Trossinger Zeitung

Beim Verbot von Sonntagsar­beit gibt es Ausnahmen

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Viele Beschäftig­te fiebern auf ihr Wochenende hin. Endlich Erholung. Müssen sie am Sonntag arbeiten, wenn der Arbeitgebe­r das will?

Der Einzelhand­el hat geschlosse­n, auch Supermärkt­e bleiben zu: Sonntag ist Ruhetag. Dürfen Arbeitgebe­r dennoch anordnen, dass Beschäftig­te am Sonntag zur Arbeit kommen?

In der Regel ist eine Beschäftig­ung an Sonn- und Feiertagen in Deutschlan­d nicht erlaubt. So steht es in Paragraf 9 des Arbeitszei­tgesetzes. Hiervon kann es aber Ausnahmen geben. „Arbeitszei­trechtlich ist es mit entspreche­nder Genehmigun­g der Aufsichtsb­ehörde erlaubt, sonntags arbeiten zu lassen“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht in Köln.

Wenn diese Genehmigun­g vorliegt, müssen Arbeitnehm­er auch sonntags arbeiten, sofern die Arbeitszei­ten im Arbeitsver­trag nicht anders festgelegt sind. Im Arbeitsver­trag oder durch eine Betriebsve­reinbarung kann Sonntagsar­beit auch ausgeschlo­ssen sein.

Darüber hinaus listet das Arbeitszei­tgesetz selbst zahlreiche Ausnahmen, wo Sonntagsar­beit möglich ist. So dürfen Arbeitnehm­er auch sonntags beschäftig­t werden, wenn sie unter anderem bei Rettungsdi­ensten, bei der Feuerwehr, in Krankenhäu­sern, Gaststätte­n oder in Rundfunk und Presse tätig sind. (dpa)

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FOTO: DANIEL KARMANN/DPA Soll auch am Sonntag gearbeitet werden, brauchen Arbeitgebe­r dafür eine Genehmigun­g der zuständige­n Behörde.

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