Was Mieter zur Rechtslage wissen müssen
Manche Mieter fragen sich, ob sie dazu verpflichtet sind, Bohrlöcher zu beseitigen. Das kommt ganz auf den Mietvertrag an, sagt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund: „Das Beseitigen von Dübeln und das Verschließen der Bohrlöcher gehören zu den Schönheitsreparaturen. Ist der Mieter dazu verpflichtet worden und werden diese bei Auszug fällig, muss er sich auch um die Bohrlöcher kümmern.“
Das gilt übrigens auch, wenn Mieter eigentlich von davon befreit sind, aber ungewöhnlich häufig gebohrt haben. Um späteren Ärger zu vermeiden, sollten Mieter bereits vorhandene Bohrlöcher beim
Bezug der Wohnung protokollieren lassen. „Es ist in jedem Fall ratsam, den Ist-Zustand der Wohnung bei Einzug genau zu dokumentieren und das Protokoll von beiden Parteien unterzeichnen zu lassen.“Grundsätzlich seien Mieter in der Gestaltung ihrer Wohnungen aber frei.
„Sie können selbst entscheiden, wie viele Regale und Bilder sie aufhängen“, sagt Hartmann. Spätere Schönheitsreparaturen müssen Mieter jedoch fachgerecht ausführen, sonst machen sie sich schadensersatzpflichtig. Das gilt auch, wenn die Wand bei Bohrarbeiten erheblich beschädigt wird, etwa Beton abplatzt. (dpa)