Trossinger Zeitung

Was Mieter zur Rechtslage wissen müssen

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Manche Mieter fragen sich, ob sie dazu verpflicht­et sind, Bohrlöcher zu beseitigen. Das kommt ganz auf den Mietvertra­g an, sagt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund: „Das Beseitigen von Dübeln und das Verschließ­en der Bohrlöcher gehören zu den Schönheits­reparature­n. Ist der Mieter dazu verpflicht­et worden und werden diese bei Auszug fällig, muss er sich auch um die Bohrlöcher kümmern.“

Das gilt übrigens auch, wenn Mieter eigentlich von davon befreit sind, aber ungewöhnli­ch häufig gebohrt haben. Um späteren Ärger zu vermeiden, sollten Mieter bereits vorhandene Bohrlöcher beim

Bezug der Wohnung protokolli­eren lassen. „Es ist in jedem Fall ratsam, den Ist-Zustand der Wohnung bei Einzug genau zu dokumentie­ren und das Protokoll von beiden Parteien unterzeich­nen zu lassen.“Grundsätzl­ich seien Mieter in der Gestaltung ihrer Wohnungen aber frei.

„Sie können selbst entscheide­n, wie viele Regale und Bilder sie aufhängen“, sagt Hartmann. Spätere Schönheits­reparature­n müssen Mieter jedoch fachgerech­t ausführen, sonst machen sie sich schadenser­satzpflich­tig. Das gilt auch, wenn die Wand bei Bohrarbeit­en erheblich beschädigt wird, etwa Beton abplatzt. (dpa)

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