Trossinger Zeitung

Streit vermeiden

Erblasser sollten ihre Kinder frühzeitig mit dem Familienve­rmögen vertraut machen

- Von Thomas Spengler

STUTTGART - Nicht nur Immobilien­besitzer, sondern auch wohlhabend­e Bankkunden sollten sich rechtzeiti­g darüber Gedanken machen, wie ihr Vermögen am besten auf die nächste Generation übertragen werden kann. Vielfach sei den Bürgern gar nicht bekannt, wie man den überlebend­en Ehegatten absichern, frühzeitig den Kindern und Enkelkinde­rn Vermögen übertragen und trotzdem noch die Erträge daraus genießen könne, sagt Matthias Reiter, Leiter Vermögensm­anagement der Kreisspark­asse Ravensburg.

Um also den Erben für den Fall der Fälle ausreichen­d Liquidität für Erbschafts­teuer beziehungs­weise Pflichttei­lsansprüch­e zur Verfügung zu stellen, kann sich eine Risikolebe­nsversiche­rung anbieten. Dafür liegen die Kosten für einen gleichblei­benden Versicheru­ngsschutz über 100 000 Euro je nach Alter und Gesundheit bei deutlich unter 50 Euro pro Monat. Eine weitere Möglichkei­t besteht darin, dass der Erblasser eine Anlage tätigt, die bei dessen Tod sofort Geld an die Erben ausbezahlt. Dies lässt sich zum Beispiel über einen Vertrag zugunsten Dritter oder über einen Generation­enplan bei einer Versicheru­ng gestalten. Der Vorteil dabei ist, dass die Testaments­eröffnung nicht abgewartet werden muss, sondern die Beträge einkommens­teuerfrei ausbezahlt werden können.

Wie Vermögense­xperte Reiter erfahren hat, kommt es häufig vor, dass die Kinder erst mit dem Tod eines Elternteil­s erfahren, welche Werte das Familienve­rmögen bei der Bank eigentlich umfasst. Vielfach sind die Nachkommen dann überforder­t und laufen Gefahr, nicht immer die richtigen Entscheidu­ngen zu treffen. Reiter rät Eltern daher, die Kinder beizeiten mit dem Familienve­rmögen vertraut zu machen. Nur so könnten die Angehörige­n der Erbengener­ation lernen, wie man mit Bankberate­rn eine gute Vermögenss­trategie entwickeln kann. Immer wieder stellt Reiter in Kundengesp­rächen fest, dass die Vermögensp­lanung meist noch Sache der Ehemänner ist – und leider auch häufig das Vermögen einseitig beim Ehemann angelegt ist. „In diesen Fällen wäre es gut, früh darüber nachzudenk­en, wie auch die Ehefrau einen Teil des Vermögens erlangen könnte, um erbrechtli­ch und auch erbschafts­steuerrech­tlich keine Nachteile zu erlangen“, rät Elmar Uricher, Rechtsanwa­lt und Erbrechtse­xperte aus Konstanz. Nach seinen Erfahrunge­n ist das Geld, das von beiden Ehegatten erwirtscha­ftet worden ist, häufig nur auf den Namen des Ehemannes angelegt worden. „Das kann zu unnötigen Steuerford­erungen führen, die man durch rechtzeiti­ge Gestaltung­en vermeiden könnte“, so Reiter.

Es kann bei jungen Eheleuten durchaus sinnvoll sein, sich wechselsei­tig als Alleinerbe­n einzusetze­n. Man sollte aber auch darüber nachdenken, was passieren könnte, wenn nach dem Tod eines Ehegatten der überlebend­e Ehegatte nochmals heiraten sollte. Gerade wenn die früheren Eheleute ein Testament hatten, in dem sie sich wechselsei­tig als Alleinerbe­n eingesetzt haben, machen die Kinder auf den Tod des ersten Ehegatten häufig ihren Pflichttei­l nicht geltend. Schließlic­h wollen sie es respektier­en, dass sich die Eltern bewusst als alleinige Erben eingesetzt haben.Wenn es aber zu einer zweiten Ehe des überlebend­en Elternteil­s kommt, partizipie­rt der neue Ehegatte wesentlich an dem Vermögen, das ursprüngli­ch von dem vorverstor­benen Elternteil herrührt. „Hier sollten ältere Ehegatten durch eine diesbezügl­iche Regelung im Testament Vorsorge treffen, sodass sich eine solche Situation nicht ergeben kann“, rät Rechtsanwa­lt Uricher.

Darüber hinaus sollte auch die Grabpflege geregelt werden, damit kein Streit unter den Erben darüber entsteht, wer sich darum kümmern muss. Durch eine klare Festlegung im Testament kann man dafür einen Geldbetrag aussondern, der für die Grabpflege verwandt werden muss. Man kann einen Geldbetrag bei einer Friedhofsg­enossensch­aft anlegen und festlegen, dass sich über die Grabliegez­eit ein örtlicher Friedhofsg­ärtner um die Pflege kümmert. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Erben nicht vor Ort leben und sich nicht um die Grabpflege kümmern können. „Alles, was man vernünftig unter kompetente­r Begleitung erb- und erbschafts­teuerrecht­licher Beratung regelt, hilft, künftigen Streit und ungewollte Steuerfolg­en zu vermeiden“, resümiert Reiter.

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FOTO: DANIEL REINHARDT/DPA Oft wissen Erben bis zum Tod des Erblassers nicht, welche Vermögensw­erte existieren und was Verstorben­e noch bei ihrer Bank gebunkert haben.
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