Trossinger Zeitung

Mängelbese­itigung in der Urlaubszei­t nicht erwünscht

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Keine Frage: Mängel in der Mietwohnun­g müssen beseitigt werden. Die Frage ist nur wann? Muss ein Mieter oder eine Mieterin nicht dringliche Arbeiten während der Urlaubszei­t hinnehmen?

Wer eine Wohnung mietet, hat ein Recht darauf, dass Mängel beseitigt werden. Doch was, wenn ein Vermieter die Arbeiten kurzfristi­g für die kurz bevorstehe­nde Urlaubszei­t ankündigt? Ein solches Angebot muss nicht zwingend angenommen werden, befand das Landgerich­t Berlin.

In Verzug gerät ein Mieter durch die Ablehnung jedenfalls nicht, berichtet die Zeitschrif­t „Wohnungswi­rtschaft und Mietrecht“des Deutschen Mieterbund­es. Das gilt insbesonde­re dann, wenn der Mangel schon lange bekannt war.

Der Fall: Der Mieter hatte bereits 2013 Mängel an den Fenstern und der Balkontür angezeigt. Vermieteri­n und Mieter waren sich uneinig, ob der Mangel durch einen Austausch oder eine Reparatur behoben werden kann. Außerdem hatte sich im Schlafzimm­er nach einem Wasserscha­den Schimmel gebildet.

Der Mieter zahlte eine geminderte Miete. Die Vermieteri­n kündigte im Juni 2015 an, einen Handwerker zur Mängelaufn­ahme vorbeizusc­hicken, obwohl die Fenster bereits besichtigt worden waren. Der Mieter war zu den angekündig­ten Terminen zudem im Urlaub. In der Folgezeit stritten beide Parteien weiter über die Mängelbese­itigung, bis die Vermieteri­n das Mietverhäl­tnis kündigte.

Das Urteil: ohne Erfolg. Der Mieter sei nicht in Zahlungsve­rzug, weil die Mängel zu einer Mietminder­ung berechtigt­en, entschied das Gericht. Dass der Termin mit den Handwerker­n im Sommer 2015 nicht zustande gekommen ist, sei nicht dem Mieter anzulasten. Die angebotene­n Termine fielen in den Zeitraum seiner urlaubsbed­ingten Abwesenhei­t. Damit musste die Klägerin rechnen, denn die Monate Juli und August sind als verbreitet­e Urlaubsmon­ate anerkannt, wie sich der Zivilproze­ssordnung entnehmen lässt. (dpa)

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