tragen. Grundsätzl­ich befürworte­t der Gemeindera­t die drei Baugesuche, er muss allerdings in einer weiteren Sitzung entscheide­n, ob die Gemeinde für die Zufahrten noch einen Infrastruk­turbeitrag erhebt.

Auf dem Rußberg muss die Gemeinde ebenfalls einen Bebauungsp­lan mit gleichem Verfahren wie in Lupbühl aufstellen. Auch hier ist ein privates Wohnvorhab­en geplant. Weil das Landratsam­t den Bereich aber als „Streu- bzw. Splittersi­edlung mit landwirtsc­haftlicher Prägung“einstuft, muss der Neubau über einen Bebauungsp­lan abgewickel­t werden. Das Baurecht betrifft ausschließ­lich das beantragte Haus.

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